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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 04.08.2006
Aktenzeichen: 19 B 1161/05
Rechtsgebiete: StAG


Vorschriften:

StAG § 9 Abs. 2
Das Tatbestandsmerkmal "Sorge für die Person eines Kindes" in § 9 Abs. 2 StAG fordert nicht die alleinige Sorge des ausländischen Elternteils, sondern es ist auch dann erfüllt, wenn dem ausländischen Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem deutschen Elternteil zusteht (§ 1626 BGB).
Tatbestand:

Der Antragsteller stammt aus Marokko. Er heiratete 1998 eine Deutsche, von der er eine im Mai 1999 geborene Tochter hat. Der Antragsgegner bürgerte ihn mit Wirkung vom 2.7.2002 in den deutschen Staatsverband ein. Nachdem der Antragsgegner erfahren hatte, dass die Eheleute seit Ende April 2002 getrennt leben, nahm er die Einbürgerung im November 2003 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Rücknahme an. Das VG gab dem Aussetzungsantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Abs. 1 VwGO statt mit der Begründung, unabhängig von der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft spreche Überwiegendes dafür, dass die Einbürgerung jedenfalls als Sorgerechtseinbürgerung nach § 9 Abs. 2 StAG rechtmäßig gewesen sei. Das OVG wies die Beschwerde des Antragsgegners zurück.

Gründe:

Der Antragsgegner wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme der Vorinstanz, einem Sofortvollzug der Rücknahme der Einbürgerung des Antragstellers stehe entgegen, dass Überwiegendes dafür spreche, dass die Einbürgerung jedenfalls als Sorgerechtseinbürgerung nach § 9 Abs. 2 StAG rechtmäßig gewesen sei. Der Senat teilt diese Würdigung. Im Rahmen der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens kommt ein Einbürgerungsanspruch des Antragstellers nach dieser Vorschrift im Zeitpunkt seiner Einbürgerung am 2.7.2002 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Betracht, so dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfällt. § 9 Abs. 2 StAG bestimmt, dass Ehegatten Deutscher auch dann unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden sollen, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Soweit es um den Tatbestand des § 9 Abs. 2 StAG geht, ist die Prüfung des Senats im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dritte Tatbestandsvoraussetzung jener Vorschrift beschränkt (elterliche Sorge). Denn die Beschwerderügen des Antragsgegners zum Tatbestand des § 9 Abs. 2 StAG beziehen sich ausschließlich auf diese Tatbestandsvoraussetzung. Hinsichtlich der ersten Tatbestandsvoraussetzung (Tod des oder die Scheidung vom deutschen Ehegatten) gesteht der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung in Befolgung von Nr. 9.2. Abs. 2 StAR-VwV ausdrücklich zu, die Vorschrift sei entsprechend anzuwenden, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt leben, was hier im Einbürgerungszeitpunkt am 2.7.2002 der Fall war. Zur zweiten Tatbestandsvoraussetzung (Antragstellung bis zum Ablauf eines Jahres nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft) erklärt er, das Vorliegen dieser Voraussetzung werde nicht bestritten.

Das VG hat die genannte dritte Tatbestandsvoraussetzung des § 9 Abs. 2 StAG zutreffend bejaht. Dem Antragsteller steht gemeinsam mit seiner geschiedenen deutschen Ehefrau die elterliche Sorge für das am 23.05.1999 geborene Kind zu. Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, das Tatbestandsmerkmal "Sorge für die Person eines Kindes" in § 9 Abs. 2 StAG fordere nicht die alleinige Sorge des ausländischen Elternteils, sondern sei auch dann erfüllt, wenn dem ausländischen Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem deutschen Elternteil zusteht (§ 1626 BGB).

Ebenso Hess. VGH, Urteil vom 15.3.2004 - 12 UE 1491/03 -, InfAuslR 2004, 354, Juris, Rdn. 23; Marx, in: GK-StAR, § 9, Rdn. 104; a. A. VG Gießen, Urteil vom 5.3.2003 - 10 E 4120/02 -, Juris, Rdn. 21; vgl. auch Hailbronner, in: ders./Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, § 9 Rdn. 32.

