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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 12.11.2002
Aktenzeichen: 13 A 683/00
Rechtsgebiete: BÄO, VwGO


Vorschriften:

BÄO § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BÄO § 5 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 130a
In einem Verfahren wegen Widerrufs der ärztlichen Approbation ist den Verwaltungsgerichten im Rahmen der eigenständigen Wertung der Erkenntnisse aus einem Strafverfahren und/oder Wiederaufnahmeverfahren nicht die Annahme verwehrt, der Betroffene müsse die ihm zum Nachteil gereichenden Tatsachenfeststellungen in den strafgerichtlichen Entscheidungen gegen sich gelten lassen. Dies gilt auch und gerade in Fällen einer strafgerichtlichen Verurteilung auf Grund von Indizien.
Tatbestand:

Der Kläger wurde durch rechtskräftiges Strafurteil u.a. wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ein anschliessendes Wiederaufnahmeverfahren blieb erfolglos.

Nach Bekanntwerden der Verurteilung widerrief die Beklagte die ärztliche Approbation des Klägers. In den gerichtlichen Verfahren dagegen machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die strafrechtlichen Entscheidungen seien Fehlurteile und er habe die Brandstiftung nicht begangen.

Das VG wies die Klage gegen den Widerruf der Approbation ab, die Berufung des Klägers blieb erfolglos.

Gründe:

Der Widerruf der Approbation hat seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.4.1987 (BGBl. I S. 1218). Danach ist die Approbation zu widerrufen, wenn der betreffende Arzt sich nach ihrer Erteilung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausführung des ärztlichen Berufs ergibt. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, beurteilt sich dabei nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens, d.h. zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.4.1998 - 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425, Urteil vom 16.9.1997 - 3 C 12.95 -, NJW 1998, 2756, Beschluss vom 28.8.1995 - 3 B 7.95 -, Buchholz 418.00, Ärzte, Nr. 91; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.10.1994 - 9 S 1102/92 -, NJW 1995, 804; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.5.1989 - 6 A 124/88 -, NJW 1990, 1553; OVG NRW, Urteil vom 12.5.1997 - 13 A 5516/94 -, dazu BVerwG, Beschluss vom 28.4.1998 - 3 B 174.97 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 101, die gegen den Beschluss des BVerwG eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 29.7.1998 - 1 BvR 1162/98 -.

"Unwürdigkeit" im Sinne der §§ 3, 5 BÄO liegt vor, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. "Unzuverlässig" als Arzt ist, wer auf Grund seines bisherigen Verhaltens bei prognostischer Betrachtung bei Würdigung der gesamten Persönlichkeit und der Lebensumstände nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.4.1998 - 3 B 95.97 -, a.a.O., Urteil vom 16.9.1997, a.a.O., Beschluss vom 28.8.1995 - 3 B 7.95 -, a.a.O., Urteil vom 15.12.1993 - 6 C 20.92 -, NJW 1994, 1601, Beschluss vom 2.11.1992 - 3 B 87.92 -, NJW 1993, 806, Beschluss vom 9.1.1991 - 3 B 75.90 -, NJW 1991, 1557; OVG NRW, Urteil vom 12.5.1997 - 13 A 5516/94 -.

Die Frage der Würdigkeit und Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs beurteilt sich dabei nicht ausschließlich in Orientierung an dem unmittelbaren Verhältnis Arzt/Patient im engeren Sinne. Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO erstreckt sich nicht nur auf das Verhalten eines Arztes bei der Behandlung der Patienten, also auf den Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit, sondern erfasst darüber hinaus alle berufsbezogenen, d. h. mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und Unterlassungen, und, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises. "Unzuverlässigkeit" und "Unwürdigkeit" können dementsprechend auch Folge von Straftaten sein, die nicht unmittelbar die ärztlichen Pflichten gegenüber Patienten betreffen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1997 - 3 C 12.95 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.10.1994 - 9 S 1102/92 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 12.5.1997 - 13 A 5516/94 - und vom 25.5.1993 - 5 A 2679/91 -, MedR 1994, 72, Beschluss vom 14.4.1988 - 5 B 239/88 -, MedR 1989, 52.

