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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 23.06.2009
Aktenzeichen: 2 A 3597/05 (1)
Rechtsgebiete: AFBG 2002


Vorschriften:

AFBG 2002 § 2 Abs. 1 Satz 2
AFBG 2002 § 4 a
Zu den Voraussetzungen, unter denen die mediengestützten Teile des Fernunterrichts der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung im Jahre 2003 nach den §§ 2 Abs. 1 Nr. 2 a), 4 a AFBG förderungsfähig sind.
Tatbestand:

Den Antrag des Klägers auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung zum "Fachwirt für Finanzberatung" in Teilzeitform lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Fortbildungsgang sei nicht förderungsfähig, da auch unter Berücksichtigung des Internet gestützten Unterrichts die für eine Förderung erforderliche Mindeststundenzahl von 400 Unterrichtsstunden nicht erreicht werde. Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte ist der zugelassenen Berufung mit der zusätzlichen Begründung entgegengetreten, bei der kombinierten Fortbildungsmaßnahme zum Fachberater für Finanzdienstleistungen/Fachwirt für Finanzberatung handele es sich auf Grund zu niedriger objektiver Zulassungsvoraussetzungen für die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen nicht um eine Aufstiegsfortbildungsmaßnahme. Die Förderung einer Aufstiegsfortbildung setze voraus, dass eine abgeschlossene Berufsausbildung als Zulassungsvoraussetzung die Regel sei. Lediglich bei niveaugleichen Qualifikationen etwa durch entsprechende ausländische Ausbildungen oder eine Berufstätigkeit von entsprechender Dauer könne eine Aufstiegsfortbildung ausnahmsweise auch ohne entsprechende Erstausbildung vorliegen. Diese Voraussetzung sei nach der Prüfungsordnung für den Fachberater für Finanzdienstleistungen, die den Zugang zur Fortbildung auch bereits mit einer mindestens zweijährigen beruflichen Praxis gestatte, nicht erfüllt. Das die Berufung zurückweisende Urteil des OVG hob das BVerwG mit der Begründung auf, die Möglichkeit der Teilnahme von Personen, die nicht über die erforderliche Vorqualifikation verfügen, lasse die Förderungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn auszuschließen sei, dass sie einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme habe. Nach Zurückverweisung der Sache hat das OVG die Beklagte zur antragsgemäßen Förderung des Klägers verpflichtet.

Gründe:

Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Aufstiegsfortbildungsförderung sind die Vorschriften der §§ 1, 2, 6 und 10 ff. AFBG, da maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für den sich auf eine Förderung des Maßnahmebeitrages beschränkenden Antrag des Klägers hier der Zeitpunkt der Auszahlung des entsprechenden Zuschussanteils nach § 24 Abs. 1 Satz 2 AFBG zu Beginn der Maßnahme im April 2003 ist.

Der Kläger hat einen Anspruch auf die beantragte Förderung, da die Voraussetzungen dieser Vorschriften auch vorliegen, soweit sie im vorliegenden Verfahren allein hinsichtlich der Frage der Förderungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme zwischen den Beteiligten noch streitig sind.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger nur dann förderungsfähig, wenn die Fortbildungsmaßnahme einen Abschluss in einem nach § 25 BBiG oder in einem nach § 25 HwO anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt. Eine dem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG liegt vor, wenn sie berufliche Fähigkeiten umfasst, die von ihrem Gewicht und Umfang her mit Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar sind, die im Rahmen einer Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder durch einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss vermittelt bzw. erworben werden. Eine danach hinreichende Vorqualifikation kann auch durch eine berufliche Tätigkeit in Vollzeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz beträgt, vermittelt werden, wenn diese Berufstätigkeit einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweist.

BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.

Diese Voraussetzungen liegen hier selbst dann vor, wenn man mangels konkreter Regelung des Vorqualifikationserfordernisses bei dessen Bestimmung zulässigerweise an das Fortbildungsziel der Maßnahme anknüpft und für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme dieselben Voraussetzungen aufstellt, die für die Zulassung zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten Prüfungen erfüllt sein müssen.

BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.

