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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 28.01.2008
Aktenzeichen: 16 A 1148/06
Rechtsgebiete: RettG NRW


Vorschriften:

RettG NRW § 13
RettG NRW §§ 18 ff.
Unternehmen, die aufgrund einer Genehmigung nach den §§ 18 ff. RettG NRW in der Notfallrettung und im Krankentransport tätig, aber nicht nach § 13 RettG NRW am Rettungsdienst beteiligt sind, benötigen für ihre Fahrer eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Tatbestand:

Die Klägerin, ein aufgrund Genehmigung in der Notfallrettung sowie im Krankentransport tätiges Unternehmen, begehrte im Verhältnis zur bekl. Bezirksregierung die Feststellung, dass die von ihr eingesetzte Fahrer keine Fahrerlaubnis zur Fahrgast-beförderung benötigen. Das VG lehnte die Klage ab. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des VG ist keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob das im Ergebnis schon deshalb gilt, weil sich die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage als unstatthafte Klageart erweist. In jedem Fall sind in der Sache selbst keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt. Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 30.5.2006 - 16 B 25/06 - Folgendes ausgeführt:

"Das Erfordernis einer solchen Fahrerlaubnis ergibt sich aus § 48 Abs. 1 FeV. Nach dieser Vorschrift bedarf unter anderem auch der Führer eines Krankenkraftwagens einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wenn in diesem Fahrzeug bestimmungsgemäß Fahrgäste, also eine Vielzahl von Personen aus einem nicht von vornherein fest umrissenen Personenkreis, befördert werden sollen. Die Bestimmung des § 48 Abs. 2 Nr. 3 FeV, die unter anderem Krankenkraftwagen der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste von der Fahrerlaubnispflicht ausnimmt, greift nicht ein, weil es sich bei der Antragstellerin nicht um einen nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienst handelt (vgl. schon - allerdings nicht abschließend - OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2005 - 16 B 98/05 -).

Selbst wenn entsprechend der Auffassung der Antragstellerin auch die von privaten Unternehmern erbrachten Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports unter den Begriff des Rettungsdienstes fielen, fehlte es der Antragstellerin an der für die Freistellung von der Fahrerlaubnispflicht zur Fahrgastbeförderung notwendigen landesrechtlichen Anerkennung. Zwar können die freiwilligen Hilfsorganisationen und sonstigen privaten Anbieter, denen nach § 13 Abs. 1 RettG NRW die Durchführung der Aufgaben nach § 9 Abs. 1 RettG NRW (Bereithaltung von Rettungsmitteln und Personal, Durchführung von Einsätzen) übertragen wird und die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 RettG NRW als Verwaltungshelfer handeln, als landesrechtlich anerkannte Rettungsdienste im Sinne von § 48 Abs. 2 Nr. 3 FeV betrachtet werden (so Fehn, in: Steegemann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., Loseblatt, Stand März 2006, § 4 RettG Rn. 68; für die Rechtslage im Land Niedersachsen auch Ufer, Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz, Kommentar, Loseblatt Stand: März 2006, zu § 10 S. 4; ablehnend auf der Grundlage von § 15d StVZO noch Prütting, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Aufl., § 4 Rn. 55).

Gleiches gilt aber nicht für private Unternehmen, die - wie die Antragstellerin - lediglich nach den Vorschriften des 3. Abschnitts des Rettungsgesetzes NRW kraft Genehmigung Aufgaben der Notfallhilfe oder des Krankentransports wahrnehmen, ohne nach § 13 RettG NRW am Rettungsdienst im institutionellen Sinne beteiligt zu sein (vgl. Fehn, a.a.O.; Prütting, a.a.O..; für Niedersachsen ebenso Ufer, a.a.O.; OVG Saarl., Beschluss vom 14.7.1999 - 2 W 4/99 -, Juris; a.A. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, Kommentar, 3. Aufl., § 48 Anm. 12)."

Der Senat hält nach erneuter Prüfung an dieser Rechtsauffassung fest, die auch in der Systematik des § 48 Abs. 2 FeV eine Stütze findet, da die dort in den Ziffern 1 und 2 genannten Aufgabenträger durchweg solche hoheitlicher Art sind, während für die in Ziffer 4 genannten Personen im Hinblick auf den dort genannten Linienverkehr dem mit der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erbringenden Nachweis der Ortskenntnis keine wesentliche Bedeutung zukommt. Das spricht mit erheblichem Gewicht für eine Auslegung auch des in Ziffer 3 genannten Begriffs des "nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienstes", der sich auf den von staatlichen bzw. kommunalen Trägern wahrgenommenen Rettungsdienst einschließlich der unselbständig in Erscheinung tretenden freiwilligen Hilfsorganisationen und privaten Anbieter (§ 13 RettG NRW) beschränkt, die Notfallrettung und den Krankentransport durch private Unternehmen hingegen ausnimmt und damit zum Ausdruck bringt, dass nur die hoheitliche oder jedenfalls unter hoheitlicher Verantwortung erfolgende Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben in fahrerlaubnisrechtlicher Hinsicht privilegiert sein soll.

