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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 30.07.2009
Aktenzeichen: 19 A 448/07
Rechtsgebiete: BestG NRW, VwVG NRW, KostO NRW, BGB


Vorschriften:

BestG NRW § 8 Abs. 1 Satz 1
BestG NRW § 8 Abs. 1 Satz 2
VwVG NRW § 77 Abs. 1 Satz 1
KostO NRW § 7 a Abs. 1 Nr. 11
KostO NRW § 11 Abs. 2 Satz 1
KostO NRW § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
KostO NRW § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7
KostO NRW § 14 Abs. 2
BGB § 1579
BGB § 1611 Abs. 1 Satz 2
1. Der am 1. 9. 2003 in Kraft getretene § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW hat die Kostenerstattungspflicht für Notbestattungen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW in Verbindung mit den §§ 7 a Abs. 1 Nr. 11, 11 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 KostO NRW nicht beseitigt.

2. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht des Ehegatten aus § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW endet mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils.

3. Die Beitreibung von Bestattungskosten kann für den Angehörigen eine unbillige Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 KostO NRW bedeuten, wenn einer der in den §§ 1579, 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB normierten Beispielsfälle für grobe Unbilligkeit zwischen Ehegatten oder Verwandten vorliegt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

4. Für das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 KostO NRW ist der bestattungspflichtige Angehörige darlegungs- und beweispflichtig.


Tatbestand:

Der Kläger ist der Sohn des von der Polizei in seiner Wohnung tot aufgefundenen Herrn B. Er weigerte sich, sich um die Bestattung seines Vaters zu kümmern. Daraufhin veranlasste der Beklagte selbst die Erdbestattung des Toten und stellte dem Kläger dafür 1.487,29 Euro in Rechnung. Der Kläger wehrt sich gegen den Kostenbescheid, weil er die Erbschaft ausgeschlagen habe und das familiäre Verhältnis zu seinem Vater zerrüttet gewesen sei. Zwischen ihm und seinem Vater habe kein Kontakt mehr bestanden, seit dieser die Familie vor 40 Jahren verlassen habe. Außerdem habe der Vater seitdem keinen Unterhalt für ihn und seine Geschwister gezahlt. Schließlich seien die Kosten für die Bestattung zu hoch angesetzt; zumindest hätte der Beklagte die kostengünstigere Feuerbestattung wählen müssen. Das VG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers führte zur teilweisen Aufhebung des Kostenbescheids.

Gründe:

A. In Höhe von 1.374,89 Euro haben der Beklagte und der Landrat des S.-Kreises den Kostenbescheid zu Recht auf § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW in Verbindung mit den §§ 7 a Abs. 1 Nr. 11, 11 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 KostO NRW gestützt. Nach diesen Vorschriften erhebt die Vollzugsbehörde für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW vom Pflichtigen Kosten, die sich aus Verwaltungsgebühren sowie Auslagen zusammensetzen, welche die Behörde insbesondere bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen hat. Diese Vorschriften sind auf die Kostenerstattung für Notbestattungen nach wie vor anwendbar (I.). Ihre Voraussetzungen liegen dem Grunde nach vor (II.). Auch der Höhe nach ist die Festsetzung im vorgenannten Umfang gerechtfertigt (III.).

I. Die Kostenerstattung für Notbestattungen richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes NRW am 1. 9. 2003 nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW in Verbindung mit den §§ 7 a Abs. 1 Nr. 11, 11 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 KostO NRW. Entgegen Stelkens/Seifert, Die Bestattungspflicht und ihre Durchsetzung: Neue und alte Probleme, DVBl. 2008, 1537 (1541) hat der Gesetzgeber diese Kostenerstattungspflicht nicht durch § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW ersatzlos beseitigt und verdrängt diese Vorschrift nicht jene Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrechts. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde die Bestattung zu veranlassen, soweit die nach Satz 1 bestattungspflichtigen Hinterbliebenen ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Diese Vorschrift enthält, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, das bestattungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip, wonach die Bestattungspflicht der Gemeinde erst dann einsetzt, wenn feststeht, dass die Angehörigen des Verstorbenen ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen oder alle zumutbaren Maßnahmen zu ihrer Ermittlung und Benachrichtigung erfolglos geblieben sind.

