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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 08.07.2003
Aktenzeichen: 18 B 2172/02
Rechtsgebiete: BGB, VwVfG, VwZG


Vorschriften:

BGB § 167
VwVfG § 14 Abs. 1
VwVfG § 41 Abs. 1 Satz 2
VwZG § 5 Abs. 1
VwZG § 9
VwZG § 11 Abs. 3
VwZG § 11 Abs. 5
1. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene (hier: die ausländische Ehefrau) es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer (hier: ihr ausländischer Ehemann) für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner (hier: die Ausländerbehörde) dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.

2. Die Grundsätze der Duldungsvollmacht gelten auch im Verwaltungsverfahren.

3. Das Verwaltungszustellungsgesetz verlangt den Vermerk des richtigen Datums des Zustellungsschriftstücks auf dem Zustellungsnachweis nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung.

4. Die Heilung von Formmängeln des Empfangsbekenntnisses nach § 9 Abs. 1 VwZG ist nicht durch den den Lauf einer Widerspruchsfrist nicht erfassenden § 9 Abs. 2 VwZG a. F. ausgeschlossen, der im Übrigen nicht die Unwirksamkeit der Zustellung, sondern nur den Nichtbeginn des Fristlaufs bewirkt hat.


Tatbestand:

Die nach eigenen Angaben aus dem Libanon stammende Antragstellerin betrieb zusammen mit ihrem Ehemann und gemeinsamen Kindern mehrere erfolglose Asylverfahren. Nachdem bei einer Durchsuchung der Wohnung der Familie mehrere türkische Ausweise und Pässe gefunden wurden und der Ehemann in Abschiebehaft genommen worden war, meldete sich der diesen in der Abschiebehaftsache vertretende Rechtsanwalt B. telefonisch beim Antragsgegner und versicherte anwaltlich, dass er im ausländerrechtlichen Verfahren die gesamte Familie vertrete. Daraufhin wurde diesem Rechtsanwalt eine die Antragstellerin und ihren Ehemann betreffende Ausweisungsverfügung zugestellt, gegen die er keinen Widerspruch einlegte. Der Ehemann und drei der Kinder wurden 1998 in die Türkei abgeschoben.

Die Antragstellerin und die übrigen Kinder stellten beim Antragsgegner Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach den Härtefallregelungen von 1996 und 1999, die nicht beschieden worden sind.

Das VG lehnte den Antrag der Antragstellerin und ihrer Kinder, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung ihre Abschiebung zu untersagen, ab und begründete dies insbesondere damit, dass die Ausweisung der Antragstellerin wirksam verfügt worden sei und der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die Antragstellerin und die Kinder entgegenstehe.

Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein und führte zur Begründung insbesondere aus, die Ausweisungsverfügung sei ihr gegenüber nicht wirksam geworden, da sie Rechtsanwalt B. nicht mit ihrer Vertretung beauftragt habe. Sie habe auch ihren Ehemann nicht bevollmächtigt, diesen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen.

Das OVG wies die Beschwerde zurück.

Gründe:

Die Antragstellerin hat die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses, der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis stehe die gegenüber der Antragstellerin wirksam erlassene Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 28.4.1998 zwingend entgegen, nicht in Frage zu stellen vermocht. Diese Verfügung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin durch Zustellung an den damals bevollmächtigten Rechtsanwalt B. am 4.5.1998 gegenüber der Antragstellerin wirksam geworden.

Von der wirksamen Bestellung des Rechtsanwalts B. zum damaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin ist auszugehen. Einem Aktenvermerk des Antragsgegners zufolge hat dieser in einem Telefongespräch auf ausdrückliche Nachfrage seitens des Antragsgegners anwaltlich versichert, dass er im ausländerrechtlichen Verfahren die gesamte Familie der Antragstellerin vertrete. Er hat auch auf die ihm übersandte Anhörung zu der beabsichtigten Ausweisung mit Schreiben vom 17.4.1998 ausdrücklich für die Antragstellerin mit sie individuell betreffendem Vorbringen Stellung genommen.

Der Senat geht zwar davon aus, dass die Antragstellerin selbst persönlich bei der Bestellung des Rechtsanwalts B. zu ihren Bevollmächtigten nicht tätig geworden ist. Dies ist ihrer eidesstattlichen Versicherung zu entnehmen. Auch hat Rechtsanwalt B. gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren erklärt, eine schriftlich erteilte Vollmacht der Antragstellerin befinde sich nicht in seiner Handakte.

