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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 18.11.2002
Aktenzeichen: 18 B 2289/02
Rechtsgebiete: AuslG, VwVfG NRW


Vorschriften:

AuslG § 56 Abs. 6 S. 2
VwVfG NRW § 14 Abs. 3
VwVfG NRW § 41 Abs. 1
1. Die Ankündigung der Abschiebung nach § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist an keine Form gebunden. Sie kann auch konkludent erfolgen.

2. Die Bekanntgabe der Ankündigung gegenüber dem Adressaten ist auch dann rechtmäßig, wenn für das Verwaltungsverfahren ein Bevollmächtigter bestellt war.


Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Aus den von dem Antragsteller dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das VG zu Unrecht erfolgt ist.

Der Antragsteller hat weiterhin keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, aufgrund dessen seiner für heute geplanten Abschiebung § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG entgegen steht. Nach dieser Vorschrift ist einem Ausländer, der - wie der Antragsteller - länger als ein Jahr geduldet war, die für den Fall des Erlöschens der Duldung durch Ablauf der Geltungsdauer oder durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen.

Der nach dem Schutzzweck der Norm vorausgesetzte Vertrauenstatbestand - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.11.1995 - 18 B 3106/95 -, und Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand August 2002, § 56 Rn. 15 b - ist unter den hier gegebenen Umständen in der Person des Antragstellers nicht (mehr) gegeben. Die Ankündigung der Abschiebung eines länger als ein Jahr geduldeten Ausländers beruht auf der besonderen Situation, die aufgrund der längere Zeit andauernden Nichtvollziehung der Ausreisepflicht geschaffen wird. Der Vollzug soll in derartigen Fällen nicht überraschend erfolgen. Dem Ausländer soll die Möglichkeit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die Aufenthaltsbeendigung einzustellen und seine persönlichen Angelegenheiten zu ordnen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 3.4.2001 - 9 C 22.00 -, InfAuslR 2001, 357 = DVBl. 2001, 1522 = NVwZ-Beil. I 2001, 113 = DÖV 2001, 865, und vom 22.12.1997 - 1 C 14.96 -, InfAuslR 1998, 217 = NVwZ-RR 1998, 455 = AuAS 1998, 111 = EZAR 041 Nr. 4 .

Diesem Erfordernis hat der Antragsgegner entsprochen. Er hat in einer mit dem Sinn und Zweck des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG im Einklang stehenden Art und Weise dem Antragsteller die bevorstehende Abschiebung rechtzeitig angekündigt. Hierbei kann es offen bleiben, ob dies trotz eventuell bestehender Sprachschwierigkeiten durch einen ausdrücklichen Hinweis der Sachbearbeiterin des Antragsgegners am 17.10.2002 - wovon das VG ausgeht - wirksam geschah. Jedenfalls erfolgte an diesem Tag zugleich mit der letzten Duldungserteilung eine den Anforderungen des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG genügende konkludente Ankündigung der Abschiebung des Antragstellers, für die es der Schriftform nicht bedurfte.

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.3.1997 - 9 M 1674/97 -, AuAS 1997, 136, m.w.N.

Für den Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres erkennbar, dass - was auch ohne Bennenung eines konkreten Abschiebedatums grundsätzlich ausreicht - vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.3.1997 - 9 M 1674/97 -, a.a.O.; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Stand August 2002, § 56 AuslG Rn. 38 - seine Ausreisepflicht nunmehr vollzogen werden sollte. Dies folgt jedenfalls daraus, dass dem Antragsteller, nachdem er am 27.8.2002 den nepalesischen Behörden zwecks Identitätsprüfung vorgestellt worden war, und er nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des VG zunächst bis August 2002 längerfristige Duldungen erhalten hatte, am 17.10.2002 lediglich nur noch eine bis zum 17.12.2002 befristete Duldung (erneut) unter der auflösenden Bedingung erteilt worden war, dass die Duldung mit dem Tag erlischt, "der dem Tag folgt, an dem die Ausländerbehörde dem Ausländer bekannt gemacht hat, dass ihr die zur Einreise in sein Heimatland berechtigenden Dokumente vorliegen." Worauf der Antragsteller unter diesen Umständen zumindest ab dem 17.10.2002 sein Vertrauen gründen konnte, vorerst weiterhin mit seiner Abschiebung nicht rechnen zu müssen, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Unter diesen Umständen kann es dahin stehen, ob - wovon der Antragsgegner möglicherweise ausgeht - allein schon die einer Duldung beigefügte derartige auflösende Bedingung generell eine gesonderte ausdrückliche Ankündigung der Abschiebung entbehrlich macht.

Entgegen der sinngemäß geäußerten Auffassung des Antragstellers konnte die Ankündigung seiner Abschiebung rechtmäßig auch ihm persönlich gegenüber erfolgen. Eine Bekanntgabe an seinen Verfahrensbevollmächtigten (vgl. § 14 Abs. 3 VwVfG NRW) war nicht erforderlich. Wenn selbst die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes aufgrund der Sonderregelung in § 41 Abs. 1 VwVfG NRW in jedem Falle wirksam an den durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Adressaten geschehen kann, - vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 -, BVerwGE 105, 288 = Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 11 = NVwZ 1998, 1292 = BayVBl. 1998. 374 - so gilt dies jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen erst recht für die - keinen Verwaltungsakt darstellende -

- vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.7.1996 - 11 S 1291/96 -, VBlBW 1996, 477 -; Funke-Kaiser, a.a.O. -

Ankündigung der Abschiebung, die gegenüber einem Verwaltungsakt eine geringe Rechtsqualität aufweist und deren Entgegennahme ebenso wie diejenige eines Verwaltungsakts keiner den Beistand eines Rechtskundigen erfordernde Sachkunde bedarf. Auch in diesem Fall ist es für den Betroffenen keine gravierende Belastung, seinerseits den Bevollmächtigten zu unterrichten, wenn die Bekanntgabe an ihn erfolgt ist.

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