OVG NRW, Urteil vom 29. 4. 2008 - 19 A 3665/06 -, juris, Rdn. 24 ff., und Beschluss vom 2. 2. 2009 - 19 E 838/07 -; ebenso VG Köln, Urteil vom 20. 3. 2009 - 27 K 5617/07 -, juris, Rdn. 19.

§ 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW regelt demgegenüber nicht, auf welchem verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Weg die Gemeinde ihrer subsidiären Bestattungspflicht nachzukommen hat und ob ihr daraus ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Hinterbliebenen erwächst.

Zunächst bietet der Wortlaut der Vorschrift für eine derartige Annahme keinen Anknüpfungspunkt. Mit der Wendung "hat zu veranlassen" bezeichnet sie vielmehr lediglich in allgemeiner Form das auf das Ziel der Durchführung der Bestattung gerichtete Tätigwerden der Behörde, ohne dieses Verwaltungshandeln rechtlich näher einzuordnen. Insbesondere lässt sie nicht erkennen, dass die Ordnungsbehörde im Wege eines verpflichtenden Einschreitens gegenüber dem vorrangig Bestattungspflichtigen durch Verwaltungsakt oder durch unmittelbare Ausführung der Bestattung unabhängig von den Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsrechts vorgehen soll.

Der Landesgesetzgeber hatte auch keine Veranlassung, in § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW neben der materiell-bestattungsrechtlichen Subsidiarität auch diese verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Fragen zu regeln. Er hat vielmehr deren Regelung durch die zitierten Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und der Kostenordnung NRW vorausgesetzt und ist dabei auch ausdrücklich von der Fortgeltung des verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs bei Notbestattungen ausgegangen.

LT-Drs. 13/2728, S. 20: "..., dass im Normalfall eine Gemeinde, die in Erfüllung der Pflicht zur Ersatzvornahme die Bestattung veranlasst hat, in der Mehrzahl der tatsächlichen Fälle den Bestattungspflichtigen zur Kostenerstattung heranziehen kann."

Gerade wegen dieses eindeutigen Hinweises in der Gesetzesbegründung hat auch der Senat die Fortgeltung der zitierten Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und der Kostenordnung NRW in seinen seit dem Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes NRW ergangenen Entscheidungen zur Kostenerstattung bei Notbestattungen nicht angezweifelt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. 3. 2006 - 19 E 969/04 -, juris, Rdn. 8; im Ergebnis ebenso Kremer, Das neue nordrhein-westfälische Bestattungsgesetz, VR 2004, 163 (165); Faßbender, Die Bestattung mittelloser Verstorbener durch die Ortsgemeinde unter besonderer Berücksichtigung des neuen BestG NRW, VR 2005, 45 (46).

Die zitierte Gegenauffassung, § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW selbst enthalte eine Spezialermächtigung zur Veranlassung von Notbestattungen, die im Gegensatz zum Verwaltungsvollstreckungsrecht eine Kostenerstattung nicht vorsehe, ist mit dieser eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung unvereinbar.

II. Die Voraussetzungen der §§ 7 a Abs. 1 Nr. 11, 11 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 KostO NRW sind im Fall des Klägers dem Grunde nach erfüllt. Die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Bestattung des Vaters des Klägers war am Maßstab der §§ 59 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 VwVG NRW i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW rechtmäßig (1.). Die Beitreibung ihrer Kosten bedeutet auch keine unbillige Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 KostO NRW für den Kläger (2.).