Es ist aber davon auszugehen, dass der Ehemann der Antragstellerin Rechtsanwalt B., der ihn damals in einer Abschiebehaftsache vertrat, wirksam eine Vollmacht zur Vertretung der gesamten Familie, also auch der von der Ausweisungsverfügung betroffenen Antragstellerin, gegenüber dem Antragsgegner in ausländerrechtlichen Angelegenheiten erteilt hat. Rechtsanwalt B. hat diese Bevollmächtigung - wie bereits ausgeführt - gegenüber dem Antragsgegner ausdrücklich anwaltlich versichert. Die Erteilung einer Vollmacht bedarf gemäß § 167 Abs. 1 und 2 BGB zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform. § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG betrifft nur den schriftlichen Nachweis, nicht aber die Wirksamkeit der Vollmachterteilung. Da ein Rechtsanwalt standesrechtlich gehalten ist, keine unwahren Angaben zu machen, ist die Versicherung des Bestehens einer Vollmacht durch ihn nur ausnahmsweise in Zweifel zu ziehen, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben, vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 31.7.1984 - 9 C 881/02 -, NJW 1985, 1178 und vom 22.1.1985 - 9 C 105/84 -, BVerwGE 71, 20 (23 f.) unter Hinweis auf § 173 VwGO iVm § 88 Abs. 2 ZPO für das gerichtliche Verfahren, worauf der jetzige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin sich selbst betreffend nachdrücklich hingewiesen hat. An der Richtigkeit der Versicherung des Rechtsanwalts B., er habe eine Vollmacht zur Vertretung der gesamten Familie erhalten, brauchte der Antragsgegner keine Zweifel zu hegen.

Der Ehemann der Antragstellerin war nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht berechtigt und im Stande, die Antragstellerin bei der Erteilung einer Vollmacht für das Verwaltungsverfahren an Rechtsanwalt B. wirksam zu vertreten. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.

Vgl. BGH, Urteile vom 14.5.2002 - XI ZR 155/01 -, NJW 2002, 2325 (2327), vom 22.10.1996 - XI ZR 249/95 -, NJW 1997, 312 (314) und vom 15.10.1987 - III ZR 235/86 - NJW 1988, 697 (698); vgl. auch Palandt, BGB-Kommentar, 63. Aufl. 2003, § 173 Rdnr. 11 m.w.N.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Antragstellerin hat es in der Vergangenheit mehrfach wissentlich geschehen lassen, dass ihr Mann als ihr Vertreter aufgetreten ist. Dies ist insbesondere bei der Erteilung von Prozess- und Verfahrensvollmachten geschehen. So hat der Mann allein ohne die Antragstellerin den Rechtsanwälten S. und K. auf jeweils einem Formular 1991 und 1992 Vollmachten zur Vertretung der "Eheleute R." und deren Kinder erteilt, die sich in Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befinden. Die Antragstellerin hat gegen diese ohne ihre ausdrückliche Zustimmung erfolgte anwaltliche Vertretung offenbar nichts eingewandt. Sie hat offenbar auch wissentlich geduldet, dass ihr Mann die Niederschrift zum Asylbegehren der gemeinsamen Tochter Z. und die Bestätigung der Erteilung einer Duldung an diese Tochter allein unterschrieben hat. Aus alledem durfte der Antragsgegner guten Glaubens den Eindruck gewinnen, dass die Antragstellerin ihren Mann bevollmächtigt hatte, sie in amtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Dies wird bestätigt durch die laut Protokoll vom 23.8.1999 gegenüber dem LG K. gemachten Angaben der Antragstellerin, sie sei Analphabetin und "die ganzen amtlichen Dinge" habe ihr Mann behandelt, sowie durch die in dem Beschluss vom gleichen Tage enthaltene Würdigung des LG K., die Antragstellerin beherrsche die deutsche Sprache nicht und es erscheine daher nachvollziehbar, dass sie alle amtlichen Angelegenheiten ihrem Mann anvertraut habe, ohne sich darum zu kümmern, zumal sie aufgrund ihres Analphabetentums nicht in der Lage gewesen sei, die Richtigkeit von Angaben zu überprüfen.