Zwar wäre die Förderungsfähigkeit der Maßnahme danach hier ausgeschlossen, weil nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der hier maßgeblichen Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen der IHK D. vom 27.2.1997 bereits der Nachweis einer mindestens zweijährigen beruflichen Praxis ausreicht, um zur Prüfung zugelassen zu werden, während das BVerwG schon als Voraussetzung zur Teilnahme an der Maßnahme eine einschlägige berufliche Tätigkeit über einen Zeitraum verlangt, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, also vier Jahre, beträgt.

BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.

Gleichwohl ist die Fortbildungsmaßnahme des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG förderungsfähig. Denn nach den vom BVerwG in der zugehörigen Revisionsentscheidung aufgestellten rechtlichen Beurteilungsmaßstäben, an die der Senat nunmehr bei der Entscheidung über die Berufung des Klägers gemäß § 144 Abs. 6 VwGO gebunden ist und der er sich aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung grundsätzlich anschließt, lässt die Möglichkeit der Teilnahme von Personen, die nicht über die erforderliche Vorqualifikation verfügen, die Förderungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn auszuschließen ist, dass sie einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat.

BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.

Dies ist hier jedoch der Fall. Nach dem Vortrag des Klägers haben an seiner Fortbildungsmaßnahme nach dem zu Beginn der Maßnahme feststehenden Teilnehmerkreis, der hier zugrunde zu legen ist, dreiundzwanzig Personen teilgenommen. Nach den von der Beklagten auch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich nicht bestrittenen Angaben des Fortbildungsträgers hatten hiervon achtzehn Personen bereits einen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss erlangt. Die vier Personen, bei denen der Fortbildungsträger keine Berufsqualifikation feststellen konnte, hatten angegeben, vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme jeweils länger als vier Jahre eine Berufstätigkeit in der Finanzdienstleistungsbranche ausgeübt zu haben. Dass auch diese Teilnehmer bereits zu Beginn der Fortbildungsmaßnahme das hierfür maßgebliche Vorqualifikationserfordernis erfüllten, ist von der Beklagten ebenfalls nicht in Abrede gestellt worden.

Dass der Förderungsträger zum letzten Teilnehmer keine Angaben zu dessen Vorqualifikation gemacht hat bzw. machen kann, weil entsprechende Unterlagen derzeit nicht verfügbar sind, lässt die Förderungsfähigkeit der Maßnahme selbst dann nicht entfallen, wenn man unterstellt, dass dieser Teilnehmer nicht über eine ausreichende Vorqualifikation verfügte. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist auszuschließen, dass die Möglichkeit seiner Teilnahme einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme ausüben konnte. Dies folgt schon daraus, dass ein Teilnehmeranteil von weniger als 5 % bei einer Gesamtteilnehmerzahl von 23 bei der Durchführung der Maßnahme schon zahlenmäßig ausschlaggebend nicht ins Gewicht fallen kann. Hinzu kommt, dass die sich aus den angegebenen Zeiten der Berufstätigkeit in der Finanzdienstleistungsbranche ergebende gewichtige Vorqualifikation der übrigen zweiundzwanzig Teilnehmer mit einem Durchschnitt von über sieben Jahren einschlägiger Berufstätigkeit vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme und die daraus ersichtliche langjährige Berufserfahrung der meisten Teilnehmer eine erhebliche Beeinträchtigung der Fortbildung durch einen einzigen Teilnehmer ohne eine solche Vorqualifikation ausschließt.

Lag die Vorqualifikation der weit überwiegenden Zahl der Teilnehmer schon zu Beginn der Maßnahme vor und war das Vorqualifikationserfordernis hinsichtlich dieser Teilnehmer deshalb ohne weiteres feststellbar, kann offen bleiben, ob der Fortbildungsträger bereits zu Beginn der Maßnahme auch tatsächlich entsprechende Feststellungen getroffen hat. Denn auch die eventuell ohne die erforderliche Feststellung der Vorqualifikation eingeräumte Möglichkeit der Teilnahme ohne Vorqualifikationserfordernis lässt danach die Förderungsfähigkeit der Maßnahme ausnahmsweise nicht entfallen.