1. Die Veranlassung der Bestattung war eine Ersatzvornahme im Sinne von § 59 Abs. 1 VwVG NRW, mit der der Beklagte als örtliche Ordnungs- und als Vollzugsbehörde die Handlung, die der Kläger als Bestattungspflichtiger nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW vorzunehmen verpflichtet war, selbst ausgeführt oder mit ihrer Ausführung einen anderen beauftragt hat. Das Zwangsmittel der Ersatzvornahme konnte er nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW auch ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt anwenden, weil er als Vollzugsbehörde hierbei innerhalb seiner Befugnisse handelte (a) und dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig war (b).

a) Der Beklagte wäre als örtliche Ordnungsbehörde aufgrund § 14 Abs. 1 OBG NRW befugt gewesen, dem Kläger die Bestattung seines verstorbenen Vaters innerhalb der Bestattungsfrist von acht Tagen (§ 13 Abs. 3 BestG NRW) aufzugeben.

Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 OBG NRW waren gegeben. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten, weil der Kläger gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW verstoßen hatte. Als volljähriges Kind war er nach dieser Vorschrift zur Bestattung seines verstorbenen Vaters verpflichtet. Seiner Bestattungspflicht stand zunächst nicht die Existenz von im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW vorrangig zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen entgegen.

Vgl. zur Rangfolge des § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 31. 3. 2006 - 19 E 969/04 -, juris, Rdn. 4 ff.

Die 2008 verstorbene Mutter der Klägers war bei Ergehen der Kostenbescheide nicht mehr bestattungspflichtig. Denn nach Aktenlage war sie bereits seit 1971 vom Vater des Klägers geschieden und damit nicht mehr "Ehegatte" im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW. Diese Vorschrift erfasst den geschiedenen Ehegatten des Verstorbenen nicht. Dessen öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht endet mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Dafür spricht neben dem Wortlaut auch der Zweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW: Zur Bestattung verpflichtet sein sollen nach der Aufzählung in dieser Vorschrift nur Hinterbliebene, die dem Verstorbenen auch im Zeitpunkt des Bestattungsfalls noch besonders nahestehen. Den Kreis der Bestattungspflichtigen hat der Gesetzgeber bewusst auf die nahen Angehörigen begrenzt, weil sich Art und Ort der Bestattung grundsätzlich, soweit möglich, nach dem Willen des Verstorbenen richten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW), den die Personen am besten kennen oder ermitteln können, die dem Verstorbenen möglichst nahe gestanden haben.

Vgl. Spranger, BestG NRW, 2. Aufl., 2006, § 8, S. 139.

Der Kläger hat sich seiner öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht auch nicht dadurch entledigen können, dass er das Erbe seines Vaters durch Erklärung vor dem AG L. am 30. 9. 2004 ausgeschlagen hat. Die zivilrechtlichen Regelungen über die Erbenstellung sowie darüber, wer die Kosten der Beerdigung zu tragen hat (§§ 1968, 1615 Abs. 2 BGB), stehen der Inpflichtnahme nicht entgegen, weil sie unmittelbare Wirkung nur für das Innenverhältnis der in Frage kommenden Personen, nicht aber für die ordnungsrechtliche Pflicht zur Vornahme der Bestattung haben. Letztere beruht auf einem eigenständigen öffentlich-rechtlichen Rechtsgrund. Die Bestattungspflicht dient der Gefahrenabwehr und findet ihren tradierten rechtlichen Grund in der Totenfürsorge.

BVerwG, Beschluss vom 19. 8. 1994 - 1 B 149.94 -, juris, Rdn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 15. 10. 2001 - 19 A 571/00 -, juris, Rdn. 28 ff., und Urteil vom 20. 6. 1996 - 19 A 4829/95 -, S. 8 des Urteilsabdrucks.