Der Antragsgegner hatte insbesondere deswegen keinen Anlass, an der Bevollmächtigung des Mannes der Antragstellerin zur Erteilung einer Vollmacht an einen Rechtsanwalt für die gesamte Familie zu zweifeln, weil die Familie sich bisher stets durch jeweils denselben (wechselnden) Bevollmächtigten hatte vertreten lassen, die Antragstellerin bisher nie von sich aus einen anderen Anwalt als den von ihrem Mann gewählten Vertreter bevollmächtigt hatte und ihre anwaltliche Vertretung in dem anstehenden Ausweisungsverfahren in ihrem Interesse lag.

Wer wie die Antragstellerin wissentlich den Tatbestand einer Duldungsvollmacht gesetzt hat, kann sich wegen des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens nicht auf den fehlenden Bevollmächtigungswillen berufen.

Vgl. Palandt, aaO. Rdnr. 11.

Die Grundsätze der Duldungsvollmacht gelten auch im Verwaltungsverfahren.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.1994 - 8 C 2.92 -, DVBl. 1994, 810 (812) = DÖV 1994, 1056; Stelkens/Bonk/Sachs: VwVfG-Kommentar, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 13 b, m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 7. Aufl., § 14 Rdnr. 22, m.w.N.

War demnach Rechtsanwalt B. wirksam zum Bevollmächtigten der Antragstellerin bestellt worden, so konnte die die Antragstellerin betreffende Ausweisungsverfügung vom 28.4.1998 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ihm gegenüber bekanntgegeben werden. Diese Verfügung wurde daher mit der Zustellung an ihn gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG gegenüber der Antragstellerin wirksam.

Der Wirksamkeit steht entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht ein Zustellungsmangel entgegen.

Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung rügt, auf dem Empfangsbekenntnis über die nach § 5 Abs. 1 VwZG in der bis zum 30.6.2002 einschließlich geltenden Fassung vorgenommene Zustellung befinde sich der Hinweis auf eine zugestellte "OV v. 27.4.98", wohingegen die Ausweisungsverfügung das Datum vom 28.4.1998 trage, ist ihr entgegenzuhalten, dass das VwZG den Vermerk des richtigen Datums des Zustellschriftstücks auf dem Zustellungsnachweis nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung verlangt.

Soweit sie rügt, dass außer dem - das Bestehen der Vollmacht versichernden - Rechtsanwalt B. auch ein anderer mit ihm in Praxisgemeinschaft zusammenarbeitender Rechtsanwalt als Empfänger bezeichnet sei, das Empfangsbekenntnis aber von einer Frau F. unterzeichnet sei, die nicht Bürovorsteherin, sondern einfache Mitarbeiterin der Bürogemeinschaft der Rechtsanwälte sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass bei der vom Antragsgegner gewählten Zustellung nach § 5 Abs. 1 VwZG gemäß § 5 Abs. 3 VwZG u. a. die Vorschrift des § 11 Abs. 3 VwZG gilt, wonach einem freiberuflich Tätigen - wie Rechtsanwalt B. - das Schriftstück in seinem besonderen Geschäftsraum - hier der Gemeinschaftspraxis - zugestellt und einem dort anwesenden Gehilfen - hier Frau F. - übergeben werden konnte, die - wie hier geschehen - gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 iVm § 5 Abs. 1 VwZG das mit dem Datum der Aushändigung versehene Empfangsbekenntnis zu unterschreiben hatte. Dass Frau F. ihre Unterschrift in dem Abschnitt I statt - richtigerweise - im Abschnitt II des Empfangsbekenntnisses geleistet hat, macht die Zustellung nicht unwirksam.

Soweit wegen fehlerhafter Ausfüllung des Empfangsbekenntnisses über die am 4.5.1998 erfolgte Zustellung der Ausweisungsverfügung ein Zustellungsmangel vorliegen sollte, ist dieser jedenfalls gemäß § 9 Abs. 1 VwZG geheilt und macht die Zustellung nicht unwirksam. Insbesondere entfällt die Wirksamkeit einer Zustellung nicht schon bei jeder Ungenauigkeit oder irrtümlichen Bezeichnung, sondern erst dann, wenn der Adressat auch bei verständiger Auslegung nicht zu erkennen vermag, wen und was die Zustellung betrifft.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.9.1983 - 9 B 50/81 -, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 6, und vom 25.5.1984 - 9 B 905/82 -, BayVBl. 1984, 637.

