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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 15.06.2004
Aktenzeichen: 13 A 2320/03
Rechtsgebiete: VwGO, LMBG, RL 2004/27/EG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2
VwGO § 124 a
LMBG § 37
LMBG § 47 a
RL 2004/27/EG v. 31.03.2004 Art. 2 Abs. 2
Wenn ein Produkt nicht eindeutig ein Lebensmittel ist, sondern auch ein Arzneimittel sein könnte, erfolgt die Abgrenzung derzeit nach auslaufendem Recht, dessen Klärung keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt.
Gründe:

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die für grundsätzlich im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gehaltene Frage, "ob Chrom (III) Picolat auch in Verbindung mit Lebensmitteln zulässig ist", rechtfertigt eine Berufungszulassung schon deshalb nicht, weil auslaufendes Recht in Rede steht. Jedenfalls künftig wird das Produkt der Klägerin in seiner streitgegenständlichen Zusammensetzung und Aufmachung auf Grund der Konfliktregelung in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.3.2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, Abl L 136/34, um ein Arzneimittel handeln. Die genannte Vorschrift lautet:

"In Zweifelsfällen, in denen ein Erzeugnis unter Berücksichtigung aller seiner Eigenschaften sowohl unter die Definition von 'Arzneimittel' als auch unter die Definition eines Erzeugnisses fallen kann, das durch andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften geregelt ist, gilt diese Richtlinie."

Hier handelt es sich um einen Zweifelsfall, da schon im Verwaltungsverfahren eine arzneiliche Zweckbestimmung angenommen wurde und dies nicht offensichtlich unrichtig ist.

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