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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 09.10.2007
Aktenzeichen: 14 A 2873/06
Rechtsgebiete: GG, DRiG, JAG NRW 1993, JAO NRW 1993


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
DRiG § 5d Abs. 4
JAG NRW 1993 § 30 Abs. 1
JAG NRW 1993 § 31 Abs. 4
JAO NRW 1993 § 37a
Ist bei einer zweiten juristischen Staatsprüfung das Prüfungsgespräch wegen eines Verfahrensfehlers zu wiederholen, besteht kein Anspruch auf Wiederholung auch des Aktenvortrags.
Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen das Ergebnis seiner zweiten juristischen Staatsprüfung. In der mündlichen Prüfung erzielte er für den Aktenvortrag die Note "mangelhaft" (2 Punkte) und für das Prüfungsgespräch "ausreichend" (6 Punkte). Der Prüfungsausschuss erklärte die Prüfung mit "ausreichend" (4,85 Punkte) für bestanden. Dies teilte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid mit. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er die Durchführung seiner mündlichen Prüfung rügte, weil er im Prüfungsgespräch nicht in dem von ihm gewählten Schwerpunktgebiet geprüft worden war. Daraufhin hob der Beklagte die Prüfungsentscheidung auf und kündigte an, den Kläger erneut zu einem Prüfungsgespräch zu laden. Der Kläger hatte zunächst mit dem Ziel Klage erhoben, ihn auch den Aktenvortrag wiederholen zu lassen. Auf seinen gleichzeitig gestellten Antrag verpflichtete der erkennende Senat den Beklagten durch einstweilige Anordnung, den Kläger bei einer Wiederholung der mündlichen Prüfung auch einen Aktenvortrag halten zu lassen und über das Ergebnis der Prüfung vorläufig unter Berücksichtigung der Bewertung dieses Aktenvortrages zu entscheiden. Bei der Wiederholungsprüfung bewertete der Prüfungsausschuss den Aktenvortrag mit "ausreichend" (6 Punkte) und das Prüfungsgespräch mit "befriedigend" (8 Punkte). Als Ergebnis seiner zweiten juristischen Staatsprüfung setzte der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der für den Aktenvortrag und das Prüfungsgespräch erzielten Punktwerte die Note "ausreichend" (5,85 Punkte) und unter Anrechnung nur des Punktwertes für das Prüfungsgespräch die Note "ausreichend" (5,45 Punkte) fest. Mit Bescheiden vom gleichen Tage gab der Beklagte dem Kläger das Ergebnis seiner zweiten Staatsprüfung mit der Endnote "ausreichend" (5,45 Punkte) und unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Entscheidung des anhängigen Klageverfahrens mit der Endnote "ausreichend" (5,85 Punkte) bekannt. Das VG wies die mit geändertem Klageziel fortgeführte, auf die Berücksichtigung auch des wiederholten Aktenvortrags gerichtete Klage ab. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Der Senat hält seine vorläufige Einschätzung von der prüfungsrechtlichen Einheit der mündlichen Prüfung in dem im Eilverfahren ergangenen Beschluss nicht aufrecht. Die einstweilige Anordnung war mit Rücksicht auf die seinerzeit von den Verfahrensbeteiligten erörterten Entscheidungen des BVerwG aus 1987 und 2001 - BVerwG, Urteile vom 17.7.1987 - 7 C 11/86 - (Mali), BVerwGE 78, 55, und vom 19.12.2001 - 6 C 14/01 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400 = NVwZ 2002, 1375 = DVBl. 2002, 973 - vorsorglich ergangen, um dem Kläger bei einem Ausgang des Klageverfahrens zu seinen Gunsten nicht eine nochmalige Wiederholung der gesamten mündlichen Prüfung aufzubürden.

Für den Fall, dass - wie hier - eine Prüfungsleistung verfahrensfehlerhaft erbracht wurde, ist eine Neubewertung nicht möglich. Sie ist deshalb zu wiederholen. Juristenausbildungsgesetz und -ordnung in der für die Prüfung des Klägers maßgeblichen Fassung enthalten dafür keine normativen Regelungen. Nach gefestigter prüfungsrechtlicher Rechtsprechung ist in einem solchen Fall das erneute Prüfungsverfahren aufgrund der sich aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Gebote so zu gestalten, dass der Prüfling den geringstmöglichen Nachteil erleidet, aber auch Begünstigungen des Prüflings vermieden werden.

Vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rdnrn. 413 und 508, und Brehm, Aktuelles zum juristischen Prüfungsrecht, NVwZ 2002, 1334, jeweils m. w. N.

Diese Erwägungen liegen den genannten Entscheidungen des BVerwG zugrunde. Der Beklagte und das VG sind deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass dem Gebot der Nachteilsvermeidung in der Regel dadurch Rechnung getragen wird, dass der Prüfling nur denjenigen selbstständigen Prüfungsteil wiederholt, dem der Mangel anhaftet. Eine Wiederholung auch anderer Prüfungsteile, ohne dass dafür ein zwingender Grund besteht, ist nicht zulässig; denn damit würde dem Prüfling unter Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit eine zusätzliche Möglichkeit gewährt, für weitere Prüfungsleistungen eine Notenverbesserung zu erreichen.

Entscheidungserheblich ist demnach allein, ob Aktenvortrag und Prüfungsgespräch aufgrund der für die Prüfung des Klägers maßgeblichen Regelungen in §§ 30, 31 JAG 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.11.1993, GV. NRW. S. 924, und §§ 37, 37a JAO 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.11.1993, GV. NRW. S. 932, selbstständige und unabhängig voneinander zu bewertende Prüfungsteile sind oder aber die mündliche Prüfung eine unteilbare Einheit darstellt. Das erkennende Gerichts hat diese Frage bisher mit Ausnahme der vorläufigen Einschätzung in dem zwischen den Parteien ergangenen Beschluss im Eilverfahren nicht ausdrücklich entschieden. Auch die genannten Entscheidungen des BVerwG bieten keine sichere Grundlage für die eine oder die andere Auffassung. Zwar ist das BVerwG in beiden Entscheidungen davon ausgegangen, dass die mündliche Prüfung in der zweiten juristischen Staatsprüfung als eine Einheit konzipiert sei, die nicht zum Nachteil des Prüflings zerrissen werden darf, und die Bewertung sich grundsätzlich auf den durch die mündliche Prüfung als Ganze vermittelten Gesamteindruck stützt. Der Senat kann den Entscheidungen dennoch insoweit keinen für die hier maßgebliche Rechtslage bedeutenden Rechtsgrundsatz entnehmen.

Im Urteil vom 17.7.1987 hat das BVerwG seine Aussage ausdrücklich auf die seinerzeit maßgebliche nordrhein-westfälische Rechtslage beschränkt, nämlich auf § 31 JAG 1979, und daraus die Folge abgeleitet, dass bei einem prüfungsrechtlich fehlerhaften Prüfungsgespräch die Beschränkung der Wiederholung auf das Prüfungsgespräch den Prüfling benachteiligen würde. Im Urteil vom 19.12.2001 hat das BVerwG auf der Grundlage des niedersächsischen Landesrechts entschieden, dass trotz der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks aus der mündlichen Prüfung als Ganze bei einem prüfungsrechtlich fehlerhaften Aktenvortrag die Erstreckung der Wiederholung auch auf die - nach niedersächsischem Recht vier - Prüfungsgespräche den Prüfling benachteiligen würde.

Eine bundesrechtliche Rechtsquelle für die Annahme, dass die mündliche Prüfung in der zweiten juristischen Staatsprüfung als Einheit konzipiert ist, lässt sich beiden Entscheidungen nicht entnehmen. Sie ist auch nicht ersichtlich. Das insoweit allein in Betracht zu ziehende Deutsche Richtergesetz enthält keine spezifischen Regelungen über Form und Bewertung von mündlichen Prüfungen als Teil der juristischen Staatsprüfungen. Es setzte mündliche Prüfungen zunächst lediglich voraus, vgl. § 5d Abs. 2 DRiG in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 16.8.1980, BGBl. I S. 1451. Erst seit Inkrafttreten von § 5d Abs. 1 DRiG in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 25.7.1984, BGBl. I S. 995, (vgl. heute § 5d Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 4 DRiG) sind sie als Bestandteil der staatlichen juristischen Prüfungen vorgeschrieben, allerdings nach wie vor ohne Form und Bewertung konkretisierende Regelungen.

