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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 06.03.2008
Aktenzeichen: 20 B 2062/07.AK
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 43
Anträge im Sinne des § 43 ZPO sind nicht nur Anträge des Rechtsbehelfsführers, sondern auch Anträge des Rechtbehelfsgegners auf Ablehnung des Rechtsbehelfs.

Der Wohnsitz eines Richters in der Nähe eines Flughafens rechtfertigt für sich allein nicht die Besorgnis, der Richter werde in einem die Änderung der Betriebsgenehmigung des Flughafens betreffenden gerichtlichen Verfahren nicht unvoreingenommen entscheiden.

Dienstliche Äußerungen sind in einem Ablehnungsverfahren mit der gebotenen Zurückhaltung abzugeben. Auf eine unangemessene Provokation darf der Richter aber mit scharfen Worten reagieren, solange sie nicht außer Verhältnis zu der vorhergehenden Provokation stehen.

Die dienstliche Äußerung hat nicht den Zweck, den Richter zu veranlassen, seine Entscheidungen und Verfahrenshandlungen nachträglich zu rechtfertigen.


Tatbestand:

Die Antragsteller beantragten die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Änderung der Betriebsgenehmigung für den Flughafen F. Das OVG gab dem Antrag teilweise statt. Nachdem es nach Änderung und Ergänzung der Betriebsgenehmigung in parallelen Hauptsacheverfahren Klagen anderer abgewiesen hatte, lehnte das OVG auf den Abänderungsantrag des beigeladenen Flughafenbetreibers den Aussetzungsantrag der Antragsteller insgesamt ab. Hiergegen erhoben die Antragsteller eine Anhörungsrüge. Gleichzeitig mit der Anhörungsrüge beantragten sie die Ablehnung der für die Entscheidung über die Anhörungsrüge zuständigen Richter. Das OVG lehnte den Ablehnungsantrag ab.

Gründe:

A. Die Antragsteller sind mit den im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. 12. 2007 geltend gemachten Ablehnungsgründen teilweise gemäß § 43 ZPO ausgeschlossen. Die vorgetragenen Befangenheitsgründe liegen auch in der Sache nicht vor.

I. Nach § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Der Verlust des Ablehnungsrechts tritt nicht nur in dem anhängigen Rechtsstreit ein, in dem der bereits bekannte Ablehnungsgrund nicht geltend gemacht worden ist. Die Partei kann den Ablehnungsgrund auch in einem anderen Rechtsstreit nicht geltend machen, wenn zwischen den Verfahren ein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht. Denn die Regelung in § 43 ZPO bezweckt im Interesse der Rechtssicherheit und der Prozessökonomie, eine Partei anzuhalten, ihre Zweifel an der Unbefangenheit des Richters alsbald kundzutun, damit ein Rechtsstreit nicht willkürlich verzögert und bereits geleistete prozessuale Arbeit nutzlos wird.

BVerwG, Beschluss vom 23. 10. 2007 - 9 A 50.07 -, juris, Rdn. 3; BGH, Beschluss vom 1. 6. 2006 - V ZB 193/05 -, NJW 2006, 2776 (277 f.), m. w. N.; Gehrlein, Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 1, 3. Aufl., 2008, § 43 Rdn. 8.

Danach sind die Antragsteller mit den unter Nr. 3 und teilweise mit den Nrn. 4 und 5 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. 12. 2007 geltend gemachten Ablehnungsgründen ausgeschlossen, weil die Verfahren 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK mit dem vorliegenden Verfahren in einem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang stehen, die Antragsteller in den Verfahren 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK Anträge im Sinne des § 43 ZPO gestellt haben und die Ablehnungsgründe trotz Kenntnis der Antragsteller in den Verfahren 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK nicht geltend gemacht worden sind.

Die Antragsteller haben in den Verfahren 20 B 156/06.Ak und 20 B 1275/07.AK Anträge im Sinne des § 43 ZPO gestellt. Die Vorschrift gilt für Anträge im Hauptsacheverfahren und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einschließlich eines Abänderungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 7 VwGO in gleicher Weise.

BVerwG, Beschluss vom 23. 10. 2007 - 9 A 50.07 -, a. a. O., Rdn. 4, m. w. N.

