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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: 15 A 2182/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1004 Abs. 1
Der gemeindliche Träger einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung hat - unbeschadet denkbarer öffentlich-rechtlicher Grundlagen - als Eigentümer der Anlage gegen denjenigen, der die Einrichtung unberechtigt nutzt, einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB.
Tatbestand:

Die Gemeinde verklagte Grundstückseigentümer vor dem AG auf Unterlassung der Einleitung von Abwasser in einen Wegeseitengraben. Das AG verwies den Rechtsstreit bindend an das VG, das die Beklagten nach § 1004 Abs. 1 BGB zu der Unterlassung verpflichtete. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW ab.

Gründe:

Zu Unrecht wenden sich die Beklagten gegen die Stattgabe der Klage mit dem Argument, ein Anspruch nach § 1004 BGB auf Unterlassen der Einleitung von Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, in den Wegeseitengraben als Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage, hinsichtlich der den Beklagten ein Anschlussrecht zustehe, könne nicht bestehen, da sich das Verhalten der Beklagten alleine nach öffentlichem Recht beurteile. Unabhängig davon, ob der im Eigentum der Klägerin stehende Wegeseitengraben öffentliche Sache als Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage, was die Klägerin in Abrede stellt, oder als Teil der Straße (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StrWG NRW) ist, steht ihr ein zivilrechtlicher Abwehranspruch zu. Die öffentliche Sache unterliegt einem dualistischen zivilrechtlich/öffentlich-rechtlichen Regime.

Vgl. Papier, in: Erichsen (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl., § 40 Rn. 18 ff.

Das bedeutet, dass dem Eigentümer der öffentlichen Sache die aus dem Eigentum fließenden Rechte zustehen, soweit sie nicht durch die öffentlich-rechtliche Sachherrschaft im Rahmen der Widmung beschränkt sind. Daraus ergibt sich, dass dem Eigentümer der öffentlichen Sache insbesondere auch der Abwehranspruch des § 1004 Abs. 1 BGB zusteht.

Vgl. BGH, Urteil vom 4.5.1973 - V ZR 176/71 -, BGHZ 60, 365 ff.; RG, Urteil vom 10.6.1929 - VI 510/28 -, RGZ 125, 108 (111), Wolff/Bachof/ Stober, Verwaltungsrecht, Band 2, 6. Aufl., § 77 Rn. 71; Roth, in: Staudinger, BGB, 13. Aufl., § 905 Rn. 4, 26 und Gursky, ebenda, § 1004 Rn. 83.

Allerdings können öffentlich-rechtliche Berechtigungen wie etwa hier das von den Beklagten geltend gemachte Anschlussrecht nach § 1004 Abs. 2 BGB den Anspruch ausschließen.

Vgl. Bassenge, in: Palandt, BGB, 62. Aufl., § 1004 Rn. 40.

Indes besteht ein solches Recht der Beklagten zum Anschluss an den Wegeseitengraben jedenfalls zur Zeit nicht. Nach § 14 Abs. 1 der Entwässerungssatzung bedarf die Herstellung des Anschlusses der vorherigen gemeindlichen Zustimmung, die rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen ist. Eine solche Zustimmung ist nicht erteilt.

(wird ausgeführt)

Ende der Entscheidung

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