Die weiteren, vom Kläger vorgetragenen Einwände des fehlenden Kontakts seines Vaters zu ihm und dessen Verletzung der Unterhaltspflicht entbinden ihn ebenfalls nicht von seiner Bestattungspflicht. Hierfür sieht das Bestattungsgesetz NRW im Gegensatz zu den Vorschriften über eine Beschränkung oder einen Wegfall der familienrechtliche Unterhaltspflicht bei der Verpflichtung in Fällen grober Unbilligkeit (§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 bis 7, 1611 BGB) keine Ausnahmetatbestände vor.

b) Die Veranlassung der Bestattung durch den Beklagten war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne von § 55 Abs. 2 VwVG NRW notwendig. Die übrigen Geschwister des Klägers als gleichrangig bestattungspflichtige Hinterbliebene im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW konnte der Beklagte innerhalb der nach § 13 Abs. 3 BestG NRW einzuhaltenden Bestattungsfrist von acht Tagen nicht rechtzeitig ermitteln. Vor Ablauf dieser Frist war der Beklagte damit zur Wahrung der (auch) aus hygienischen Gründen bestimmten Frist berechtigt und verpflichtet, die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme selbst zu veranlassen. Gegen die Durchführung der Ersatzvornahme, insbesondere gegen die Auswahl des Bestattungsunternehmers als Hilfsperson oder Beauftragten, bestehen keine Bedenken.

2. Der Beklagte musste von der Beitreibung der Bestattungskosten für den Vater des Klägers auch nicht nach § 14 Abs. 2 KostO NRW absehen. Nach dieser Vorschrift kann die Vollstreckungsbehörde von der Berechnung und Beitreibung der Gebühren und Auslagen u. a. dann ganz oder teilweise absehen, wenn nach Begleichung der Hauptschuld die Beitreibung der Kosten für den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten würde. § 14 Abs. 2 KostO NRW erfasst nicht nur die Kosten aus der Vollstreckung von Geldforderungen ("Hauptschuld"), sondern auch die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen nach § 11 KostO NRW. Die Formulierung "nach Begleichung der Hauptschuld" ist, soweit es um Kosten der Ersatzvornahme geht, im Sinne von "nach Durchführung der Ersatzvornahme" zu verstehen.

OVG NRW, Beschluss vom 2. 2. 1996 - 19 A 3802/95 -, juris, Rdn. 18 ff.; Jahr, § 14 Abs. 1 und 2 KostO NRW als Ausnahme von der grundsätzlichen Kostentragungspflicht des Ordnungspflichtigen, NWVBl. 1998, 343 (344).

Nach diesem Maßstab bestehen für eine in der Person des Klägers begründete unbillige Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 KostO NRW keine Anhaltspunkte. Auch eine sachlich begründete unbillige Härte liegt beim Kläger nicht vor. Deshalb stellt sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Rechtsfrage, ob der Kläger wegen einer solchen Härte vorrangig vor § 14 Abs. 2 KostO NRW auf den sozialhilferechtlichen Kostenübernahmeanspruch aus § 74 SGB XII zu verweisen wäre. Aus gegebenem Anlass weist der Senat insoweit lediglich darauf hin, dass er diese Frage verneint, also der Auffassung ist, dass § 74 SGB XII das Vorliegen einer unbilligen Härte nach § 14 Abs. 2 KostO NRW unberührt lässt. Die anderslautenden Äußerungen in Rechtsprechung und Schrifttum, die sich überwiegend auf das Bestattungsrecht anderer Bundesländer, zum Teil aber auch auf Nordrhein-Westfalen beziehen, Bay. VGH, Beschluss vom 9. 6. 2008 - 4 ZB 07.2815 -, juris, Rdn. 8; OVG Saarl., Urteil vom 27. 12. 2007 - 1 A 40/07 -, juris, Rdn. 85; Nds. OVG, Beschluss vom 13. 7. 2005 - 8 PA 37/05 -, juris, Rdn. 7; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. 10. 2004 - 1 S 681/04 -, juris, Rdn. 26; VG Köln, Urteil vom 20. 3. 2009 - 27 K 5617/07 -, juris, Rdn. 48; Stelkens/Cohrs, Bestattungspflicht und Bestattungskostenpflicht, NVwZ 2002, 917 (923 f.), überzeugen den Senat nicht. Nach § 74 SGB XII (bis 31. 12. 2004 fast wortgleich: § 15 BSHG) werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung von dem Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Zur Kostentragung Verpflichteter im Sinn dieser bundesrechtlichen Vorschrift ist in Fällen der Notbestattung nur derjenige, dem das Landesrecht diese Kosten auferlegt. Sieht das Landesrecht jedoch Ausnahmen von der Bestattungskostenpflicht vor, wie dies in Nordrhein-Westfalen in Fällen der unbilligen Härte nach § 14 Abs. 2 KostO NRW der Fall ist, greift § 74 SGB XII nicht ein. Insofern bestimmt das Landesrecht in diesen Fällen den Umfang des sozialhilferechtlichen Kostenübernahmeanspruchs aus § 74 SGB XII (und nicht umgekehrt dieser Anspruch über das Vorliegen einer unbilligen Härte nach § 14 Abs. 2 KostO NRW).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. 2. 2001 - 5 C 8.00 -, juris, Rdn. 14.

