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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 07.11.2008
Aktenzeichen: 20 A 2504/08
Rechtsgebiete: RDGEG


Vorschriften:

RDGEG § 3 Abs. 1 Nr. 5
Die Gleichstellung von Kammerrechtsbeiständen mit Rechtsanwälten nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 RDGEG erfasst nicht den Fall der notwendigen Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO.
Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, weil er von dem Kläger persönlich angebracht worden ist. Er ist damit zu verwerfen.

Nach § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 5 VwGO kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung einer Privatperson - worauf in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen worden ist - ausschließlich durch einen Rechtsanwalt oder eine andere nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO zur Vertretung befugte Person angebracht werden. Die Eigenvertretung nach § 67 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist entsprechend begrenzt.

Zu dem danach vor dem Oberverwaltungsgericht (eigen-)vertretungsbefugten Personenkreis gehört der Kläger nicht. Kammerrechtsbeistände - wie der Kläger - sind nach § 3 Abs. 1 RDGEG ausschließlich im Anwendungsbereich der in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 RDGEG genannten Vorschriften einem Rechtsanwalt gleichgestellt. Für eine Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO gilt die Privilegierung demgegenüber nicht. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 5 RDGEG in Bezug genommene Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO betrifft ausschließlich die Vertretung vor dem Verwaltungsgericht. Die Regelung in § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO, auf die ebenfalls verwiesen wird, enthält eine Privilegierung, was die Prüfung von Mängeln der Vollmacht angeht. Der Fall der Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht, der in § 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO gesonderten Regeln unterliegt, ist demgegenüber nicht erwähnt. Zudem beschränkt sich auch § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO schon seinem Wortlaut nach darauf, die in Absatz. 2 Satz 1 bezeichneten Personen als Vertreter zuzulassen. Mögliche Weiterungen des Anwendungsbereichs des Absatzes 2 Satz 1 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, die sich aus anderen Regelungszusammenhängen ergeben, werden also nicht erfasst.

Auch kann nicht übersehen werden, dass die Rechtslage in anderen Gerichtsordnungen entsprechend geregelt ist. So sieht § 3 Abs. 1 Nr. 1 RDGEG im Zivilprozess weiterhin für Anwaltsprozesse keine Vertretung durch Kammerrechtsbeistände vor. § 78 ZPO wird in jener Vorschrift nicht genannt. Die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts bestätigt das gewonnene Verständnis von § 3 Abs. 1 Nr. 5 RDGEG. Danach sollte im Kern - auch in Bezug auf die Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung - nur der Status quo festgeschrieben werden. Kammerbeistände waren infolge der weiten Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der zuletzt bis 30. Juni 2008 gültigen Fassung vor den Verwaltungsgerichten - anders als vor dem Oberverwaltungsgericht - zugelassen. Um ihnen diese Möglichkeit weiterhin zu eröffnen, hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 Nr. 5 RDGEG die Gleichstellung in den Fällen des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelt.

Vgl. dazu auch: Zander, BDVR-Rundschreiben 2008, Heft 1, 22, 24, 3. Spalte.

Entsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3655 S. 79): "Wie im geltenden Recht sollen Kammerrechtsbeistände auch künftig vor den Verwaltungs- und Sozialgerichten auftreten dürfen." Dem entspricht die Hervorhebung in der Begründung zur Neuregelung des § 67 VwGO zu Abs. 4 Satz 3 (BT-Drs. 16/3655 S. 97f): "Die Vorschrift regelt die Vertretungsbefugnis vor den Oberverwaltungsgerichten und dem BVerwG in Anlehnung an das geltende Recht neu.... Vor dem BVerwG vertretungsbefugt sind nach Satz 3, wie im geltenden Recht, nur die in Abs. 2 Satz 1 genannten Rechtsanwälte und Hochschullehrer." Im weiteren heißt es: "Die bestehende Vertretungsbefugnis der in Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 6 genannten Personen und Organisationen vor dem Oberverwaltungsgericht bleibt durch die Regelung in Satz 5 gewahrt." Die Differenzierung dürfte naheliegend sachlich darin begründet sein, dass die Kammerrechtsbeistände regelmäßig über eine weniger fundierte fachliche Qualifikation als Rechtsanwälte verfügen.

Vgl. zur Einschätzung der fachlichen Qualifikation ebenso: BVerfG, Beschluss vom 12.2.1998 - 1 BvR 272/97, NVwZ 1998, 836.

Eine Privilegierung der in Abs. 2 Nr. 3 bis 7 aufgeführten Personen und Organisationen ergibt sich aus der Eingrenzung ihrer Vertretungsbefugnis auf die Bereiche, in denen sie aufgrund ihrer Stellung eine spezifische Sach- und Fachkenntnis erwarten lassen.

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist der Kläger gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO ausschließlich in Abgabenangelegenheiten vertretungsbefugt. Damit scheidet zugleich eine Eigenvertretung in anderen Angelegenheiten aus, wie hier in einer Streitigkeit aus dem Bereich des Luftverkehrsrechts.

Ende der Entscheidung

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