Anträge im Sinne des § 43 ZPO sind nicht nur Anträge des Rechtsbehelfsführers, sondern auch Anträge des Rechtbehelfsgegners auf Ablehnung des Rechtsbehelfs. Denn der Zweck des § 43 ZPO, die eventuelle Besorgnis der Befangenheit im Interesse der Rechtssicherheit und Prozessökonomie alsbald kundzutun, gilt für den Rechtsbehelfsführer und den -gegner in gleicher Weise.

Danach liegt ein Antrag der Antragsteller im Verfahren 20 B 156/06.AK vor, weil sie die verfahrensgegenständliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt haben. In dem Abänderungsverfahren 20 B 1275/07.AK haben sie jedenfalls schlüssig die Ablehnung des Antrags gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beantragt. Derartige (Gegen-) Anträge sind Sachanträge.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. 9. 1993 - 3 W 49/93 -, MDR 1993, 1246; Prütting, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 297 Rdn. 6, m. w. N.

II. Ungeachtet des § 43 ZPO liegen die mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 18. 12. 2007 geltend gemachten Ablehnungsgründe auch in der Sache nicht vor. Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO besteht, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

BVerfG, Beschluss vom 16. 2. 1995 - 2 BvR 1852/94 -, NJW 1995, 1277; BVerwG, Beschluss vom 2. 10. 2007 - 4 A 1009/07 und andere -, juris, Rdn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 10. 5. 2007 - 19 A 341/05 -, jeweils m. w. N.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. 12. 2007 nicht glaubhaft gemacht. Befangenheitsgründe in der Person von Richter A liegen nicht vor. Die Streitgegenstände des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 20 D 5/06.AK, 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK begründen nicht die Besorgnis, Richter A sei wegen seines Wohnsitzes in X befangen. Auch sonst ist in Anknüpfung an den Wohnsitz eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters nicht erkennbar.

1. In dem vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 20 D 5/06.AK, 20 D 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK wenden die Antragsteller sich gegen die Genehmigung des Antragsgegners zur Änderung der Betriebsregelung für das Parallelbahnsystem des Verkehrsflughafens F vom 9. 11. 2005 und die nachfolgenden Änderungen dieser Genehmigung. Der Antragsgegner hat mit der Genehmigung eine Erhöhung der Flugbewegungen am Flughafen F zugelassen. Die Änderung von Flugrouten ist nicht Gegenstand der Genehmigung. Mit der somit allein angegriffenen Erhöhung der Flugbewegungen am Flughafen F ist ein konkreter Zusammenhang der Streitgegenstände mit der Fluglärmsituation am Wohnsitz von Richter A nicht unmittelbar erkennbar. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Erhöhung der Flugbewegungen am Flughafen F infolge der Genehmigung vom 9. 11. 2005 die Fluglärmsituation in X spürbar beeinflusst.

2. Der Wohnsitz von Richter A gibt auch sonst keinen Anlass zu der Annahme, er sei voreingenommen.

a. Die Fluglärmentlastung im Wohnort des Richters ab 2000/01 begründet keine Zweifel an seiner Neutralität und Objektivität. Dabei kann dahinstehen, ob entsprechend dem Vortrag der Antragsteller im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. 12. 2007 X in den letzten Jahren um (gerundet) 8 bis 10 dB(A) entlastet worden ist. Ein persönliches Interesse des abgelehnten Richters an einer Fluglärmentlastung seines Wohnortes war und ist nicht erkennbar. Er hat bereits in seiner Anzeige vom 11. 7. 2005, die er in einem früheren, die Festlegung von Flugrouten betreffenden Klageverfahren abgegeben hatte, angegeben und in seiner dienstlichen Äußerung vom 10. 1. 2008 bekräftigt, dass er nur in einer wenige Wochen oder Monate umfassenden Zeitspanne im Sommer/Herbst 2000 relevante Lärmereignisse wahrgenommen habe; eine Beeinflussung seiner Wohnsituation durch wechselnde Grade der Belegung der über die östliche Randbebauung des Stadtteils Y verlaufenden Nordroute und die nachfolgende Verlagerung des Fluggeschehens über westlichere Teile von Y und auf die Z-Route über Z habe er nicht mitbekommen.

b. Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen von Richter A bestehen nicht. Der Versuch der Antragsteller, die Unglaubhaftigkeit der Angaben von Richter A aus der gemessenen oder wahrnehmbaren Fluglärmbelastung in den Nachbarorten von X herzuleiten, überzeugt schon im Ansatz nicht. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist von der Vorstellung getragen, dass es eine objektive Lärmbelastung oder -entlastung gibt, die jedermann vergleichbar wahrnimmt. Das trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Die Antragsteller, die sich nach dem Vortrag im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. 12. 2007 intensiv in ihren Verfahren mit der Lärmproblematik auseinandergesetzt haben und ausweislich der Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 18. 12. 2007 über Kenntnisse in der Lärmwirkungsforschung verfügen, lassen mit ihrem Vortrag außer Acht, dass in der Fachwissenschaft eine subjektive Lärmempfindlichkeit anerkannt ist. Die Lärmempfindlichkeit hängt etwa vom Alter des Betroffenen oder auch von psychischen Lärmempfindlichkeiten ab, die unterschiedlich ausgeprägt sein können.

Nds. OVG, Urteil vom 26. 5. 2000 - 12 K 1303/99 -, juris, Rdn. 171; Scheuch, Lärmmedizinische Stellungnahme im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 5. 7. 2004, S. 28, 117, 119.

Vor diesem Hintergrund lassen weder die von den Antragstellern angeführte Fluglärmentlastung von X in Höhe von (gerundet) 8 bis 10 dB(A) noch die Fluglärmentwicklung in den Nachbarorten aus sich darauf schließen, dass die Angaben von Richter A in seiner Anzeige vom 11. 7. 2005 und in seiner dienstlichen Äußerung vom 10. 1. 2008 unwahr sind.

3. Die Antragsteller sind weiter mit dem von ihnen angesprochenen Aspekt der Wertsteigerung des Wohngrundstücks von Richter A infolge der Entlastung von X von Fluglärm schon gemäß § 43 ZPO ausgeschlossen. Sie hätten ihn jedenfalls bereits in den Verfahren 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK geltend machen können. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der angesprochene Aspekt erstmals nach Beendigung des Verfahrens 20 B 1275/07.AK bekannt geworden ist.

Abgesehen davon genügt es entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, auf die bloße Möglichkeit einer Wertsteigerung zu verweisen, die im Übrigen für den Richter in vergleichbarer Weise wie für sonstige Grundstückseigentümer in X gelten würde. Mit Rücksicht auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung der Ablehnungsgründe (§ 44 Abs. 2 ZPO) müssen die Tatsachen, die die Ablehnung begründen sollen, hinreichend substantiiert vorgetragen werden.

BVerwG, Beschluss vom 7. 8. 1997 - 11 B 18.97 -, NJW 1997, 3327; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 44 Rdn. 5.

Danach ist der Verweis auf die bloße Möglichkeit einer Wertsteigerung von Wohngrundstücken infolge der Entlastung von Fluglärm schon deshalb nicht ausreichend, weil nach der von den Antragstellern angeführten Stellungnahme des Interdisziplinären Arbeitskreises für Lärmentwicklungsfragen beim Umweltbundesbundesamt, Fluglärm 2004, S. 113, der Preis für ein Haus im realen Immobilienmarkt von vielen Faktoren beeinflusst wird und Lärm dabei selten die wichtigste Rolle spielt.

B. Die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter vom 10. 1. 2008 lassen keine Voreingenommenheit der Richter erkennen.

Der Vortrag der Antragsteller, dienstliche Äußerungen im Sinne des § 44 Abs. 3 ZPO seien mit der gebotenen Zurückhaltung zu formulieren, trifft zu.

Gehrlein, a. a. O., § 42 Rdn. 27; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 54 Rdn. 65.

Das bedeutet jedoch nicht, dass der abgelehnte Richter generell gehalten ist, emotionslos auf ein Ablehnungsgesuch zu reagieren. Entscheidend ist der Gesamtzusammenhang, in dem die dienstliche Äußerung abgegeben worden ist. Auf eine unangemessene Provokation darf der Richter auch mit scharfen Worten reagieren, solange sie nicht außer Verhältnis zu der vorhergehenden Provokation stehen. Ob Letzteres der Fall ist, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles.

