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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 16.05.2003
Aktenzeichen: 12 A 5405/00
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 79 Abs. 1
BSHG § 81 Abs. 2
BSHG § 84 Abs. 1
Bei der Anwendung des § 84 Abs. 1 BSHG ist auch zu prüfen, ob einem als besondere Belastung geltend gemachten Bedarf bereits durch die jeweilige Einkommensgrenze Rechnung getragen ist (hier: erhöhte Fahrtkosten bei der Einkommensgrenze nach §§ 79 Abs. 1, 81 Abs. 2 BSHG)
Tatbestand:

Der Kläger erhielt mit Leistungsbeginn der Pflegeversicherung am 1.4.1995 zunächst neben den Leistungen aus der Pflegeversicherung einen Ausgleichsbetrag gemäß Art. 51 des Pflege-Versicherungsgesetzes in Höhe von monatlich 431,-- DM. Dieser Ausgleichsbetrag wurde ab dem 1.7.1996 auf 224,70 DM monatlich festgesetzt, da der Beklagte die dem nicht mehr berufstätigen Kläger aus dem Betrieb seines PKW entstandenen Kosten nicht mehr als besondere Belastung i.S.d. § 84 Abs. 1 BSHG anerkannte. Die Klage und der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung blieben erfolglos.

Gründe:

Die Erwägungen des Klägers in der Zulassungsschrift und die sie erläuternden und vertiefenden Ausführungen in seinem weiteren Schriftsatz führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen nur, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.3.2001 - 12 B 1284/00 - m.w.N.

Das ist hier nicht der Fall.

Das VG ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe für den Klagezeitraum vom 1.7.1996 bis zum 31.5.1997 keinen Anspruch darauf, ihm unter Berücksichtigung der Betriebskosten für seinen PKW einen um 206,30 DM auf 431,-- DM monatlich erhöhten Ausgleichsbetrag gemäß Art. 51 des Pflege-Versicherungsgesetzes zu gewähren. Durch Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 9.5.1997 hat das VG hierzu folgende Erwägungen angestellt: Da der Kläger sich seit dem 1.4.1994 im Ruhestand befinde, benötige er seinen PKW nicht mehr zur Ausübung seiner damaligen Tätigkeit. Auf den vor dem VG am 20.1.1983 geschlossenen Vergleich zur Berücksichtigung der Betriebskosten für den PKW könne er sich nicht mehr berufen, da er zum damaligen Zeitpunkt berufstätig gewesen sei und den PKW zur Erzielung seines Erwerbseinkommens benötigt habe. Insoweit hätten sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber 1983 maßgeblich geändert. Ergänzend fügt das VG an, aus der im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme des damaligen Vorgesetzten des Klägers gehe hervor, dass der Kläger ohne PKW aufgrund seiner Behinderung tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Beruf auszuüben. Der Kläger selbst weise in seinem Schreiben an das Bezirksamt N. darauf hin, dass die BfA ihm ca. 30.000,-- DM für die Anschaffung eines PKW gezahlt habe, damit er "noch ein Jahr berufstätig sein könne", also mitnichten, um lediglich seine allgemeine Mobilität zu fördern. Dafür, dass über die monatliche Belastung für die Kfz-Versicherung in Höhe von 159,30 DM sowie die Kfz-Kreditkosten in Höhe von monatlich 550,-- DM hinaus eine einkommensmindernde Berücksichtigung der Fahrt- und Betriebskosten für allgemeine private Fahrten zu erfolgen habe, sei auch unter angemessener Berücksichtigung der schweren Behinderung des Klägers nichts ersichtlich; hierzu sei auch vom Kläger nichts substanziell vorgetragen worden. Es sei dem Kläger zuzumuten, diese laufenden Betriebskosten aus seinem Einkommen selbst zu tragen.

Die hiergegen vorgebrachten Argumente des Klägers erschüttern das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

Mit ihnen macht er geltend, er sei wegen seiner schweren Erkrankung und der daraus resultierenden körperlichen Behinderung auf einen seine allgemeine Mobilität sichernden PKW angewiesen. Sein Auto sei dementsprechend nicht auf Grund der Anforderungen in seinem Beruf angeschafft worden und erforderlich gewesen, sondern zur Sicherung seiner allgemeinen Mobilität.

Darauf, ob der Kläger für die außerhäusliche Fortbewegung und damit für die Möglichkeit, am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen, zwingend der Nutzung eines eigenen PKW bedarf, kommt es indes im vorliegenden Rechtsstreit nicht an.

Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, wäre es dem Kläger im Klagezeitraum gemäß § 84 Abs. 1 BSHG zuzumuten gewesen, den geltend gemachten Teil des Ausgleichsbetrags aus seinem oberhalb der für ihn maßgeblichen Einkommensgrenze liegenden Einkommen selbst aufzubringen. In welchem Umfang der Einsatz des Einkommens, das die Einkommensgrenze übersteigt, angemessen und demnach zuzumuten ist, ist gerichtlich uneingeschränkt unter Berücksichtigung der in § 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG (beispielhaft) genannten Kriterien zu überprüfen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1989 - 5 C 30.86 -, FEVS 39, 93, 96, und Beschluss vom 30.12.1997 - 5 B 21.97 -, FEVS 48, 241, 242.

Die sonach in den Blick zu nehmenden Kriterien (Art des Bedarfs(, (Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen( sowie (besondere Belastungen des Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen( rechtfertigen weder einzeln noch in der Zusammenschau, den in Rede stehenden Teil des Einkommens frei zu lassen. Denn dem Bedarf, den der Kläger diesem Einkommensteil zuordnet, ist bereits durch die in seinem Fall besonders hohe Einkommensgrenze nach §§ 79 Abs. 1, 81 Abs. 2 BSHG in der nach Art. 51 Abs. 3 des Pflege-Versicherungsgesetzes anzuwendenden - am 31.5.1995 maßgebenden - Fassung (3.841,--DM monatlich einschließlich Unterkunftskosten in Höhe von 418,--DM) Rechnung getragen.

Vgl. allgemein zu dieser Erwägung bei der Anwendung des § 84: Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 84 Rz. 11.

Mit ihr sind nämlich auch Fahrtkosten erfasst, wie sie bei jemandem, der über ein Einkommen in Höhe des Einkommensgrenzbetrags verfügt, anfallen. Der für den Klagezeitraum fragliche Betrag der Betriebskosten für den PKW des Klägers in Höhe von 206,30 DM monatlich hat eine Größenordnung, die jedenfalls den durch die Einkommensgrenze berücksichtigten Anteil für Fahrtkosten nicht überschreitet. Dass darüber hinaus - ohne Einrechnung der vom Beklagten im Klagezeitraum bereits als besondere Belastungen im Rahmen des § 84 Abs. 1 BSHG berücksichtigten Verpflichtung aus einem Kfz-Anschaffungskredit und der Kosten der Kfz-Versicherung - ins Gewicht fallende Betriebskosten angefallen sind, hat der Kläger nicht dargelegt.

Ende der Entscheidung

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