Die Ausübung des ärztlichen Berufs und die entsprechende Einschätzung durch die Patientenschaft und die Öffentlichkeit umfasst nicht nur eine fachlich beanstandungsfreie Behandlung des Patienten, sondern auch die Einhaltung der sonstigen ärztlichen Berufspflichten. Auch wenn möglicherweise von Angehörigen der Heilberufe nicht (mehr) eine in jeder Hinsicht integre Lebensführung als Berufspflicht verlangt werden kann, vgl. VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 5.9.1986 - 9 S 1601/95 -, NJW 1987, 1502; OVG NRW, Urteil vom 25.5.1993 - 5 A 2679/91 -, MedR 1994, 72, so gehört doch im Hinblick auf das Merkmal der Berufswürdigkeit dazu auch, alles zu unterlassen, was das Ansehen des Berufsstandes gefährdet. Dieses ist, da das Ansehen und Vertrauen in die Ärzteschaft ein Element des wichtigen Gemeinschaftsgutes der Volksgesundheit ist, das als solches vor Gefährdung in Schutz genommen werden muss, zwar nicht um seiner selbst willen, sondern um des Vertrauens willen geschützt, das die Öffentlichkeit den Angehörigen des Arztberufs entgegenbringen soll. Gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient geht das Gemeinschaftsgut "Gesundheitsversorgung" und "Gesundheitsschutz" über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Voraussetzung einer funktionsfähigen Gesundheitsversorgung ist eben auch, dass die Ärzteschaft als Ganzes und der einzelne Arzt das für die zuverlässige ärztliche Versorgung der Bevölkerung notwendige Vertrauen in eine nur am Wohl des Patienten orientierte ärztliche Berufsausübung besitzt. Dementsprechend geht in Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Rechtsverstößen eines Arztes die Erwartung der Bevölkerung dahin, dass dieser einer anderen Person jedenfalls nicht willentlich Schaden zufügt, weil dies dem Bild vom helfenden und heilenden Arzt zuwiderliefe.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.10.1994 - 9 S 1102/92 -, a.a.O., und vom 19.7.1991 - 9 S 1227/91 -, NJW 1991, 2366, 2368; OVG NRW, Urteil vom 25.5.1993 - 5 A 2679/91 -, a.a.O.

Nach diesen Kriterien bestehen, abgestellt auf den maßgebenden Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides, keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation des Klägers.

Auch der Senat, dem insoweit ebenso wie den Verwaltungsbehörden eine eigenständige Überprüfung obliegt, ob sich aus staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und strafgerichtlichen Verfahren hinreichende Grundlagen für einen Widerruf der Approbation ergeben, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.1.1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530; BVerwG, Beschluss vom 28.4.1998 - 3 B 174.97 -, a.a.O., kommt nach Auswertung des vorliegenden Aktenmaterials, insbesondere der Strafakte, zu dem Schluss, dass sich der Kläger eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, aus dem sich die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Zu einer dahingehenden Überzeugung gelangt der Senat nach eigenständiger Würdigung der Feststellungen im Strafverfahren.

Zwar sind in erster Linie die Strafgerichte dazu berufen, Straftatbestände abschließend festzustellen und die Frage der Schuld einer an Strafhandlungen beteiligten Person zu beurteilen. Das hindert die Verwaltungsgerichte aber nicht, in einem Verwaltungsrechtsstreit auf die Feststellungen des Strafgerichts zurückzugreifen. Der Senat geht deshalb ebenso wie das VG davon aus, dass der Kläger die ihm zum Nachteil gereichenden Tatsachenfeststellungen in den strafgerichtlichen Entscheidungen auch im vorliegenden Verfahren gegen sich gelten lassen muss. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen gegeben wären.

Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.5.1989 - 6 A 124/88 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 12.5.1997 - 13 A 5516/94 -.

