Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 26.05.2009
Aktenzeichen: 14 A 225/08
Rechtsgebiete: GG, JAG 1993, JAO, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
JAG 1993 § 7 Abs. 1
JAG 1993 § 10 Abs. 2 Satz 5
JAG 1993 § 16 Abs. 2 Satz 2
JAG 1993 § 18b Abs. 1
JAG 1993 § 34 Abs. 1 Nr. 3
JAO § 10 Abs. 1 lit. b)
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
Ein Prüfling hat während des Verfahrens der ersten juristischen Staatsprüfung auch beim Verbesserungsversuch nicht die Freiheit, Prüfungstermine nach eigenen Wünschen zu verschieben.

Werden während der Zeit der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid, mit dem eine Prüfung für nicht bestanden erklärt worden ist, weitere Prüfungsleistungen erbracht, geschieht dies auf die Gefahr, dass sie prüfungsrechtlich wertlos sind.


Tatbestand:

Der Kläger bestand im Oktober 2006 die erste juristische Staatsprüfung im Freiversuch. Auf seinen Antrag ließ das beklagte Prüfungsamt ihn im Januar 2007 zur Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Verbesserung der Gesamtnote zu. Da er den ersten Klausurtermin entschuldigt nicht wahrnehmen konnte, fertigte er die Aufsichtsarbeiten im April 2007. Der Aufgabentext für die häusliche Arbeit mit einer Bearbeitungszeit von 4 Wochen wurde ihm am 5.5.2007 zugestellt. Mit Schreiben vom 7.5.2007 sandte er den Aufgabentext unbearbeitet zurück und beantragte, diese Hausarbeit nicht zu bewerten, sondern ihm eine neue Aufgabe nach dem 31.8.2007 zuzusenden. Er sei zu einem Intensivkurs für Berufsschwedisch einschließlich eines Praktikums in Schweden vom 14.5. bis 31.8.2007 zugelassen worden. Nach Absolvierung einer Sprachprüfung seien ihm die Studiengebühren erlassen worden. Der Kurs sei für seine berufliche Entwicklung wichtig. Er habe es nicht zu vertreten, dass sich sein Prüfungsverfahren wegen der entschuldigten Nichtteilnahme am ersten Klausurentermin verzögert habe.

Nachdem der Kläger auf Nachfrage erklärt hatte, dass er an seinem Antrag festhalte, erklärte das beklagte Prüfungsamt den Verbesserungsversuch mit Bescheid vom 16.5.2007 für nicht bestanden, weil er die häusliche Arbeit ohne genügende Entschuldigung nicht abgeliefert habe. Widerspruch und Anfechtungsklage blieben ohne Erfolg. Zwischenzeitlich hat der Kläger eine andere häusliche Arbeit bearbeitet abgeliefert und an einer mündlichen Prüfung teilgenommen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt.

Gründe:

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = DVBl. 2000, 1458.

Das Vorbringen des Klägers begründet solche Zweifel nicht.

a) Das VG ist davon ausgegangen, dass das beklagte Amt die Verbesserungsprüfung des Klägers i. S. d. § 18b JAG 1993, der gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 JAG 2003 für dessen Prüfung anwendbar ist, mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides gemäß § 10 Abs. 1 lit. b) JAO für nicht bestanden erklären durfte, weil er die häusliche Arbeit ohne genügende Entschuldigung nicht abgeliefert habe. § 10 Abs. 1 lit. b) JAO sei durch die Verordnungsermächtigung des § 34 Abs. 1 Nr. 3 JAG 1993 gedeckt. Die Verordnungsermächtigung genüge dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts, weil der Gesetzgeber damit die Grundentscheidung getroffen habe, dass an die Nichterbringung von Prüfungsleistungen negative Rechtsfolgen geknüpft werden dürfen. Dem Verordnungsgeber bleibe es insoweit lediglich überlassen, den dadurch vorgegebenen Rahmen konkretisierend auszufüllen. Der Verordnungsgeber habe mit § 10 Abs. 1 lit. b) JAO diesen Rahmen nicht überschritten. § 34 Abs. 1 Nr. 3 JAG 1993 ermächtige nicht lediglich zu einer Regelung der Rechtsfolgen eines Rücktritts von der gesamten Prüfung. Diese seien in § 16 JAG 1993 umfassend geregelt. Demgegenüber betreffe die Verordnungsermächtigung und ihre Ausfüllung diejenigen Fälle, in denen der Prüfling einzelne Prüfungsleistungen nicht erbringt, ohne dass er zugleich von dem gesamten Prüfungsverfahren mit gegebenenfalls bereits erbrachten Prüfungsleistungen Abstand nehmen will. Die bei nicht genügend entschuldigter Nichtablieferung von im Einzelnen bestimmter Prüfungsleistungen angeordnete Rechtsfolge, dass die gesamte Prüfung als nicht bestanden gilt, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere verhältnismäßig.

