Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: 19 B 99/02
Rechtsgebiete: GG, ASchO NRW


Vorschriften:

GG Art. 4 Abs. 1
GG Art. 4 Abs. 2
GG Art. 7 Abs. 1
ASchO NRW § 9 Abs. 1
ASchO NRW § 11 Abs. 1
Zur Befreiung von einer Klassenfahrt aus religiösen Gründen.
Tatbestand:

Die Antragstellerin, eine muslimische Schülerin der 10. Klasse, begehrte, den Schulleiter durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, sie von der Teilnahme an einer Klassenfahrt zu befreien, weil, wie sie unter Vorlage eines Gutachtens eines islamischen Zentrums vortrug, ihr Glaube ihr verbiete, ohne Begleitung eines "Mahram", eines nahen männlichen Verwandten, an einer Klassenfahrt mit Übernachtung außerhalb des Elternhauses teilzunehmen.

Ausgehend von dem Gebot, in dem Konflikt zwischen dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) einen schonenden Ausgleich i. S. sog. praktischer Konkordanz herbeizuführen, hatte das VG die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt, weil der die 9. Klasse besuchende Bruder der Antragstellerin diese mit Billigung der Schule begleiten könne und daher für die Antragstellerin eine zumutbare Möglichkeit bestehe, ihrer religiösen Überzeugung auch bei Teilnahme an der Klassenfahrt Rechnung zu tragen.

Das OVG wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Dabei konnte es die von ihm im Ausgangspunkt gebilligte Begründung des VG nicht übernehmen, weil die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht hatte, dass der Bruder oder ein anderer männlicher Verwandter nicht als Begleiter zur Verfügung stehe.

Das OVG sah aber keine Notwendigkeit zum Erlass der einstweiligen Anordnung, weil die Antragstellerin wegen Erkrankung i. S. d. § 9 Abs. 1 ASchO NRW an der Teilnahme an der Klassenfahrt gehindert sei.

Gründe: Die Antragstellerin benötigt keine Befreiung nach § 11 Abs. 1 ASchO NRW im Hinblick auf die bevorstehende Klassenfahrt und folglich auch nicht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Sie hat ein sehr eindrückliches Bild der Beschränkungen und Zwänge, denen sie insbesondere als Mädchen mit ihren religiösen Vorstellungen unterworfen ist, und der Ängste, die sich für sie daraus mit Blick auf zu erwartende Situationen bei einer Klassenfahrt ergeben, gezeichnet. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 11.1.2002 führt sie aus: Sie sei gläubige Muslimin und versuche weitgehend, ihr Leben nach ihrer Religion auszurichten. Klassenfahrten beschränkten sie wesentlich darin, ihr Leben so zu gestalten, wie es ihr Glaube von ihr verlange. Die Antragstellerin verweist auf

- ihre ständige Furcht, auf Klassenfahrten könne in ihrem Essen Schweinefleisch ein, das sie aus religiösen Gründen nicht esse,

- ihre Furcht, die fünf notwendigen täglichen Waschungen und Gebete nicht vornehmen zu können,

- ihre psychische Belastung bei Nichteinhaltung der Regeln,

- ihre Furcht, ihre Mitschülerinnen könnten sie seltsam finden, wenn sie so dusche, wie es ihr Glaube ihr allein ermögliche,

- ihre Furcht, sich sogar vor ihren Mitschülerinnen unbekleidet zeigen zu müssen,

- ihre Furcht, ihr Kopftuch zu verlieren,

- ihre ständige Hektik in Sorge darum, nie ohne Kopftuch zu sein.

Auch wenn die Antragstellerin ausdrücklich betont, sie fühle sich "durch die Religion gar nicht unterdrückt", so sind doch ihre Ängste, die sie artikuliert, religiös bedingt. Sie hat insgesamt Angst, in die angeführten Situationen zu kommen und ohne einen "Mahram" - wie Vater, Großvater, Bruder oder Onkel - über Nacht zu verreisen, also auch an der Klassenfahrt teilnehmen zu müssen. Nach der eidesstattlichen Versicherung ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin von den gesehenen Zwängen und den Ängsten so geprägt ist, dass sie ohne eine nach ihren maßgeblichen religiösen Vorstellungen geeignete Begleitperson nicht an der Klassenfahrt teilnehmen kann. Diese durch Zwänge und Ängste gekennzeichnete Situation bei der Klassenfahrt ist der bereits Krankheitswert besitzenden Situation einer partiell psychisch Behinderten vergleichbar, die behinderungsbedingt nur mit einer Begleitperson reisen kann. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die geschilderten Zwänge und Ängste auch bei der Antragstellerin bereits Krankheitswert erreichen, so dass sie i.S. v. § 9 Abs. 1 ASchO NRW begründet verhindert ist, an der Klassenfahrt teilzunehmen.

Ende der Entscheidung

Zurück