Diese Prämisse gilt nach Auffassung des Senats auch und gerade in den Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Betreffende in der Strafverhandlung wenig/keine Aussagen zu den ihm vorgeworfenen Straftaten gemacht hat und die strafrechtliche Verurteilung auf einer Wertung von Indizien sowie des Aussageverhaltens und der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten beruht. Gerade bei einer solchen Verfahrenskonstellation kommt der Hauptverhandlung, die Kernstück des Strafprozesses ist und die prozessual vorgesehenen Voraussetzungen dafür schafft, Feststellungen zur strafrechtlichen Schuld zu treffen und ggfls. die Unschuldsvermutung zu widerlegen, BVerfG, Beschluss vom 26.3.1987 - 2 BvR 589/79 u.a. -, NJW 1987, 2427, eine maßgebende Bedeutung zu. Dieser der Hauptverhandlung im Strafprozess zukommende Zweck würde unterlaufen und es würde der mit der Aufteilung der rechtsprechenden Gewalt in verschiedene Fachgerichtsbarkeiten verbundenen Kompetenzverteilung widersprechen, wenn in einem dem Strafverfahren nachfolgenden verwaltungsrechtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Approbation als Arzt die strafrechtlichen Feststellungen zur Diskussion und zur Disposition gestellt würden; die für die Überzeugungsbildung des Strafgerichts entscheidende Hauptverhandlung ist insoweit nicht wiederholbar.

Durchgreifende Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu Lasten des Klägers begründen, sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht dargetan worden. Zu bedenken ist dabei im Ausgangspunkt, dass das Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil des LG X ebenso erfolglos war wie das von ihm eingeleitete und durch zwei Instanzen geführte strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren. In diesem, den Widerruf der Approbation betreffenden Berufungsverfahren hat sich der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter im Wesentlichen gegen die Feststellungen des LG X zu seinen Motiven für die Brandlegung gewandt. Das entsprechende Vorbringen des Klägers war bereits Gegenstand des seinen Wiederaufnahmeantrag verwerfenden Beschlusses des LG Y, so dass insoweit nichts Neues vorgetragen wird, was nicht bereits Gegenstand des Straf- bzw. des Wiederaufnahmeverfahrens war. Dass das Vorbringen des Klägers im Wiederaufnahmeverfahren evident fehlerhaft gewürdigt worden ist, ist ebensowenig erkennbar wie auch im Übrigen keine logischen oder argumentativen Fehler ersichtlich sind, auf Grund derer das Strafurteil des LG X eindeutig als mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht zu vereinbarendes Fehlurteil angesehen werden müsste.

Das rechtskräftige Strafurteil des LG X mit den darin enthaltenen Schuldfeststellungen zu Lasten des Klägers bewirkt, dass die mit Verfassungsrang ausgestattete und grundsätzlich für jeden bestehende Unschuldsvermutung widerlegt ist und dem Kläger auch eine Schuld für das abgeurteilte Tatgeschehen vorgehalten werden darf.

BVerfG, Beschluss vom 26.3.1987 - 2 BvR 589/79 u.a. -, a.a.O.

Der Kläger ist somit unter strafrechtlichen Gesichtspunkten des Begehens von Verbrechen und mit der Brandstiftung des Begehens einer gemeingefährlichen Straftat schuldig. Durch die Verwirklichung gravierender und mit einem hohen Strafmaß versehener Delikte hat der Kläger das für die zuverlässige ärztliche Versorgung der Bevölkerung notwendige Vertrauen in eine nur am Wohl des Patienten orientierte ärztliche Berufsausübung und -behandlung verspielt und damit sowohl sein eigenes berufsbezogenes Ansehen untergraben als auch - vor dem Hintergrund, dass ärztliches Ethos Heilung und Linderung verlangt und damit Schadenszufügung generell nicht vereinbar ist - tendenziell das der Ärzteschaft insgesamt mit der entsprechenden negativen Rückwirkung auf die Einschätzung der persönlichen wie fachlichen Integrität der beruflichen Betätigung.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.8.1995 - 3 B 7.95 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.10.1994 - 9 S 1102/92 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 30.1.1997 - 13 A 2587/94 -.