Der Senat braucht auch nicht zu untersuchen, wie aus der früheren nordrhein-westfälischen oder der aktuellen niedersächsischen Rechtslage der Rechtsgrundsatz von der einheitlichen Konzeption der mündlichen Prüfung hergeleitet werden kann. Denn dem für die Prüfung des Klägers maßgeblichen Recht lässt sich entnehmen, dass es sich bei Aktenvortrag und Prüfungsgespräch um zwei getrennte Teile der mündlichen Prüfung handelt. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Seit Inkrafttreten von § 5d Abs. 1 DRiG in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 16.8.1980, BGBl. I S. 1451, (heute § 5d Abs. 4 DRiG) und § 31 Abs. 4 JAG i.d.F. des 8. Änderungsgesetzes vom 13. 7. 1982, GV. NRW. S. 346, und seither im wesentlichen unverändert gilt die Abweichungsregelung, die den Prüfungsausschuss ermächtigt, nach seinem Ermessen und unter Beachtung weiterer Voraussetzungen von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abzuweichen, wenn dies den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet. Diese Regelung ist an die Stelle der vom BVerwG in seinem Urteil vom 17.7.1987 zu berücksichtigen gewesenen "Hebeentscheidung" nach § 31 Abs. 4 JAG 1979 getreten. Sie vermittelt allerdings Aktenvortrag und Prüfungsgespräch keinen Zusammenhang, der bei einer Bewertung nicht aufgelöst werden dürfte. Der Prüfungsausschuss hat, wie in § 5d Abs. 1 Satz 1 DRiG ausdrücklich geregelt, auf Grund "des Gesamteindrucks" zu entscheiden. Damit ist ausgeschlossen, dass die eröffnete Ermessensentscheidung auf punktuelle Wahrnehmungen oder auf Teileindrücke gestützt werden darf. Der zu berücksichtigende Gesamteindruck ist also nicht nur aus der mündlichen Prüfung zu gewinnen und hat im übrigen nur den Leistungsstand des Prüflings mit den hierfür erheblichen Umständen in den Blick zu nehmen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.8.1997 - 6 B 44.97 - m. w. N., juris.

Der Prüfungsausschuss hat nach der gesetzlichen Konzeption Prüfungsergebnisse zu berücksichtigen und bei der Abweichungsentscheidung zu würdigen, ohne einen eigenen Eindruck gewonnen zu haben oder die Prüfungsleistung gar selbst bewerten zu dürfen, vgl. §§ 11 Abs. 1 und 3, 28 JAG 1993.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 7.02 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 = NJW 2003, 1063, (in diesem Punkt wie das aufgehobene Urteil des Senats vom 27.8.2001 - 14 A 4813/96 -, NVwZ-RR 2002, 193).

Einen Normgehalt des Inhalts, dass abweichend von dieser Konzeption jedenfalls in Bezug auf die beiden Bestandteile der mündlichen Prüfung der unmittelbare persönliche Eindruck für eine Abweichungsentscheidung unerlässlich ist, kann der Senat deshalb nicht erkennen.