Die Fortbildungsmaßnahme erfüllt auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AFBG. Der Beurteilung dieser Frage sind die vom Kläger in seinem Förderungsantrag gemachten Angaben zugrunde zu legen. Danach sollte der Grundlagenteil als Maßnahme zur Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen in der Zeit von April 2003 bis Januar 2004 und der Vertiefungsteil als Maßnahme zur Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung in der Zeit von Januar 2004 bis Januar 2005 als jeweils in sich selbständige Maßnahmeabschnitte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG mit jeweils 180 Nah- und 160 Fernstunden stattfinden.

Diese vom Kläger geplante Fortbildungsmaßnahme erfüllt zunächst die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG, da sie die danach erforderliche Zahl von (mindestens) 400 Unterrichtsstunden im Sinne des § 4 a Satz 2 AFBG umfasst. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ist bei einer Fortbildungsmaßnahme, die - wie hier - aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG besteht, für die Förderungsfähigkeit auf die anrechnungsfähigen Unterrichtsstunden aller in dem Fortbildungsplan zusammengefassten Maßnahmeabschnitte abzustellen.

BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die 334 Unterrichtsstunden des Nahunterrichts während der Präsenzphase, die nicht auf Repetitorien entfallen, zu berücksichtigen sind.

Darüber hinaus sind auch die 26 Unterrichtsstunden in der Präsenzphase, die auf Repetitorien entfallen, anzurechnen. Als Unterrichtsstunden anzuerkennen sind nach der Rechtsprechung des BVerwG qualifizierte Repetitorien, die aufgrund der Art der Aufbereitung und Komprimierung des Lernstoffs, der Einbindung in den Prozess der Wissensvermittlung oder der Ergänzung um Vertiefungselemente im Rahmen einer systematischen Prüfungsvorbereitung auf eine zusätzliche oder vertiefende Wissensvermittlung zielen. Entscheidend sind die fachliche und didaktische Konzeption und, soweit hiervon abweichend, die tatsächliche Durchführung.

BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.

Diese Voraussetzungen werden von den vom Fortbildungsträger im Rahmen der vom Kläger besuchten Fortbildungsmaßnahme angebotenen Repetitorien erfüllt. Denn nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers werden im Repetitorium "mit den Kursteilnehmern umfangreiche Sammlungen von Prüfungsaufgaben erstmalig durchgegangen und Lösungen für konkrete Fragestellungen aktiv erarbeitet". Wesentlicher Zweck eines solchen Repetitoriums ist nach der vom Kläger dargelegten und von der Beklagten weder schriftlich noch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Abrede gestellten fachlichen und didaktischen Konzeption die "Erlangung von Methodenkompetenz zur Lösung komplexerer Fragestellungen" sowie die "Vermittlung eines gewissen Prüfungsmanagement, welches neben der Beantwortung der konkreten Fragestellung das Erkennen der Schwerpunkte der Fragestellung, Bearbeitung unbekannter Sachverhalte mit dem Gesetzestext, Formulierungshilfen und Zeitmanagement beinhaltet". Danach beschränkt sich das Repetitorium offensichtlich nicht auf eine nach Art und Umfang der Stoffaufbereitung weitgehend unveränderte, bloße Wiederholung bereits durchgeführter Unterrichtseinheiten, sondern dient im Wesentlichen auch der originären Wissensvermittlung vor allem methodischer Kenntnisse.

Die auf die sogenannten Studienleitfäden des Fernunterrichts während der Selbstlernphase entfallenen 192 Stunden erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) ABFG. Ihre Berücksichtigung bestimmt sich nach § 4 a AFBG, der eine Ergänzung der klassischen Fortbildung durch neue Lernformen regelt. Danach wird eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme und Medien durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, gefördert, wenn die hierfür angesetzten Zeitstunden konzeptionell und in der tatsächlichen Durchführung durch Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation sowie regelmäßige Erfolgskontrollen ergänzt werden, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Die Selbstlernprogramme selbst müssen nach Gestaltung, Stoffaufbereitung und Lernverfahren geeignet sein und erwarten lassen, dass sie einen dem Nahunterricht gleichwertigen Lernerfolg vermitteln. Nicht hinreichend ist die bloße Abarbeitung von Lehrbüchern oder computergestützten Lernprogrammen oder die schlichte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts in den Präsenzphasen. Für ein berücksichtigungsfähiges Selbstlernprogramm ist zu verlangen, dass neben der Wissensaneignung programmgestützt Phasen der Selbstüberprüfung vorgesehen sind, der Lernstoff mediengerecht aufbreitet ist und ein individuelles Lernen je nach Vorkenntnis im Hinblick auf Lerntempo und Reihenfolge der Lerninhalte unterstützt wird.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.