LSG NRW, Beschluss vom 16. 6. 2003 - L 11 AR 49/03 AB -, NJW 2003, 2933; Hamb. OLG, Beschluss vom 23. 3. 1992 - 7 W 10/92 -, NJW 1992, 2036; Gehrlein, a. a. O., § 42 Rdn. 18; Czybulka, a. a. O., § 54 Rdn. 67 und 70; Günther, Persönliche Spannungen als Ablehnungsgrund, ZZP 105 (1992), 20 ff., insbesondere 40 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. 4. 1996 - 2 BvR 1639/94 -, NJW 1996, 2022, sowie BGH, Urteil vom 17. 10. 1977 - RiZ (R) 2/77 -, BGHZ 70, 1 (6).

Danach ist hier bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass sich das Ablehnungsgesuch der Antragsteller in wesentlichen Teilen als erhebliche Provokation der abgelehnten Richter darstellt. Vor diesem Hintergrund ist deren teilweise scharfe Reaktion in den dienstlichen Äußerungen vom 10. 1. 2008 gerechtfertigt.

I. Das Ablehnungsgesuch der Antragsteller stellt sich in mehrfacher Hinsicht als Provokation dar, die über das Maß dessen, was der Richter mit der gebotenen Distanz und Zurückhaltung hinnehmen muss, hinausgeht.

1. Mit der im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 18. 12. 2007 "vollinhaltlich" in Bezug genommenen Anlage B 1 tragen die Antragsteller unter anderem vor, die Selbstanzeige vom 11. 7. 2005 in dem Verfahren 20 D 40/04.AK und andere sei angesichts der vorliegenden Beweise für die Richter A zuteil gewordene erhebliche Fluglärmentlastung - unabhängig davon ob er sie gefordert habe oder nicht - ein sehr starkes Indiz dafür, dass nicht nur eine von ihm ungewollte Begünstigung vorliege, sondern unter Umständen sogar eine bewusst geforderte Begünstigung, deren Gegenleistung sich in den Urteilen und Eilentscheidungen des 20. Senats niedergeschlagen habe. Die darin liegende - suggestiv formulierte - Verdächtigung einer wechselseitigen Begünstigung von Richter A und der Beigeladenen impliziert einen Vorwurf, der grundlegende Amtspflichten des Richters und auch der weiteren abgelehnten Richter berührt. Der Vorwurf wiegt auch deshalb schwer, weil mit ihm eine langjährige vermeintliche Begünstigung des Richters angesprochen wird. Ein Zusammenwirken des Richters und der Beigeladenen im Interesse der Entlastung des Wohnorts des Richters von Fluglärm und positiver Entscheidungen zu Gunsten der Beigeladenen wird von den Antragstellern unabhängig von den konkreten Streitgegenständen, über die der 20. Senat zu entscheiden hat, gesehen. Es wird nicht danach differenziert, ob der Senat über Änderungen der Betriebsgenehmigung für den Flughafen F oder über die Einführung oder Verschiebung von Flugrouten zu entscheiden hat. Offen ist aus der Sicht der Antragsteller lediglich, ob die dem Richter "zuteil" gewordene Begünstigung von ihm bewusst gefordert oder von der Beigeladenen "aus freien Stücken" gewährt worden ist.

2. Schwer wiegt auch der Vorwurf, Richter A habe in seiner Anzeige vom 11. 7. 2005 unglaubhafte Angaben gemacht. Die Antragsteller erheben den Vorwurf nicht nur unter Außerachtlassung des für das Verständnis der Angaben von Richter A wesentlichen Aspektes der subjektiven Lärmempfindlichkeit. Sie haben sich hierzu außerdem mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. 12. 2007 Nachforschungen aus dem persönlichen Lebensumfeld des Richters vollinhaltlich zu eigen gemacht, die aus mehreren Gründen provokativ und bedenklich sind.

