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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 09.01.2002
Aktenzeichen: 18 B 250/00
Rechtsgebiete: AuslG, AAV


Vorschriften:

AuslG § 10 Abs. 1
AAV § 4 Abs. 4
AAV § 4 Abs. 5
Ungeachtet der Frage nach der Anwendbarkeit der Regelungen der § 10 Abs. 1 und 2 AuslG, § 4 Abs. 4 Satz 1 AAV auf den Fall der Verlängerung einer zu anderen Zwecken erteilten Aufenthaltsgenehmigung kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach diesen Bestimmungen vor einer Ausreise des Ausländers und des Ablaufs der in § 4 Abs. 5 AAV genannten Sperrfrist nicht in Betracht, wenn der Ausländer tatsächlich bereits seit drei Jahren unselbständig als Spezialitätenkoch erwerbstätig gewesen ist.
Gründe:

Das VG hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insoweit jedenfalls im Ergebnis zu Recht versagt, als der Antragsteller - wie in seinem Zulassungsantrag allein geltend gemacht - seinen Aufenthaltserlaubnisanspruch auf § 10 Abs. 1 und 2 AuslG i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (AAV) gestützt wissen will. Ungeachtet der Frage nach ihrer Anwendbarkeit im vorliegenden, auf die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichteten Fall, vgl. hierzu Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Band 1, Stand März 2001, Rdnr. 194; Teipel, AuslR, Rdnr. 91; Ziff. 10.1.4.0 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AuslG vom 28.6.2000, Bundesanzeiger Nr. 188a vom 6.10.2000, erfüllt der Antragsteller jedenfalls die Voraussetzungen der genannten Bestimmungen nicht - mehr -. Von daher kommt die Verpflichtung des Antragsgegners in einem Hauptsacheverfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Spezialitätenkoch nicht in Betracht.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 AAV kann Spezialitätenköchen unter weiteren Voraussetzungen für die Beschäftigung in Spezialitätenrestaurants eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens drei Jahren verlängert werden. Diesen maximalen Zeitraum hat der Antragsteller mittlerweile überschritten, denn nach seinem eigenen Vortrag arbeitet er bereits seit dem 5.9.1998 als Spezialitätenkoch im Schnellrestaurant "P." in D.. Dabei ist unerheblich, dass der Antragstellers bis zum 10.7.1999 über eine ihm zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilte Aufenthaltserlaubnis verfügte. Ebenso kann dahinstehen, ob der sich daran anschließende Aufenthalt des Antragstellers ganz oder teilweise von der Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 AuslG gedeckt gewesen ist. Denn als eng begrenzte Ausnahme vom sogenannten Anwerbestopp trägt § 4 Abs. 4 Satz 1 AAV vorrangig nur dem öffentlichen Interesse an durch den Einsatz von ausländischen Spezialitätenköchen vermittelter gastronomischer Vielfalt Rechnung.

Welte, AuslR, Rdnr. 125, spricht vom "Rotationsprinzip".

Dementsprechend ist der Aufenthalt für die Tätigkeit als Spezialitätenkoch von vornherein auf die Dauer von drei Jahren begrenzt, eine Aufenthaltsverfestigung ausgeschlossen (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AAV) und kommt die Erteilung einer "neuen" Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Spezialitätenkoch erst nach vorheriger Ausreise des Ausländers und dem Ablauf der gegenüber der Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG erheblich verlängerten Sperrfrist von drei Jahren in Betracht (§ 4 Abs. 5 AAV). Im Rahmen einer Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kommt es somit nur darauf an, ob der Ausländer die ausnahmsweise erwünschte Erwerbstätigkeit bereits in vollem zeitlichen Umfang ausgeübt hat oder nicht. Ist Ersteres - wie hier - der Fall, bedarf die Erteilung einer "neuen" Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Spezialitätenkoch - wie bereits ausgeführt - der vorherigen Ausreise des Ausländers und des Ablaufs der dreijährigen Sperrfrist (§ 4 Abs. 5 AAV). An Beidem fehlt es hier.

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