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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: 18 B 1580/05
Rechtsgebiete: AufenthG, AuslG


Vorschriften:

AufenthG § 34 Abs. 2
AufenthG § 34 Abs. 3
AuslG § 21 Abs. 3
AuslG § 21 Abs. 4
1. § 34 Abs. 2 AufenthG beinhaltet ebenso wie früher § 21 Abs. 3 AuslG selbst keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

2. Ergibt sich ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus § 34 Abs. 1 i.V.m. § 37 AufenthG oder § 35 AufenthG, so steht die Verlängerung gemäß § 34 Abs. 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde.


Tatbestand:

Der Antragsteller, ein mazedonischer Staatsangehöriger, kam als Minderjähriger mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland und erhielt ab 1991 eine Aufenthaltserlaubnis, die mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis zum 15.8.2002. Im Mai 2002 wurde er wegen Heroinhandels rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Seinen rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte der Antragsgegner durch Verfügung vom 4.8.2003 ab, wies ihn - ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung - aus und drohte ihm die Abschiebung an. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch und nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2004 Klage. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte das VG ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Der Antragsteller hat zunächst eingeräumt, es möge zutreffend sein, dass die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht auf der Grundlage des - vom VG in Verbindung mit den Anspruchsvoraussetzungen des § 37 AufenthG geprüften - § 34 Abs. 1 AufenthG in Betracht komme.

Seine sodann geäußerte Ansicht, weil er mit Eintritt seiner Volljährigkeit (im Jahre 1993) ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Sinne des § 34 Abs. 2 AufenthG erworben habe, bestehe auch ein Anspruch auf weitere Verlängerung jener Aufenthaltserlaubnis, geht jedoch fehl.

§ 34 Abs. 2 AufenthG entspricht in seinem Regelungsgehalt § 21 Abs. 3 AuslG.

Vgl. BT-Drucks. 15/420 S. 83.

Beide Normen verhelfen lediglich zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Sie beinhalten selbst keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Ergibt sich - wie hier - ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus § 34 Abs. 1 i.V.m. § 37 AufenthG (früher: § 21 Abs. 2 i.V.m. § 16 AuslG) oder § 35 AufenthG (früher: § 26 AuslG), so steht die Verlängerung gemäß § 34 Abs. 3 AufenthG (früher: § 21 Abs. 4 AuslG) im Ermessen der Ausländerbehörde.

Für die Rechtslage nach dem AuslG vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.3.2002 - 10 CS 01.2823 -, InfAuslR 2003, 57; Igstadt in GK-Ausländerrecht, § 21 AuslG Rdn. 79.

Das Bestehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts im Sinne von § 34 Abs. 2 AufenthG (früher: § 21 Abs. 3 AuslG) ist demgemäß Voraussetzung für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege nach § 34 Abs. 3 AufenthG (früher: § 21 Abs. 4 AuslG).

Vgl. Hess. VHG, Beschluss vom 27.5.1993 - 12 TH 2617/92 -, InfAuslR 1993, 323 (326); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.7.1997 - 13 S 2025/96 -, InfAuslR 1997, 453 f.

Auf einen Erteilungsanspruch im Ermessenswege nach § 34 Abs. 3 AufenthG hat der Antragsteller sich in seiner Beschwerdebegründung nicht berufen. Im Übrigen ist die in dem Widerspruchsbescheid gemäß § 21 Abs. 4 AuslG erfolgte Ermessensausübung nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

Ende der Entscheidung

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