Diese Voraussetzungen werden von dem in die Fortbildungsmaßnahme des Klägers integrierten Selbstlernprogramm erfüllt. Dass es sich dabei nicht allein um eine bloße Abarbeitung von Lehrbüchern oder computergestützten Lernprogrammen oder die schlichte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts in den Präsenzphasen handelt, sondern dies vielmehr ein mediengerecht aufbereitetes und ein individuelles Lernen unterstützendes Programm darstellt, das neben der Wissensaneignung programmgestützt Phasen der Selbstüberprüfung vorsieht, wird schon daran deutlich, dass die Leitfäden nach dem von der Beklagten auch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht angegriffenen Vortrag des Klägers nicht nur auf bestimmte Lernabschnitte in der Fachliteratur zum Lesen und zur Durcharbeitung hinweisen, sondern darüber hinaus auch Fallaufgaben und pro Maßnahmeabschnitt sechs Themen zu bearbeiten sind. Dabei ist eine entsprechende regelmäßige Erfolgskontrolle dadurch hinreichend gewährleistet, dass jedem Teilnehmer im Rahmen der mediengestützten Kommunikation die sogenannte E-learning-Plattform durch individuelle Zugangsdaten offen steht, auf der die Teilnehmer durch Fachdozenten aktiv betreut werden, eine Erfolgskontrolle durchlaufen und in einem Forum durch die Fachdozenten ausgewertete und beantwortete Fragen stellen können.

Auch die auf die Teilnahme am betreuten Chatroom entfallenden 64 Stunden sind als Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG anrechnungsfähig. Eine solche Anrechnung setzt voraus, dass die Teilnahme daran konzeptionell verbindlich sein muss und nicht lediglich ein fakultatives Angebot darstellt, dessen Annahme den Teilnehmern an der Fortbildungsmaßnahme nach dem didaktischen Konzept mehr oder minder freigestellt ist. Die mediengestützte Kommunikation muss vielmehr in dem Sinne einen integralen Bestandteil der Wissensvermittlung bilden, dass nach dem curricularen Aufbau und der didaktischen Konzeption die Teilnahme an den Chatroom-Diskussionen als eine regelmäßige und unmittelbare Rückkopplung zwischen Lehrkraft und Lernenden nach den maßgeblichen Fortbildungs- und Prüfungsbestimmungen Erfolgsbedingung für die Prüfung ist und gewährleistet ist, dass dieser obligatorische Charakter von den Teilnehmern auch erkannt werden kann. Maßgebend für die Förderungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme ist dabei die konzeptionelle Gestaltung. Ist hiernach die Teilnahme an den Chatroom-Stunden Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme, kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob bei deren Durchführung die Teilnahme auch systematisch kontrolliert oder die Nichtteilnahme sanktioniert wird.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.

