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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 21.06.2004
Aktenzeichen: 15 A 1535/04
Rechtsgebiete: GO NRW, BekanntmVO


Vorschriften:

GO NRW § 7 Abs. 6
BekanntmVO § 6 Abs. 4
Wird ein Belegstück des Druckwerks, in dem eine Satzung bekannt gemacht worden ist, entgegen § 6 Abs. 4 BekanntmVO nicht verwahrt, handelt es sich nicht um einen Bekanntmachungsmangel im Sinne von § 7 Abs. 6 Buchst. b GO NRW.
Tatbestand:

Die Klägerin wandte sich erstinstanzlich erfolglos gegen einen Kanalanschlussbeitragsbescheid. Dagegen beantragte sie die Zulassung der Berufung u.a. mit dem Argument, die Beitragssatzung sei unwirksam, weil ein Belegstück des Amtsblatts, in dem sie veröffentlicht worden sei, nicht nach den Bekanntmachungsvorschriften verwahrt worden sei. Der Antrag wurde abgelehnt.

Gründe:

Soweit es um die Rüge geht, die Unterlagen seien nicht in die Verwahrung gemäß § 6 Abs. 4 BekanntmachungsVO gelangt, ist dies entscheidungsunerheblich. Zwar bedarf eine Rechtsnorm aus rechtsstaatlichen Gründen der Verkündung.

Vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band I, 11. Aufl., § 28 Rn. 4.

Eine nicht ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung gehört daher auch zu den auf Dauer beachtlichen Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften (§ 7 Abs. 6 Buchst. b GO NRW; ebenso zur Sicherung des bundesrechtlichen Hinweiszwecks der Bekanntmachung eines Bauleitplans § 214 Abs. 1 Nr. 3 des BauGB). Hier war also eine Bekanntmachung der in Rede stehenden Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung erforderlich. Es geht aber bei der von der Klägerin behaupteten fehlenden Verwahrung von Belegstücken des jeweiligen Bekanntmachungsorgans nach § 6 Abs. 4 BekanntmachungsVO nicht um eine Vorschrift der Bekanntmachung einer Satzung, sondern um den nachgelagerten und auf die Zukunft angelegten Vorgang der Dokumentation der Bekanntmachung. Mängel in dieser Phase sind keine Mängel der Bekanntmachung der Norm.

Ebenso für den Verlust der gemäß § 6 Abs. 5 BekanntmachungsVO aufzubewahrenden Bebauungsplanurkunde BVerwG, Beschluss vom 1.4.1997 - 4 B 206.96 -, NVwZ 1997, 890 (891 f.); Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 7.91 -, NVwZ 1994, 281.

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