Soweit der Unterscheidung zwischen dem Rettungsdienst in öffentlicher Trägerschaft und der Tätigkeit privater Unternehmen nach den §§ 18 ff. RettG NRW entgegengehalten wird, dass der bundesrechtlichen Bestimmung des § 48 Abs. 2 Nr. 3 FeV ein bundesrechtlicher Begriff des Rettungsdienstes zugrundeliege und dies zur Vermeidung einer Rechtszersplitterung auch nicht anders sein dürfe, ist darauf zu verweisen, dass § 48 Abs. 2 Nr. 3 FeV gerade nicht vom "Rettungsdienst", sondern vom "nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienst" spricht und damit eine gegebenenfalls divergierende Praxis in den einzelnen Ländern ausdrücklich zulässt. Auch aus der von der Klägerin angeführten Vorschrift des § 49 PBefG ist nichts Abweichendes herzuleiten; insbesondere befasst sich diese Norm nicht mit der Befreiung von der Fahrerlaubnispflicht bzw. mit Krankenfahrten oder Krankentransporten (zum Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes vgl. auch § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG).

Schließlich ergibt sich auch aus der Systematik des Rettungsgesetzes des Landes NRW und - teils weniger deutlich - der anderen Landesrettungsgesetze, dass nicht jegliche Tätigkeit in den Bereichen der Notfallrettung und des (qualifizierten) Krankentransports, vgl. zu den Begriffen eingehend Schulte, Rettungsdienst durch Private (1999), S. 19 bis 26 sowie S. 37, dem Begriff des (anerkannten) Rettungsdienstes unterfällt.

Vgl. zur Rechtslage in den einzelnen Bundesländern Schulte, a.a.O., S. 42 bis 50.

So bezeichnet das nordrhein-westfälische Rettungsdienstgesetz in seinem 2. Abschnitt (§§ 6 bis 17) als "Rettungsdienst" nur die in öffentlicher Trägerschaft wahrgenommenen Aufgaben einschließlich der Mitwirkung freiwilliger Hilfsorganisationen und privater Anbieter (§ 13 RettG NRW), die als Verwaltungshelfer nach den Anweisungen der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben fungieren. Davon deutlich unterschieden wird im 3. Abschnitt (§§ 18 bis 27) die Notfallrettung und der Krankentransport durch Unternehmer, wie sie auf der Grundlage von entsprechenden Genehmigungen durch die Klägerin betrieben werden. § 18 RettG NRW spricht insoweit ausdrücklich von einer Aufgabenwahrnehmung, "ohne nach dem 2. Abschnitt am Rettungsdienst beteiligt zu sein".

Ähnlich auch Schulte, a.a.O., S. 150 ff., der - länderübergreifend - von einer Tätigkeit "neben dem öffentlichen Rettungsdienst" spricht.

Auch in der Sache ist eine Genehmigung etwas anderes als eine "Anerkennung". Letztere beinhaltet nicht lediglich eine auf ein bestimmtes Tätigwerden bezogene Erlaubnis, sondern verleiht einer Person bzw. Organisation einen speziellen rechtlichen Status, aus dem gegebenenfalls weitere Befugnisse erwachsen.

Wirft damit die angefochtene Entscheidung keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf, ist auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iSv § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargetan. Gegen eine grundsätzliche Bedeutung spricht bereits, dass die gesetzliche Regelung, insbesondere die Bezugnahme des § 48 Abs. 2 Nr. 3 FeV auf das Landesrecht und die strikte landesrechtliche Unterscheidung zwischen dem in öffentlicher Trägerschaft gewährleisteten Rettungsdienst und den außerhalb des Rettungsdienstes wahrgenommenen Tätigkeiten der Notfallrettung und des Krankentransports durch Unternehmer eindeutig ist und keiner weiteren Klärung bedarf. Abgesehen davon hat die Klägerin nicht einmal die eigene unmittelbare Betroffenheit durch die Fahrerlaubnispflicht für Unternehmen außerhalb des Rettungsdienstes dargetan, geschweige denn eine über ihren eigenen Rechtskreis hinausweisende Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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