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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 22.06.2006
Aktenzeichen: 12 A 1979/06
Rechtsgebiete: GTK


Vorschriften:

GTK § 17 Abs. 3 S. 3
GTK § 17 Abs. 3 S. 4
GTK § 17 Abs. 5 S. 3
Zur Reichweite der Berechtigung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK den höchsten Elternbeitrag festzusetzen.
Tatbestand:

Zur Festsetzung der Kindergartenbeiträge hatte der Beklagte die Klägerin aufgefordert, das Jahreseinkommen anzugeben und die diesbezüglichen Belege einzureichen. Als dem nicht entsprochen wurde, setzte der Beklagte gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK den Höchstbeitrag fest. Den nach Bestandskraft des Bescheides unter Beifügung von Nachweisen gestellten Antrag, den Kindergartenbeitrag auf "0" festzusetzen, lehnte der Beklagte ab. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen erhobenen Klage gab das VG statt. Der Zulassungsantrag des Beklagten blieb erfolglos.

Gründe:

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des VG, die Festsetzung des höchsten Elternbeitrags nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK sei abzuändern, wenn für den Zeitraum, auf den sich die Erhebung des höchsten Elternbeitrags bezieht, die erforderlichen Angaben nachgeholt und die ggf. erforderlichen Nachweise vorgelegt worden seien, nicht zu erschüttern.

Dabei hat das VG zur Begründung der Abänderungsverpflichtung zutreffend auf § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK abgestellt. Wie der beschließende Senat in seinem Beschluss vom 28.11.2005 - 12 A 4219/02 -, NWVBl. 2006, 143 ff., ausgeführt hat, beinhaltet § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK eine generelle Korrekturverpflichtung, die sämtliche Faktoren erfasst, die Einfluss auf das der Beitragsbemessung zugrundezulegende Einkommen haben. Eine Änderung in dem zugrundezulegenden Einkommen findet auch in den von § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK erfassten Fallgestaltungen statt. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK haben die Eltern bei der Aufnahme des Kindes und danach auf Verlangen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach Satz 1 ihren Elternbeiträgen zugrundezulegen ist. Abgesehen von der Anmeldung des Kindes konkretisiert danach das jeweilige Verlangen, zu welchem Jahreseinkommen Angaben bzw. Nachweise erforderlich sind. Ohne Angaben zu dem durch das behördliche Verlangen bestimmt bezeichneten Jahreseinkommen oder ohne den geforderten und auf das konkrete Jahreseinkommen bezogenen Nachweis ist nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK der höchste Elternbeitrag zu leisten, wobei dieser Beitragsfestsetzung aufgrund des fehlenden Nachweises gerade kein konkretes Jahreseinkommen zugrunde liegt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass in dem Zeitpunkt, in dem die geforderten Angaben und/oder Nachweise vorliegen und sich hieraus die Höhe des bis dahin unklaren Jahreseinkommens ermitteln lässt, die Tatbestandsvoraussetzung des § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK "ohne Angaben / Nachweise" entfällt. Gleichzeitig endet damit auch die auf der Rechtsfolgenseite der Bestimmung normierte Berechtigung, für den Zeitraum, für den das in Rede stehende, bis dahin ungeklärte Jahreseinkommen maßgeblich ist, den höchsten Elternbeitrag zu fordern. Das Gesetz enthält keine Beschränkung der nach Eingang der Angaben bzw. der Nachweise vorzunehmenden Korrektur. Insbesondere gibt es keine Ermächtigungsgrundlage, wonach in zeitlicher Hinsicht eine Korrektur lediglich ex nunc, d.h. erst ab dem Zeitpunkt, in dem die erforderlichen Angaben und Nachweise vollständig vorliegen, in Betracht kommt. Dies würde zum einen dem gesetzlichen Regelfall der Bemessung des Beitrags nach dem Jahreseinkommen und dem hierdurch gewährleisteten Grundsatz der Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Beitragsgerechtigkeit widersprechen und zum anderen § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK einen Sanktionscharakter verleihen, der ihm nicht zukommt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.7.1994 - 16 A 571/94 -, NWVBl. 1994, 381 ff.

Dem Interesse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an einer praktikablen und zeitnahen Beitragserhebung, vgl. zur zeitnahen Beitragserhebung: LT-Drucks. 11/5973, S. 17 a.E., trägt das Gesetz durch die Möglichkeit, zunächst den höchsten Beitrag festzusetzen, Rechnung. Liegen die für die Ermittlung des einschlägigen Jahreseinkommens erforderlichen Angaben und Nachweise vor, besteht kein sachlicher Grund mehr, an der nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgten Beitragsfestsetzung festzuhalten.

Entfällt danach mit der Vorlage der erforderlichen Angaben und Nachweise die Berechtigung nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK, ist für die Beitragsbemessung - erstmals - auf das nach den allgemeinen Regelungen maßgebende konkrete Jahreseinkommen abzustellen und aufgrund der nunmehr geänderten Bemessungsgrundlage eine Neu-veranlagung gemäß § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK vorzunehmen. Soweit in diesen Fallge-staltungen eine ex-post-Betrachtung der Einkommensverhältnisse stattfindet, gelten die vom beschließenden Senat insoweit entwickelten Rechtsgrundsätze.

Vgl. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.11.2005, a.a.O. und vom 28.11.2005 - 12 A 4393/03 -.

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