Maßgebend für diese Rechtsprechung ist zunächst der eindeutige Wortlaut des § 9 Abs. 2 StAG, der nicht zwischen gemeinsamer und alleiniger elterlicher Sorge differenziert. Eine teleologische Reduktion dieser uneingeschränkten Wortfassung ist nicht möglich. Darauf liefe das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners hinaus. Er hebt auf den Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 StAG ab, der das deutsche Kind lediglich dann schützen solle, wenn ansonsten kein deutscher Elternteil das Sorgerecht ausüben könne. Diese Umschreibung des Normzwecks greift zu kurz. Der Regelungszweck des § 9 Abs. 2 StAG erschöpft sich nicht darin, die privilegierte Einbürgerung eines Elternteils zu ermöglichen, wenn der deutsche Elternteil für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge überhaupt nicht mehr zur Verfügung steht. Das ergibt sich schon daraus, dass die Vorschrift nicht nur beim Tod des deutschen Elternteils eingreift, sondern auch in Fällen von Scheidung und Getrenntleben. Ebenso wie Abs. 1 liegt auch § 9 Abs. 2 StAG die Vermutung einer schnelleren Integration in die deutschen Lebensverhältnisse zugrunde, die der Gesetzgeber bei einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Kind ebenso als gerechtfertigt ansieht wie bei einer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Ehegatten. In beiden Fallgestaltungen weist die unerlässliche Befassung mit deutschen Lebensverhältnissen regelmäßig eine größere Intensität auf als bei Fehlen eines solchen persönlichen Bezuges zu deutschen Lebensverhältnissen.

Auf der Ebene des gesetzlichen Tatbestandes knüpft § 9 Abs. 2 StAG an den formalen Bestand der elterlichen Sorge für ein deutsches Kind an, ähnlich wie § 9 Abs. 1 StAG auf dieser Ebene lediglich an den formalen Bestand, d. h. an die zivilrechtliche Gültigkeit der Ehe mit einem Deutschen anknüpft. Besteht trotz zivilrechtlich wirksamer elterlicher Sorge keine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Kind, so liegt - ähnlich wie bei einer sog. Scheinehe im Rahmen des § 9 Abs. 1 StAG - ein atypischer Ausnahmefall vor, der eine Einbürgerung nach Sinn und Zweck des Gesetzes als unangemessen erscheinen lassen kann. In diesem Fall kann die Behörde die Einbürgerung nach Ermessen ablehnen ("soll").

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.9.2003 - 1 C 6.03 -, BVerwGE 119, 17, Juris, Rdn. 18.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Rechtsauffassung des Innenministeriums des Landes NRW auf diesem Normverständnis beruht. Mit Erlass 13/13-10.14.5 vom 5.9.2003 hat es den nachgeordneten Bezirksregierungen mitgeteilt, dass "eine Einbürgerung nach § 9 Abs. 2 StAG auch in den Fällen möglich ist, in denen ehemals Deutschverheiratete und getrennt lebende Deutschverheiratete das gemeinsame Sorgerecht über ihr deutsches Kind haben und dieses Kind mit dem Einbürgerungsbewerber in familiärer Lebensgemeinschaft lebt." Mit dieser Rechtsauffassung unvereinbar ist die Annahme des Antragsgegners, nur die alleinige elterliche Sorge des ausländischen Einbürgerungsbewerbers erfülle den Tatbestand des § 9 Abs. 2 StAG. Die Bezirksregierung hat sich die Rechtsauffassung des Innenministeriums im Widerspruchsbescheid vom 30.3.2004 zu Eigen gemacht.

Aus dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners ergibt sich ferner nicht, dass ein atypischer Fall vorliegt, der ein Abweichen von der Sollvorschrift des § 9 Abs. 2 StAG rechtfertigt. Die Argumentation des Antragsgegners beruht insoweit auf Prämissen, die der Gesetzgeber mit der Kindschaftsrechtsreform des Jahres 1998 im Interesse der Kinder getrennt lebender und geschiedener Eltern gerade überwinden wollte. Das gilt insbesondere für die Schlussfolgerung, eine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie sei hier ohnehin nicht mehr erreichbar, weil die Familieneinheit aufgrund der Ehescheidung bereits auseinandergerissen sei. Diese Argumentation erweckt den Eindruck, staatsangehörigkeitsrechtlich schützenswerte familiäre Bindungen könnten nur bei fortdauernder ehelicher Lebensgemeinschaft der Eltern bestehen. Diese Annahme ginge ersichtlich an dem Regelungsanliegen des § 9 Abs. 2 StAG vorbei.

Entgegen der sinngemäßen Auffassung des Antragsgegners setzt eine schützenswerte familiäre Bindung eines geschiedenen Elternteils zu seinem Kind auch nicht notwendig das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft voraus. Auch die häufigen Umgangskontakte, die das VG auf S. 5 des Beschlussabdrucks festgestellt hat, können eine aufenthaltsrechtlich und staatsangehörigkeitsrechtlich schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinem deutschen Kind darstellen und damit die Voraussetzungen erfüllen, unter denen auch das Innenministerium NRW eine Einbürgerung nach § 9 Abs. 2 StAG für möglich hält.

Zum Begriff der familiären Lebensgemeinschaft vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, DVBl 2006, 247 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 31.7.2006 - 19 E 1356/05 -.

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