a. Mit den als Anlage B 2 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 18. 12. 2007 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen über Gespräche mit Nachbarn von Richter A und schriftlichen Erklärungen von Nachbarn des Richters und von anderen Personen wird der Eindruck erweckt, dass nur Richter A die Verbesserung der Lärmsituation in seinem Wohnort nicht bemerkt habe. Dabei wird zum einen außer Acht gelassen, dass Richter A in seiner Anzeige vom 11. 7. 2005 eine objektive zeitweilige Verbesserung der Fluglärmbelastung in seinem Wohnort ab 2000 nicht in Abrede gestellt hat. Zum anderen teilen die Antragsteller nicht mit, dass sie mit ihrem Ablehnungsgesuch nur teilweise die von ihnen eingeholten Auskünfte von Nachbarn wiedergeben. Aus der dienstlichen Äußerung von Richter A geht nämlich hervor, dass drei weitere Nachbarn, die weder in der Anlage B 2 noch sonst von den Antragstellern genannt werden, befragt worden sind. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen. Das Ergebnis der Befragung dieser Nachbarn tragen sie jedoch nicht vor. Der in der Anlage B 2 erweckte Eindruck einer repräsentativen Befragung im persönlichen Lebensumfeld des Richters ist deshalb so unzutreffend.

b. Auch die Befragung der Nachbarn, von denen keine schriftliche Erklärung im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden ist, ist provokativ und zudem verfassungsrechtlich bedenklich.

Es ist schon kein rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, eine solche Befragung ohne Offenlegung des Grundes der Befragung im persönlichen Lebensumfeld des Richters durchzuführen. Nach Auffassung der Antragsteller belegen schon die von ihnen in der Anlage B 1 umfangreich angeführten Lärmmessungen, dass die Angaben von Richter A in seiner Anzeige vom 11. 7. 2005 unzutreffend seien. Es hätte deshalb zur Wahrung der Interessen der Antragsteller genügt, im Ablehnungsverfahren die Vernehmung von Nachbarn als Zeugen anzuregen oder zu beantragen.

Mit der Befragung der Nachbarn ist zudem bewusst in Kauf genommen worden, dass der Eindruck einer Kampagne gegen Richter A entsteht. Der gegenteilige Vortrag der Antragsteller im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. 1. 2008, die Befragung sei ohne Offenlegung des Hintergrundes erfolgt, um nicht den Eindruck einer Kampagne gegen den Richter zu erwecken oder Nachbarn zu falschen Aussagen zu verleiten, überzeugt nicht. Nach dem Vortrag der Antragsteller im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. 1. 2008 ist in der Öffentlichkeit der Name von Richter A im Zusammenhang mit Verfahren betreffend den Flughafen F mehrfach genannt worden. Vor diesem Hintergrund lag und liegt die Gefahr nahe, dass befragte Nachbarn aufgrund dieser früheren Presseberichterstattung Rückschlüsse auf die Person des Richters und seine dienstliche Tätigkeit ziehen können. Die fehlende Offenlegung des Hintergrundes der Befragung ändert nichts an dieser Gefahr.

Verfassungsrechtlich bedenklich sind die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von E, F und G über Gespräche mit Nachbarn und dem H. Abgesehen davon, dass die gestellten Fragen nicht mitgeteilt worden sind und deshalb die Aussagekraft des dargestellten Gesprächsinhalts relativiert ist, ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass die betreffenden Nachbarn nicht danach befragt worden sind, ob sie mit der Weitergabe ihrer Angaben zum vorliegenden Befangenheitsverfahren einverstanden sind. Die Antragsteller haben nicht vorgetragen, dass ein solches Einverständnis eingeholt worden ist. Dagegen spricht, dass nach ihrem Vortrag die Befragten über den konkreten Hintergrund der Befragung im Unklaren bleiben sollten. Der Hintergrund wäre aber offen gelegt worden, wenn die Nachbarn danach befragt worden wären, ob ihre Angaben im Zusammenhang mit dem hier vorliegenden Ablehnungsgesuch mitgeteilt werden können.

Aufgrund der fehlenden Einverständniserklärung liegt ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der befragten Nachbarn vor. Denn die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Persönlichkeitsrechts verlangte, die Nachbarn allein darüber entscheiden zu lassen, ob ihr gesprochenes Wort in Form von eidesstattlichen Versicherungen verfügbar gemacht und anderen zugänglich gemacht wird.

Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1991 - 1 BvR 382/85 -, NJW 1992, 815 (815); BGH, Urteil vom 13. 10. 1987 - VI ZR 83/87 -, NJW 1988, 1016 (1017), jeweils m. w. N.

II. Angesichts dieser Provokation sind die Äußerungen der abgelehnten Richter in ihren dienstlichen Äußerungen vom 10. 1. 2008 weder unsachlich noch willkürlich.

