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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 14.03.2005
Aktenzeichen: 18 E 195/05
Rechtsgebiete: AufenthG
Vorschriften:
AufenthG § 25 Abs. 5 |
Tatbestand:
Die Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem Kosovo und gehören der Volksgruppe der Ashkali an, deren Rückführung in den Kosovo nach einem Erlass des Innenministeriums NRW wegen Nichtzustimmung von UNMIK zur Zeit nicht möglich ist. Ihre nach Ablehnung ihrer Asylanträge erhobene Klage auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen begründen sie damit, dass ihnen infolge dieses Erlasses auch eine freiwillige Ausreise in den Kosovo nicht zumutbar sei. Ihre gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Gründe:
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass in solchen Fällen, in denen - wie hier - das Bundesamt ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) verneint hat, wegen der sich aus § 42 Satz 1 AsylVfG für die Ausländerbehörde ergebenden Bindungswirkung aus dem entsprechenden Sachverhalt auch kein Ausreisehindernis im Sinne von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG hergeleitet werden kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.2.2005 - 18 A 4080/03 -.
Das gleiche gilt hinsichtlich der aufgrund der Maßgeblichkeit des neuen Rechts im vorliegenden Verfahren vom VG nunmehr allenfalls noch in den Blick zu nehmenden Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG.
Ende der Entscheidung
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