Für den Kläger würde die Beitreibung der Bestattungskosten keine sachlich begründete unbillige Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 KostO NRW bedeuten. Zur Interpretation dieses Begriffs greift der Senat in Fällen nachhaltig gestörter Familienverhältnisse auf die zivilrechtlichen Bestimmungen zurück, nach denen die Unterhaltspflicht sowohl des geschiedenen Ehegatten (§ 1579 BGB) als auch von Verwandten in gerader Linie (§ 1611 BGB) wegen grober Unbilligkeit eingeschränkt ist oder vollständig entfällt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. 5. 1996 - 19 A 4684/95 -, NWVBl. 1998, 347 (348), und Beschluss vom 2. 2. 1996 - 19 A 3802/95 -, juris, Rdn. 27 ff.

Die in § 1579 BGB normierten Beispielsfälle für die grobe Unbilligkeit im Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten versteht der Senat - neben § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB - zugleich auch als Beispielsfälle für die grobe Unbilligkeit im Verhältnis zwischen Verwandten in gerader Linie nach § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Vgl. auch OVG Saarl., Urteil vom 27. 12. 2007 - 1 A 40/07 -, juris, Rdn. 87.

Im Fall des Klägers kann der Senat keinen der in § 1579 BGB aufgeführten Beispielsfälle feststellen.

Zunächst hat sich der Vater entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch im Sinne des § 1579 Nr. 5 BGB über schwerwiegende Vermögensinteressen der anderen Familienmitglieder hinweggesetzt, dass er die Familie verlassen hat, als der Kläger zehn Jahre alt gewesen war, und er weder von seinem Besuchsrecht Gebrauch gemacht noch sich nach dem Wohlergehen seiner Kinder erkundigt habe. § 1579 Nr. 5 BGB erfasst nur die Beeinträchtigung von Vermögensinteressen der Familienmitglieder, nicht aber den Abbruch des persönlich-familiären Kontakts.

Eine unbillige Härte ist hier auch nicht in Anlehnung an § 1611 Abs. 1 BGB und § 1579 Nr. 6 BGB anzunehmen. Dies setzt voraus, dass der Verstorbene längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.

OVG NRW, Beschluss vom 2. 2. 1996 - 19 A 3802/95 -, juris, Rdn. 27 ff.

Der Senat kann im vorliegenden Fall eine solche gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht nicht zu seiner Überzeugung feststellen. Dafür, dass der Vater des Klägers schon vor der Trennung der Eltern im Jahre 1971 seine Unterhaltspflicht nicht erfüllte, gibt es keinen Anhalt. Voraussetzung für die Annahme, der Vater des Klägers habe ab 1971 seine Unterhaltspflicht verletzt, ist das tatsächliche Bestehen einer solchen Unterhaltspflicht. Diese ist aber ausgeschlossen, wenn der Vater des Klägers nicht leistungsfähig gewesen ist. Gemäß § 1603 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Ob die Unterhaltspflicht des Vaters der Klägers im maßgeblichen Zeitraum von 1971 bis 1979 oder bis zum Bezug von Krankengeld ab 1979 bestanden hat oder wegen der mangelnden Leistungsfähigkeit des Vaters ausgeschlossen war, kann heute nicht mehr festgestellt werden. (Wird ausgeführt.)

