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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 13.03.2002
Aktenzeichen: 15 B 155/02
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 88
VwGO § 146
Zur Abgrenzung einer bedingten Rechtsmitteleinlegung von der Einlegung des statthaften Rechtsmittels, das der Rechtsmittelführer aber wahlweise als Beschwerde bzw. Antrag auf Zulassung der Beschwerde bezeichnet.
Tatbestand:

Der Antragsgegner in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem nach dem Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12. 2001 (BGBl. I S. 3987) nur noch die Beschwerde statt früher der Antrag auf Zulassung der Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf war, beantragte die Zulassung der Beschwerde und legte hilfsweise mit Rücksicht auf die - zutreffende - Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses des VG Beschwerde ein. Das OVG bewertete den Rechtsmittelschriftsatz als zulässige Beschwerde.

Gründe:

Der Antragsgegner hat nicht nur eine bedingte Beschwerde erhoben, indem er mit dem Rechtsmittelschriftsatz vom 18.1.2002 die Zulassung der Beschwerde und sodann im Hinblick auf den Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung vorsorglich und hilfsweise Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 21.1.2002 den Zulassungsantrag und die Beschwerde u.a. mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung begründet hat.

Richtig ist allerdings, dass ein Rechtsmittel nur unbedingt eingelegt werden kann.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.9.1988 - 6 CB 35.88 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 83, S. 21 (25); BAG, Beschluss vom 13.12.1995 - 4 AZN 576/95 -, NJW 1996, 2533 (2534); zu letzterem kritisch Kornblum, NJW 1997, 922.

Das ist dem Wortlaut nach ("hilfsweise") nicht geschehen. Indes bedarf auch eine Rechtsmittelschrift der Auslegung.

Vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 124 Rn. 37.

Hier ist erkennbar, dass der Antragsgegner nicht etwa der Auffassung war, es seien zwei Rechtsbehelfe grundsätzlich statthaft, wobei ein Rechtsbehelf für den Fall bedingt eingelegt werden solle, dass der unbedingt eingelegte Rechtsbehelf sich im Einzelfall als unzulässig erweisen sollte.

So lag der Fall aber bei BVerwG, Beschluss vom 12.9.1988 - 6 CB 35.88 -, a.a.O., in dem eine zulassungsfreie Verfahrensrevision und eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich waren.

Vielmehr wollte der Antragsgegner, dem die Änderung des Rechtsmittelrechtes durch Gesetz vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987) offensichtlich nicht bekannt war, nur einen statthaften Rechtsbehelf einlegen, über den er sich jedoch nicht im Klaren war. Daher hat er in Wirklichkeit den einzig statthaften Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben, ihn jedoch mit beiden Begriffen (Antrag auf Zulassung und Beschwerde) bezeichnet. Dies ist unschädlich, da sich aus dem Gesamtinhalt der Rechtsmittelschrift ergibt, dass in Wirklichkeit das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gewollt ist.

Ende der Entscheidung

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