b) Die demgegenüber vom Kläger geltend gemachte wesentliche Änderung des Sachverhalts ist nicht entscheidungserheblich. Prüfungsergebnisse, die er inzwischen erzielt hat, weil das beklagte Amt gehalten war, die Prüfung wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen seinen Bescheid vom 16.5.2007 fortzusetzen, sind prüfungsrechtlich nur von Bedeutung, wenn seine Klage gegen diesen Bescheid Erfolg hat. Dieser Erfolg kann aus Gründen der Logik nicht durch die weiteren Prüfungsergebnisse herbei geführt werden.

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, an die Unvollständigkeit der Erledigung der Prüfungsaufgaben anzuknüpfen, so dass die nicht genügend entschuldigte Nichterbringung der häuslichen Arbeit gemäß § 10 Abs. 1 lit. b) JAO die Rechtsfolge des Nichtbestehens der Prüfung zur Folge hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.12.2005 - 14 E 1570/05 -.

Bei der Entscheidung über diese Rechtsfolge besteht entgegen der Annahme des Klägers weder aus verfassungsrechtlichen noch aus anderen Gründen ein Anlass, den unbestimmten Rechtsbegriff der "genügenden Entschuldigung" i. S. d. § 10 Abs. 1 JAO weiter und weniger streng zu verstehen als den für den Rücktritt gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 JAG 1993 erforderlichen "wichtigen Grund". Der Kläger geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die Verfahrensregeln dazu dienen, das sich aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG ergebende Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht zu verwirklichen. Seine daraus gezogene Schlussfolgerung, dass der vorgebrachte Entschuldigungsgrund nach objektiven und subjektiven Kriterien zu bewerten sei und deshalb seine berufsbezogene Sprachweiterbildung Vorrang vor der Fertigung der häuslichen Arbeit genießen müsse, trägt jedoch nicht. Das VG ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass einem Prüfling auch in Bezug auf einzelne Prüfungsleistungen nicht ohne triftigen Grund eine zusätzliche Chance zu deren Erbringung eingeräumt werden darf und dass sich dies nach dem Maßstab der Zumutbarkeit beurteilt. Dieser Maßstab ist angesichts der Vielgestaltigkeit individueller Planungen und Wünsche alternativlos. Es ist nicht die Aufgabe des beklagten Amtes, außerhalb des Prüfungsverfahrens liegende Lebens- und Ausbildungsplanungen wertend zu beurteilen.

Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 22.1.2009 - 14 A 2340/08 -, juris und NRWE.

Das VG ist des weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass ein solcher triftiger Grund nicht vorliegt, wenn ein Prüfling die Wahl hat zwischen der Durchführung der Prüfung und der Wahrnehmung eines kollidierenden Termins und sich gegen die Prüfungsdurchführung entscheidet. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Teilnahme an dem konkreten Sprachkurs in Schweden eine einmalige, bei Nichtwahrnehmung unwiederbringlich verloren gehende Chance für ihn war. Es war ihm deshalb zumutbar darauf zu verzichten, um eine Kollision mit dem Termin für die Fertigung der häuslichen Arbeit zu vermeiden. Selbst wenn aber von einer solchen Unwiederbringlichkeit der Chance auszugehen wäre, läge der Grund für die dann eingetretene Kollision in der engen Zeitplanung des Klägers, die letztlich keinen "Ausrutscher" - wie seine zur zeitweisen Prüfungsunfähigkeit führende Verletzung im Februar 2007 - in der Verbesserungsprüfung erlaubte, wenn der geplante Sprachkursbesuch nicht gefährdet werden sollte. Eine straffe Organisation der Ausbildung ist auch aus der Sicht des Gesetzgebers zwar grundsätzlich anerkennenswert und wird durch die Regelungen zum Freiversuch unterstützt. Dennoch beruht eine solche Organisation allein auf der Entscheidung des Prüflings.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2006 - 14 B 2390/06 -, NRWE.

Den für die Verbesserungsprüfung durch § 18b Abs. 1 Satz 2 JAG 1993 vorgegebenen Zeitrahmen hätte er jedenfalls auch durch einen nach Abschluss des von ihm gewählten Sprachkurses gestellten Antrag auf Zulassung einhalten können. Die Überlegung, dass der Kläger nach dem heute geltenden Recht für die erste juristische Staatsprüfung den "Verbesserungsversuch zusammen mit der sprachlichen Berufsfortbildung ohne weiteres" hätte absolvieren können, weil eine häusliche Arbeit nicht mehr Prüfungsteil ist, ist für die hier zu treffende Entscheidung unergiebig. Im Übrigen hätte auch nach neuem Recht durch die überlegte Stellung des Antrags auf Zulassung zur Verbesserungsprüfung ausgeschlossen werden müssen, dass der vom Kläger besuchte Sprachkurs in Schweden mit einzelnen Prüfungsteilen in gleicher Weise und mit gleicher Rechtsfolge (§ 20 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 JAG 2003) kollidiert.