Die Nichtaufklärbarkeit der Leistungsfähigkeit des Vaters des Klägers und damit der möglicherweise gröblichen Verletzung seiner Unterhaltspflicht geht zu Lasten des Klägers. Nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung ist der Kläger für den Nachweis des Vorliegens der ihn begünstigenden Tatsachen einer Norm darlegungs- und beweispflichtig. Um eine solche, den Kläger im Rechtssinne begünstigende Voraussetzung handelt es sich auch bei dem Merkmal "unbillige Härte" in § 14 Abs. 2 KostO NRW, das den Kostenerstattungsanspruch der Ordnungsbehörde gegebenenfalls ausschließt. Auch wenn die Behörde das Vorliegen einer unbilligen Härte - wie auch bei der Billigkeitsregelung der §§ 163, 227 AO, an die der Verordnungsgeber sich mit § 14 Abs. 2 KostO NRW angelehnt hat - von Amts wegen zu prüfen hat, hat der Kostenpflichtige die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten zur Sachaufklärung gründlich zu erfüllen, weil die entscheidungserheblichen Tatsachen zu den früheren familiären Verhältnissen regelmäßig im Wissens- und Einflussbereich des Kostenpflichtigen liegen und er darüber bei lange zurückliegenden Sachverhalten - von Altakten bei der Behörde abgesehen - jedenfalls eher als die Ordnungsbehörde Kenntnisse hat oder im familiären Bereich ermitteln kann. Er muss damit rechnen, dass unzureichende Sachaufklärung im gerichtlichen Verfahren zu seinen Lasten geht.

Vgl. OVG Saarl., Urteil vom 25. 8. 2003 - 2 R 18/03 -, juris, Rdn. 75; zu § 227 AO: von Groll, in: Hübsch-mann/Hepp/Spitaler, AO, 2009, § 227, Rz. 380; Koch/Scholtz, AO, 4. Aufl., 1993, § 227, Rdn. 53.

Beweiserleichterungen wie eine Beweislastumkehr oder die Grundsätze des Beweisnotstands greifen zugunsten des Klägers nicht ein. Der Senat kann zunächst nicht zugunsten des Klägers unterstellen, sein Vater habe seine Unterhaltspflicht verletzt, und dem Beklagten den Gegenbeweis für die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters des Klägers auferlegen, denn bei der Verletzung der Unterhaltspflicht handelt es sich um eine gemäß § 170 b StGB strafbewehrte, dem Verdächtigten nachzuweisende Handlung, deren Vorliegen nicht unterstellt werden kann. Die Grundsätze des unverschuldeten Beweisnotstands kommen dem Kläger schon deshalb nicht zugute, weil bereits nach der dargestellten Aktenlage die Unterhaltspflichtverletzung des Vaters des Klägers nicht hinreichend substantiiert und stimmig ist. Die Grundsätze des Beweisnotstands betreffen nur die Überzeugungsbildung des Gerichts von der Wahrheit substantiierter schlüssiger und plausibler Darlegungen im Sinne wohlwollender Beurteilung. Sie ersetzen aber nicht einen substantiierten, in sich stimmigen Vortrag und auch nicht die vorherige Sachaufklärung; sie bewirken ferner weder eine Beweislastumkehr noch eine Verringerung des Beweismaßes.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. 5. 2008 - 6 C 13.07 -, juris, Rdn. 30 und 44, vom 27. 7. 2007 - 5 C 3.05 -, juris, Rdn. 29, und vom 3. 3. 1998 -9 C 3.97 -, juris, Rdn. 35.

