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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 20.03.2007
Aktenzeichen: 15 A 4728/04
Rechtsgebiete: KAG NRW


Vorschriften:

KAG NRW § 8
Ein Notleitungsrecht sichert die die Beitragspflicht auslösende Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Kanalisation nur bei einer vorhandenen Anschlussleitung.
Tatbestand:

Das klägerische Grundstück liegt von der kanalisierten Straße W. aus hinter einem anderen, der Ehefrau des Klägers gehörenden und mit dem Wohnhaus der Eheleute bebauten Grundstück. Das klägerische Grundstück ist mit einer Garage und einem Pavillon bebaut und mit einem Wasseranschluss versehen, aber nicht an die öffentliche Kanalisation in der Straße W. angeschlossen. Der beklagte Bürgermeister zog den Kläger für sein Grundstück zu einem Kanalanschlussbeitrag heran. Die dagegen gerichtete Klage hatte in der Berufungsinstanz Erfolg.

Gründe:

Das Grundstück unterliegt nicht der Beitragspflicht, weil es nicht an die Abwasseranlage über den Kanal in der Straße W. angeschlossen werden kann. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW erlaubt die Beitragserhebung als Gegenleistung dafür, dass den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Solche Vorteile werden nur geboten, wenn die Inanspruchnahmemöglichkeit gesichert ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.5.2005 - 15 A 1691/03 -, KStZ 2005, 191.

Das ist dann der Fall, wenn die Inanspruchnahme der Anlage nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.3.2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679 (680); vgl. dazu, dass die bloße Erzwingbarkeit einer erforderlichen Mitwirkungshandlung noch nicht zu einer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit führt OVG NRW, Urteil vom 30.10.2001 - 15 A 5184/99 -, NWVBl. 2002, 275 (278).

Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Hinsichtlich des zwischen der kanalisierten Straße W. und dem klägerischen Grundstück gelegenen Flurstücks der Ehefrau des Klägers besteht kein den Kläger zur Durchleitung berechtigendes dinglich gesichertes Leitungsrecht.

Zu Unrecht meint das VG, ein Notleitungsrecht über das Flurstück reiche als Sicherung für die Inanspruchnahmemöglichkeit aus. Richtig ist, dass es für eine tatsächlich vorhandene Anschlussleitung keiner Sicherung wie für ein Durchleitungsrecht zugunsten eines noch nicht angeschlossenen Grundstücks bedarf. Zwar muss auch ein tatsächlich vorhandener Anschluss die vorteilsrelevante Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage auf Dauer ermöglichen. Das ist jedoch regelmäßig der Fall. Baulasten etwa sichern einen solchen Anschluss in jedem Fall auf Dauer. Die auf Dauer gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme ist bei einem mit dem Einverständnis des Eigentümers des Grundstücks, durch das die Anschlussleitung verlegt wird, tatsächlich hergestellten Anschluss für ein auf Entwässerung angewiesenes Grundstück regelmäßig schon deshalb zu bejahen, weil in diesem Falle ein Notleitungsrecht besteht. Bei einem tatsächlich hergestellten, zur Entwässerung notwendigen Anschluss müssen also, um das Entstehen der Beitragspflicht trotzdem zu hindern, besondere Umstände vorliegen, die es als ernstlich möglich erscheinen lassen, dass das Grundstück wegen eines vom Eigentümer des Grundstücks, durch das die Anschlussleitung verlegt ist, erhobenen Beseitigungsverlangens die Verbindung zur öffentlichen Entwässerungsanlage verlieren und sein Eigentümer diese nicht mehr in Anspruch nehmen könnte.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.3.2004 - 15 A 1151/02 -, a.a.O.; vgl. zur ähnlichen Konstellation der erforderlichen Sicherung einer Zufahrt eines Hinterliegergrundstücks zu einer ausgebauten Straße im Straßenbaubeitragsrecht OVG NRW, Beschluss vom 17.5.2004 - 15 B 747/04 -, NVwZ-RR 2004, 784 f.

Mangels eines tatsächlich vorhandenen Anschlusses ist die vorgenannte Rechsprechung zur erforderlichen Sicherung demnach nicht einschlägig.

Ende der Entscheidung

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