Dies war hier hinreichend erkennbar, da die Sendung mit der richtigen Geschäftsnummer und dem Namen der Betroffenen versehen war.

Die Heilung von Formmängeln des Empfangsbekenntnisses nach § 9 Abs. 1 VwZG ist auch nicht durch den den Lauf einer Widerspruchsfrist nicht erfassenden § 9 Abs. 2 VwZG ausgeschlossen, der im Übrigen nicht die Unwirksamkeit der Zustellung, sondern nur den Nichtbeginn des Fristlaufs bewirkt.

Vgl. dazu Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 9.11.1976 - GmS-OBG 2/75 -, BVerwGE 51, 378; BVerwG, Urteil vom 7.11.1979 - 6 C 47.78 -, NJW 1980, 1482 und Beschluss vom 9.10.1998 - 4 B 98/98- , NVwZ 1999, 183; BGH, Urteil vom 24.10.1986 - VI R 70/82 -, NVwZ 1988, 768.

Die Antragstellerin kann die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 VwZG und des vom VG herangezogenen § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht mit Erfolg mit dem Hinweis bestreiten, sie habe die Ausweisungsverfügung zu keinem Zeitpunkt erhalten. Sie war nämlich nicht der empfangsberechtigte Adressat dieser Verfügung, sondern Rechtsanwalt B., in dessen Empfangsbereich die Verfügung ausweislich des Empfangsbekenntnisses durch die Entgegennahme der zur Annahme aufgrund von § 11 Abs. 3 VwZG berechtigten Angestellten F. am 4.5.1998 gelangt ist.

Die Ausweisungsverfügung vom 28.4.1998, deren Erhalt zu einem anderen als dem in dem Empfangsbekenntnis vom 4.5.1998 angegebenen Zeitpunkt Rechtsanwalt B. nicht behauptet hat und die Antragstellerin auch nicht geltend macht, ist bestandskräftig geworden. Der in einem an das erkennende Gericht gerichteten, hier am 7.11.2002 eingegangenen Schriftsatz seitens der Antragsteller enthaltene, vorsorglich eingelegte Widerspruch ist auch unter Berücksichtigung der "Bitte um Zustellung an den Antragsgegner" nicht - wie in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - bei der Behörde erhoben worden, die die angefochtene Verfügung erlassen hat. Zudem ist die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgelaufen. Jedenfalls aber lässt ein Widerspruch gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt, solange sie - wie hier - nicht aufgehoben oder von der Behörde zurückgenommen worden ist.

Die demnach wirksame Ausweisungsverfügung hat Bindungswirkung für die Beteiligten. Aufgrund der Tatbestandswirkung der wirksam verfügten Ausweisung sind alle Behörden und Gerichte sowohl an die Tatsache, dass dieser Verwaltungsakt ergangen ist, als auch an den Inhalt dieser Maßnahme bei weiteren Entscheidungen gebunden, ohne die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen zu müssen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.1.1980 - 7 C 63.77 -, BVerwGE 59, 310 (315), und vom 4.7.1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315 (320); Kopp/Ramsauer, aaO., § 43 Rdnr. 19.

Ist also die Antragstellerin wirksam ausgewiesen worden, so besteht für das Gericht Bindungswirkung hinsichtlich des Umstandes, dass ein Ausweisungsgrund vorgelegen hat. Dies steht aus den vom VG zutreffend dargelegten Gründen der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an die Antragstellerin auf der Grundlage der sog. Altfall- bzw. Härtefallerlasse vom 1996 und 1999 entgegen.

Dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist auch nicht zu entnehmen, dass ihr eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG zu erteilen wäre, weil ihrer freiwilligen Ausreise entgegen der Ansicht des VG Hindernisse entgegenstünden. Dies gilt zunächst mit Blick darauf, dass der Ehemann der Antragstellerin sowie mehrere Söhne seit der Abschiebung im Jahre 1998 in der Türkei leben. Zudem sind die geltend gemachte Dauer des - geduldeten - Aufenthalts im Bundesgebiet und das angeführte Maß der faktischen Integration für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG grundsätzlich ohne Belang.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.1998 - 1 B 105/98 -, InfAuslR 1999, 110; OVG NRW, Beschlüsse vom 9.4.2002 - 18 A 1806/01 -, und vom 4.12.2002 - 18 A 4638/01 -.

Ende der Entscheidung

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