III. In Höhe von 1.374,89 Euro ist der Kostenbescheid auch der Höhe nach rechtmäßig. Zu den erstattungsfähigen Kostenpositionen gehören die Auslagen des Bestattungsunternehmens als Beträge, die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind sowie die im "Gebührenbescheid" vom 21. 9. 2004 aufgeführten Kosten. Dieser "Gebührenbescheid" wirft nicht die Frage auf, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang kommunale Gebühren wie Friedhofsgebühren als Kosten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW anzusehen sind, die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden sind.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. 11. 1980 - 4 C 71.78 -, juris, Rdn. 12 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 2. 2. 1996 - 19 A 3802/95 -, juris, Rdn. 6 ff. m. w. N.; Spranger, BestG NRW, 2. Aufl., 2006, § 8, S. 142/143.

Auch wenn der Bescheid vom 21. 9. 2004 als "Gebührenbescheid" überschrieben ist, macht die Stadt darin der Sache nach keine Friedhofsgebühren aus einem Gebührenschuldverhältnis geltend, die den Verwaltungs-, Sach- und Personalkostenaufwand der Stadt decken sollen. Es handelt sich vielmehr im Sinne eines Rechnungspostens um Kosten, die bei der Ersatzvornahme tatsächlich angefallen sind: die Kosten für die 20-jährige Nutzung des Reihengrabs, die Bereitung des Grabs einschließlich Bestattung und die Benutzung der Leichenhalle.

B. Der Kostenbescheid ist in Höhe von 112,40 Euro rechtswidrig, weil eine Feuerbestattung um diesen Betrag günstiger gewesen wäre. Insoweit verstößt die Erhebung von Auslagen als Kosten der Ersatzvornahme gegen § 14 Abs. 1 KostO NRW. Nach dieser Vorschrift werden Kosten nicht erhoben, die durch unrichtige Behandlung der Sache entstanden sind. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 14 Abs. 1 KostO NRW, die zur Verursachung der in dem Kostenbescheid geltend gemachten Beträge geführt hat, liegt dann vor, wenn die Kosten nicht notwendig waren. Es erscheint unangemessen und unverhältnismäßig, den für eine den rechtlichen Vorschriften genügende Bestattung nicht notwendigen Aufwand als Kosten der Ersatzvornahme dem nicht bestattungswilligen Kläger aufzubürden.

Die Feuerbestattung wäre im vorliegenden Fall nach dem eigenen Vortrag des Beklagten um 112,40 Euro günstiger gewesen als die in Rechnung gestellte Erdbestattung. Die Behörde muss sich bei der Ersatzvornahme für eine Feuerbestattung entscheiden, wenn diese kostengünstiger als eine Erdbestattung ist und eine anderslautende Willensbekundung des Verstorbenen oder der Angehörigen nicht vorliegt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. 5. 1996 - 19 A 4684/95 -, NWVBl. 1998, 347 (349).

Da ein anderslautender Wille des Verstorbenen oder der Angehörigen nicht vorlag, musste der Beklagte die kostengünstigere Art der Bestattung wählen. Feuer- und Erdbestattung sind, wie sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW ergibt, rechtlich grundsätzlich gleichgestellt. Auf die Ortsüblichkeit der Erdbestattung im Bereich des Beklagten kommt es damit nicht an. Es unterliegt im vorliegenden Fall auch keinen Bedenken, dass im Fall der Feuerbestattung die Art der Bestattung unumkehrbar gewesen wäre. Anders als in den Fällen, in denen überhaupt kein Bestattungspflichtiger festgestellt werden konnte und demnach von vornherein weder ein Wille des Verstorbenen noch des Bestattungspflichtigen ermittelt werden konnte, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13. 7. 2005 - 8 PA 37/05 -, juris, Rdn. 9, hatte der Kläger als Bestattungspflichtiger in Kenntnis der vorzunehmenden Bestattung die Möglichkeit, eine Feuerbestattung auszuschließen. Da er sich auf die telefonische Nachfrage des Beklagten hin aber generell geweigert hatte, die Bestattung vornehmen zu lassen, hat er auf die Wahl zwischen einer Erd- und einer Feuerbestattung verzichtet. Damit durfte und musste der Beklagte allein die kostengünstigste Bestattungsform wählen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. 5. 1996 - 19 A 4684/95 -, NWVBl. 1998, 347 (349); a. A. Spranger, BestG NRW, 2. Aufl., 2006, § 8, S. 148.

