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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 29.03.2006
Aktenzeichen: 19 E 1341/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 2
Der Streitwert für eine Klage auf Ausstellung einer Ersatzausfertigung eines Staatsangehörigkeitsausweises beträgt ein Viertel des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG.
Tatbestand:

Mit der Klage beim VG hatte der Kläger die Ausstellung einer Ersatzausfertigung für seinen Staatsangehörigkeitsausweis begehrt. Nach Abschluss des Verfahrens setzte das VG den Streitwert auf 5.000 € fest. Auf die Streitwertbeschwerde des Klägers reduzierte das OVG den Streitwert auf 1.250 €.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, mit der der Kläger die Herabsetzung des Streitwertes des erstinstanzlichen Verfahrens von 5.000 € auf 25 € erstrebt, ist im tenorierten Umfang begründet. Das Interesse des Klägers daran, nach dem behaupteten Verlust seines Staatsangehörigkeitsausweises eine Ersatzausfertigung zu erhalten, bewertet der Senat mit einem Viertel des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG. Er orientiert sich dabei an den Vorschlägen in den Nrn. 30.1, 42.1 und 42.2 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) und berücksichtigt, dass im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Status des Klägers als deutscher Staatsangehöriger im Streit war, sondern lediglich die Frage, mit welchem Dokument dieser unstreitig fortbestehende Status im Rechtsverkehr nachzuweisen ist. Die Bedeutung dieses Begehrens für den Kläger, auf die es nach § 52 Abs. 1 GKG ankommt, ist wesentlich geringer zu veranschlagen als diejenige des Statusrechtsstreits.

Entgegen seiner Auffassung ist diese Bedeutung andererseits nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Sie erschöpft sich nicht in der vom Kläger subjektiv erstrebten Gebührenersparnis von 25 €, zumal der Kläger diese erst mit der Streitwertbeschwerde, also nach Abschluss des Klageverfahrens als Beweggrund für seine Klage angeführt hat.

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