Diese Voraussetzungen werden von dem in die Fortbildungsmaßnahme des Klägers integrierten Chatroom erfüllt. Denn nach dem von der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht angegriffenen Vortrag des Klägers ist die Teilnahme am "betreuten Chatroom" nach dem didaktischen Konzept der Fortbildungsmaßnahme als integraler Bestandteil der Wissensvermittlung verbindlich. Danach dient die mediengestützte Kommunikation der Chatroom-Diskussionen als elementarer Bestandteil der Selbstlernphase der Selbstüberprüfung. Sie kompensiert den in der Selbstlernphase im Gegensatz zum Präsenzunterricht fehlenden "Aspekt der Möglichkeit, an den Dozenten Verständnisfragen zu richten". Außerdem werden neben der Fallbearbeitung und Lösung von Verständnisproblemen die Themen der Studienleitfäden in einem jeweiligen "Thema der Woche" aufgegriffen und durch die Lehrkraft erläutert. Dadurch dient der Chatroom als "virtueller Seminarraum, um durch Verständnisfragen, aktive Fallbesprechungen und nochmalige Erklärungen von Lehrstoff die Bearbeitung der Studienleitfäden zu begleiten und zu kontrollieren und den Wissensstand der Teilnehmer zu erfahren". Angesichts des curricularen Aufbaus der Fortbildungsmaßnahme und deren didaktischer Konzeption lassen Zweck und Art der Durchführung des Chatrooms als notwendiges Bindeglied zwischen Lehrkraft und Lernenden während der Selbstlernphase die Teilnehmer der Fortbildungsmaßnahme dessen obligatorischen Charakter ohne weiteres erkennen. Im Übrigen werden sie, wie vom Kläger unwidersprochen vorgetragen, vom Fortbildungsträger zudem durch entsprechende Anschreiben zu Beginn der Maßnahme und der Präsenzveranstaltungen hinreichend darüber aufgeklärt, dass die Teilnahme am Chatroom nach deren konzeptioneller Gestaltung Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme ist.

Schließlich handelt es sich auch bei den auf die sogenannten Start-Checks entfallenden Stunden um Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG. Ihre Funktion beschränkt sich nämlich nicht auf das bloße Ausfüllen von Testbögen mit Ankreuztests, die vom Dozenten korrigiert und zurückgereicht werden, ohne dass dies gezielt in den Prozess der Wissensvermittlung eingegliedert wäre und die Tests lediglich der folgenlosen Überprüfung des erreichten Wissensstandes oder des vorhandenen Wissens dienen. Denn wesentlicher Zweck der mit einer Teilnahmeverpflichtung ausgestatteten Start-Checks ist nach dem ausführlichen Vortrag des Klägers, der von der Beklagten weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten worden ist, neben der individuellen Erfolgskontrolle auch eine Steigerung der Effizienz des Nahunterrichts in der Präsenzphase und deren gesteigerte Verzahnung mit der Selbstlernphase, da die allgemeinen Erkenntnissen aus den Start-Checks hinsichtlich des individuellen Lernfortschritts die Gestaltung des weiteren Nahunterrichts in der jeweiligen konkreten Gruppe unmittelbar prägen.

Da nach dem insoweit maßgeblichen Fortbildungsplan des Klägers die in Teilzeitform geplante Maßnahme nach seinen Antragsangaben mit Grundlagen- und Vertiefungsteil von April 2003 bis Januar 2005 dauern und damit innerhalb von 48 Monaten abschließen sollte, ist auch die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b) AFBG gegeben.

Sind die vom Kläger sowohl für den Grundlagen- als auch den Vertiefungsteil angegebenen Unterrichtsstunden von jeweils 340 Stunden insgesamt anzurechnen, erfüllt die Fortbildungsmaßnahme auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 c) AFBG, wonach in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden müssen. Dabei geht der Senat nach den insoweit maßgeblichen Angaben des Klägers in seinem Förderungsantrag zum Fortbildungsplan davon aus, dass der Grundlagenteil in neun Monaten und der Vertiefungsteil in dreizehn Monaten in unmittelbarem Anschluss an den Grundlagenteil absolviert werden sollte, so dass sich die Frage, ob für die Berechnung der Unterrichtsdichte bei einer in mehrere selbständige Abschnitte gegliederten Maßnahme auch die zwischen den einzelnen Fortbildungsteilen gelegenen unterrichtsfreien Zeiten mit einbezogen werden müssen, vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476, hier nicht stellt. Danach erfüllt die Fortbildungsmaßnahme die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 c) AFBG selbst dann, wenn man die beiden selbständigen Maßnahmeabschnitte mit jeweils 340 Unterrichtsstunden gesondert beurteilt. Für den neunmonatigen Grundlagenteil errechnet sich danach für acht Monate ein Durchschnittswert von 302,22 Stunden. Für den dreizehnmonatigen Vertiefungsteil beläuft sich dieser Wert auf 209,23 Stunden.

Ende der Entscheidung

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