Das Begehen einer gemeingefährlichen Straftat in Form einer Brandstiftung schließt es aus, von Seiten seines eigenen Berufsstandes eine weitere Respektierung und Achtung als Kollege zu erwarten. In diese Richtung deutet tendenziell auch die nach den Strafurteilen gegen den Kläger erfolgte Entziehung seiner Kassenarztzulassung. Dass das Berufsgericht für Heilberufe den Antrag der Ärztekammer N. auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Kläger abgelehnt hat, führt insoweit zu keiner anderen Würdigung, weil diesem Beschluss keine präjudizielle Wirkung für das Verfahren wegen Widerrufs der Approbation zukommt. Für die Einschätzung der Würdigkeit des Klägers zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit ist es auch unbeachtlich, dass er einen guten Zulauf in der Praxis hatte und Patienten ihn auch während der Zeit seiner Strafhaft, in der er seine Praxistätigkeit weitgehend fortsetzen konnte, aufgesucht haben. Schutzgut der Regelungen über den Approbationsentzug ist nämlich in Bezug auf die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht das Vertrauen des einzelnen Patienten zum jeweiligen Arzt, der sich Verfehlungen hat zu Schulden kommen lassen, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Ärzteschaft als Berufsstand, so dass es über die einzelne Beziehung des Arztes zu seinen Patienten hinausgeht. Für die Zeit nach dem Strafurteil des LG X ist die Würdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs auch deshalb eingeschränkt zu beurteilen, weil in der Bewertung durch die Allgemeinheit ein Fehlverhalten, für das der Betreffende mit einer Freiheitsstrafe belegt worden ist, weitaus stärker Ansehen und Vertrauen tangiert als ein mit Geldstrafe geahndetes.

Der Hinweis des Klägers auf sein Alter und den Zwang zur Praxisschließung als Folge der in Frage stehenden Verfügungen führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Approbationswiderrufs. Liegt Berufsunwürdigkeit vor, so lässt das Gesetz für die Berücksichtigung weiterer individueller Umstände keinen Raum. Dies gilt auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Definition der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit gerade im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwer wiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Ist diese Voraussetzung gegeben, so ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwer wiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen bedürfte. Im Übrigen hat das Gesetz dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit generell dadurch Rechnung getragen, dass es u.a. für den Fall eines Widerrufs der Approbation wegen Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BÄO nach Abschluss des Widerrufsverfahrens die Möglichkeit eröffnet hat, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und ggf. zunächst eine Erlaubnis zur erneuten Ausübung des ärztlichen Berufs zu erhalten (vgl. § 8 Abs. 1 BÄO).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1997 - 3 C 12.95 -, a.a.O., Beschluss vom 14.4.1998 - 3 B 95/97 -, a.a.O.

Ob diese Möglichkeiten bei dem Kläger angesichts seines Alters konkret in Betracht kommen, ist hingegen nicht entscheidend für die Beurteilung des Widerrufs der Approbation als rechtmäßig.

Demzufolge verstößt der Widerruf der Approbation auch nicht gegen den die Freiheit der Berufswahl schützenden Art. 12 GG. Das Interesse an dem für eine optimale Behandlung notwendigen Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient und an der Verhinderung einer weiteren Ansehensschädigung der Ärzteschaft, das wie hier durch ein massives strafrechtliches Fehlverhalten in Form des Begehens einer gemeingefährlichen Straftat und der Verwirklichung von Verbrechenstatbeständen beeinträchtigt worden ist, hat überragende Bedeutung und rechtfertigt einen Eingriff in die Berufsfreiheit, zumal weniger einschneidende Mittel insoweit nicht ersichtlich sind, die Approbation als solche nicht teilbar ist und die Bundesärzteordnung keine Möglichkeit der Einschränkung der Approbation vorsieht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1997 - 3 C 12/95 -, a.a.O.

Ende der Entscheidung

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