Vergleichsmaßstab für die Kosten der Feuerbestattung, die einen Betrag von 1.495,60 Euro erreicht hätten, ist nicht die Höhe der tatsächlich geltend gemachten Kosten für die Erdbestattung, sondern der notwendige Mindestaufwand für eine einfache, aber würdige Erdbestattung. Dafür sind im vorliegenden Fall 1.569 Euro anzusetzen.

Im Rahmen der Erdbestattung sind die Kosten für die Beisetzung in einem Reihengrab entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden, da es sich dabei um die einfachste Form einer Grabstelle handelt.

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1. 8. 2008 - 8 LB 55/07 -, juris, Rdn. 22.

Die angegriffenen Kosten für den Sarg (195 Euro) und das Leichenhemd (29 Euro) erweisen sich unter den dargestellten Voraussetzungen als notwendig. Der Beklagte hat angeführt, dass sich die Kosten für den Sarg im unteren Preissegment bewegt hätten; es ist auch nicht erkennbar, dass die Ausstattung des Sargs über die notwendigen Bestandteile hinausgegangen wäre. Insofern ist der Einwand des Klägers bezüglich der Kosten für den Sarg unsubstantiiert. Auch die Berechnung des Leichenhemds ist für ein einfaches Begräbnis nicht zu beanstanden, da das Ankleiden des Toten zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. 4. 2008 - 19 A 3665/06 -, juris, Rdn. 27; Nds. OVG, Beschluss vom 1. 8. 2008 - 8 LB 55/07 -, juris, Rdn. 22.

Die mit 95 Euro angesetzte Position "Erledigung aller Formalitäten" hält sich ebenfalls noch im Rahmen der Kosten für eine einfache Bestattung. Der Beklagte hat mitgeteilt, eine Anfrage bei verschiedenen Bestattungsunternehmen in und beim Kreis habe ergeben, dass für die Erledigung der Formalitäten üblicherweise Pauschalbeträge in Höhe von 75 bis 250 Euro geltend gemacht würden. Mit diesem Betrag seien die Aufwendungen des Bestatters für die Erledigung des Schriftverkehrs mit in- und ausländischen Behörden, Krankenversicherungen, Rentenversicherungen, ggf. der Polizei und für eventuelle Fahrtkosten, z. B. für das Abholen von Unterlagen oder Wohnungsschlüsseln bei der Polizei, abgegolten.

Die Kosten von 39 Euro für die Deckengarnitur erscheinen hingegen für eine einfache Erdbestattung nicht erforderlich, zumal der Beklagte angegeben hat, dass nach Auskunft des Bestattungsunternehmens die Deckengarnitur allein ästhetischen Zwecken gedient hat.

Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10. 5. 1996 - 19 A 4684/95 -, NWVBl. 1998, 347 (349).

Da die Kosten für die in Rechnung gestellte Erdbestattung abzüglich der Kosten für die Deckengarnitur in Höhe von 1.569 Euro höher sind als die für eine Feuerbestattung, durfte der Beklagte als Kosten der Ersatzvornahme demnach nur die Kosten für die Feuerbestattung in Höhe von 1.495,60 Euro in Rechnung stellen, von denen die vom Konto des Vaters des Klägers überwiesenen 226,31 Euro in Abzug zu bringen waren.

Die Auslagen für Postzustellungsgebühren in Höhe von 5,60 Euro finden ihre Grundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 KostO NRW.

Die Verwaltungsgebühren durfte der Beklagte nach § 7 a Abs. 1 Nr. 11 KostO NRW festsetzen. Danach wird für die Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang eine Verwaltungsgebühr zwischen 25 und 300 Euro erhoben. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr ist danach nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich mit einer Höhe von 100 Euro im unteren Bereich des von § 7 a Abs. 1 Nr. 11 KostO NRW vorgegebenen Spielraums.

Ende der Entscheidung

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