2. Die vom Kläger als grundsätzlich aufgeworfenen Fragen rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

a) Es ist in der Rechtsprechungspraxis des erkennenden Senats geklärt, dass § 10 Abs. 1 JAO eine wirksame Ermächtigungsgrundlage dafür ist, eine Prüfung wegen nicht erbrachter Prüfungsleistungen für nicht bestanden zu erklären.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.12.2005 - 14 E 1570/05 -, vom 17.12.2007 - 14 A 2936/07 -, NRWE, und vom 15.4.2008 - 14 A 1905/07 -, NRWE.

b) Die Frage nach den Abwägungsbedürfnissen und -inhalten bei der Anwendung von prüfungsverfahrensrechtlichen Vorschriften würde sich in einem Berufungsverfahren allenfalls in der vom Kläger selbst konkretisierten Form stellen, ob es gerechtfertigt ist, "jedwede 'freiwillige' Verschiebung eines Prüfungstermins als nicht genügend entschuldigt mit der Folge des Ausschlusses vom Prüfungsverfahren zu ahnden". Dabei sei vorausgeschickt, dass die ungenügend entschuldigte Nichterbringung von Prüfungsleistungen gemäß § 10 Abs. 1 JAO nicht etwa zum Ausschluss vom Prüfungsverfahren führt, sondern zu dessen Beendigung durch Nichtbestehen. Hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs der genügenden Entschuldigung ergibt sich allerdings unmittelbar aus dem hier maßgebenden Juristenausbildungsgesetz, dass ein Prüfling während des Prüfungsverfahrens nicht die Freiheit hat, Prüfungstermine nach eigenen Wünschen zu verschieben. Zwar liegt der Beginn eines Prüfungsverfahrens zur ersten juristischen Staatsprüfung in der Hand des Prüflings. Sowohl das Verfahren insgesamt als auch dasjenige des Verbesserungsversuchs wird nämlich nur aufgrund seiner Initiative in Gang gesetzt, §§ 7 ff, 18b Abs. 1 Satz 2 JAG 1993. Ist es aber in Gang, hat das beklagte Amt das Verfahren von Amts wegen durchzuführen. Für die Ausgabe der häuslichen Arbeit ist in § 10 Abs. 2 Satz 5 JAG 1993 konkret geregelt, dass sie dem Prüfling unverzüglich nach Anfertigung der letzten Aufsichtsarbeit zuzuteilen ist. Das verfassungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG, verbietet es, von dieser für alle Prüflinge geltenden Strukturierung des Prüfungsablaufs abzuweichen, um individuellen Wünschen zu entsprechen, wenn ein Verzicht auf deren Erfüllung zumutbar ist.

c) Die zuletzt aufgeworfene Frage, ob es "durch die einschlägige Ermächtigungsgrundlage und ihre Anwendung gedeckt (ist), ein abgeschlossenes Prüfungsverfahren wahrheitswidrig für nicht bestanden zu erklären", kann sich - wie oben ausgeführt - in einem Berufungsverfahren aus Gründen verfahrensrechtlicher Logik nicht stellen. Ist der Bescheid des beklagten Amtes vom 16.5.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtmäßig, hat dessen uneingeschränktes Wirksamwerden nach rechtskräftiger Beendigung der gerichtlichen Verfahren zur Folge, dass das Prüfungsverfahren des Klägers zur Verbesserung der Gesamtnote gemäß § 18b JAG 1993 aus dem Grund, der den Bescheiden zugrunde liegt, beendet ist. Die während der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage erbrachten Prüfungsleistungen sind dann keine Prüfungsleistungen im Rahmen dieses Verbesserungsversuchs und können auch keinem anderen Prüfungsverfahren zugeordnet werden. Wie in allen derartigen Fällen geschieht die Erbringung von weiteren Prüfungsleistungen während der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Prüfungsentscheidungen "auf eigenes Risiko". Ergebnisse solcher Prüfungsleistungen, wenn sie denn überhaupt verbindlich ermittelt werden, sind grundsätzlich nicht geeignet, einer rechtmäßigen Prüfungsentscheidung nachträglich die Grundlage zu entziehen.

Ende der Entscheidung

Zurück