Auch eine anderweitige normative Anordnung eines nicht auflösbaren Zusammenhangs zwischen Aktenvortrag und Prüfungsgespräch ist Juristenausbildungsgesetz und -ordnung 1993 nicht zu entnehmen. Zwar benennt das Juristenausbildungsgesetz, vgl. §§ 10 Abs. 1, 28, zwei Prüfungsteile, nämlich den schriftlichen und den mündlichen Teil, und regelt deren Anteile an der rechnerisch zu ermittelnden Gesamtnote in § 31 Abs. 4 JAG 1993. Die einzelnen Bestandteile der beiden Prüfungsteile gemäß §§ 29, 30 Abs. 1 JAG 1993 sind jedoch jeweils getrennt voneinander und selbstständig zu bewerten. Das folgt in Bezug auf den schriftlichen Prüfungsteil aus dem Verfahren für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten. Diese sind nämlich durch je zwei Prüfer - für den Prüfungsausschuss grundsätzlich verbindlich - zu bewerten, §§ 11, 28 JAG 1993. Das Ergebnis der einzelnen Aufsichtsarbeit fließt mit 7,5 % in die Gesamtnote ein. Trotz fehlender Differenzierung nach einzelnen Prüfungsbestandteilen in §§ 10 Abs. 1 und 31 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 JAG 1993 ist von einem Prüfling nicht die Wiederholung aller Aufsichtsarbeiten zu verlangen, wenn eine einzelne Aufsichtsarbeit irreparable prüfungsrechtliche Mängel aufweist. Desgleichen kann aus der Zusammenfassung zweier Bestandteile im Prüfungsteil "mündliche Prüfung" nicht der Schluss gezogen werden, dass sie untrennbar konzipiert ist. Der Gesetzgeber hat in § 31 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 JAG 1993 die prozentualen Anteile der beiden Bestandteile der mündlichen Prüfung an der Gesamtnote selbst festgelegt und damit deren Gewichtung für den Prüfungsausschuss verbindlich vorgegeben.

Soweit § 37a Abs. 1 Satz 1 JAO 1993 anordnet, dass der Prüfungsausschuss Vortrag und Prüfungsgespräch nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet, ist damit keine Rechtsgrundlage für eine Gesamtbetrachtung geschaffen, mit der die Prozentanteile der beiden Prüfungsteile und damit deren gesetzlich vorgegebene Gewichtung relativiert werden dürfte. Allerdings verkennt der Senat nicht die Prüfungswirklichkeit. Diese ist dadurch geprägt, dass bei normalem Prüfungsverlauf Aktenvortrag und Prüfungsgespräch an einem Tag stattfinden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der im einen Teil gewonnene persönliche Eindruck - unabhängig von seinem Inhalt - auch auf den anderen Teil ausstrahlen kann. Zwar enthalten Juristenausbildungsgesetz und -ordnung 1993 keine Verfahrensregelungen zur vorbeugenden Abwehr einer daraus sich ergebenden denkbaren Gefahr. Das rechtfertigt jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass eine solche denkbare Gefahr wie ein Band für die beiden Bestandteile der mündlichen Prüfung wirkt. Denn nicht jede Möglichkeit eines Einflusses auf die Entscheidung des Prüfers stellt eine Gefahr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Prüferpflichten dar. Der Gesetzgeber darf grundsätzlich von dem Bild des Prüfers ausgehen, der zu einer selbstständigen, eigenverantwortlichen und normgerechten Bewertung fähig und bereit ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2002, a. a. O.

Anhaltspunkte dafür, dass Prüfern eine gesonderte und voneinander unabhängige Bewertung zweier von einem Prüfling an einem Tag erbrachter Prüfungsleistungen grundsätzlich nicht möglich wäre, hat der Senat nicht. Dann aber hat der Kläger einen Anspruch auf Wiederholung des Aktenvortrags nur, wenn bei objektiver Betrachtungsweise bei Durchführung oder Bewertung des am 24.2.2005 gehaltenen Aktenvortrags gegen diese Prüferpflichten verstoßen wurde. Dazu hat der Kläger nichts geltend gemacht. Durch den erst im Prüfungsgespräch vorgefallenen und zu korrigieren gewesenen Verfahrensfehler wurde der Vortrag nicht berührt. Die Frage, ob nur der fehlerbehaftete oder auch der prüfungsrechtlich nicht zu beanstandende weitere Prüfungsbestandteil einer mündlichen Prüfung zu wiederholen ist, ist nicht subjektiv zu entscheiden, etwa danach, ob der Prüfling mit der in dem weiteren Prüfungsbestandteil erzielten Note zufrieden ist oder nicht und deshalb eine Chance zur Verbesserung sieht und wahrnehmen will.

Ende der Entscheidung

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