1. Die dienstliche Äußerung von Richter A enthält entgegen der Auffassung der Antragsteller keine bösartige Interpretation ihres Vortrags und auch keine sonstigen Äußerungen, die nach der gegebenen prozessualen Situation nicht gerechtfertigt wären.

a. Es nicht zu beanstanden, dass Richter A das Ablehnungsgesuch mit der "Möglichkeit eines Nachkartens wegen der für falsch gehaltenen Behandlung eines inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens" in Verbindung gebracht hat. Eine Rechtfertigung ergibt sich schon daraus, dass die Antragsteller, wie ausgeführt, ihr Ablehnungsgesuch auch auf Ablehnungsgründe stützen, die sie bereits in früheren Verfahren geltend machen konnten, aber erst nach dem für sie nachteiligen Beschluss des Senats vom 29. 11. 2007 - 20 B 1275/07.AK - vorgetragen haben. Dies steht, wie ebenfalls ausgeführt, auch mit der gesetzlichen Wertung in § 43 ZPO in Einklang.

b. Die Äußerung von Richter A, die Anlage B 1 enthalte verschiedene mehr oder weniger suggestive und aggressive Formulierungen, ist nicht unangemessen. Die Anlage B 1 enthält dahingehende Formulierungen. Das gilt nicht nur für die in der Anlage B 1 angeführte Entlastung des Wohnorts des Richters von Fluglärm "u. U." als "Gegenleistung" für Entscheidungen des 20. Senats, sondern auch für den Vortrag, die "Rolle" von Richter A in dem Verfahren "O" müsse aufgeklärt werden. Suggestiv ist weiter der Vortrag in der Anlage B 1, die Zweifel an der Objektivität und Neutralität der Richter des 20. Senats erhielten "weitere Nahrung durch die Aussage von K: 'Der 20. Senat in Münster ist uns wohlgesonnen.'". Suggestiv und aggressiv ist darüber hinaus die Formulierung in der Anlage B 1, "die Führung des Verfahrens" - gemeint ist das Verfahren 20 D 5/06.AK - "orientiert sich offenbar mehr an den von der Beigeladenen vorgegebenen Wunsch-Terminen als an dem Bestreben, den Sachverhalt unvoreingenommen aufzuklären und beurteilen".

c. Zweifel an der Unvoreingenommenheit von Richter A ergeben sich auch nicht daraus, dass er in seiner dienstlichen Äußerung Pressemitteilungen des Vereins N und einen Bericht in der Zeitung M in Bezug nimmt. Es trifft zwar zu, dass die Antragsteller zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs weder Pressemitteilungen des Vereins noch den Bericht in der Zeitung angeführt haben. Daraus folgt entgegen ihrer Auffassung jedoch nicht, Richter A setze Presseerklärungen von Herrn E mit ihrem Vortrag gleich. Die Ausführungen von Richter A sind ersichtlich vor dem Hintergrund erfolgt, dass Herr E als Vorsitzender des Vereins (auch) das vorliegende Ablehnungsgesuch maßgeblich mitvorbereitet und hierdurch wie auch durch Pressemitteilungen des Vereins und den Bericht in der Zeitung Richter A erheblich provoziert hat.

Herr E hat mit der Antragstellerin G und Herrn Q, wie es im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 18. 12. 2007 in Bezug auf die Anlage B 1 heißt, "für die Antragstellerinnen und Antragsteller ... die relevanten Aspekte ... zusammen getragen" und sich an der in der Anlage B 2 angeführten provokativen Befragung beteiligt. Insoweit ist die von den Antragstellern geforderte Differenzierung zwischen ihrem Vortrag und dem Verhalten von Herrn E nicht geboten. Sie haben sich mit der vollinhaltlichen Bezugnahme auf die Anlage B 1 die in zitierten Ausführungen von Herrn E zum Ausdruck gebrachten Vorbehalte insbesondere gegenüber Richter A zu eigen gemacht. Außerdem haben sie die aus mehreren Gründen bedenkliche Befragung von Nachbarn des Richters unter anderem durch Herrn E zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht. Vor diesem Hintergrund war es nicht geboten, aber gerechtfertigt, dass Richter A unter Rückgriff auf Pressemitteilungen des Vereins N und einen Bericht in der Zeitung seine Zweifel an der Objektivität und Neutralität von Herrn E und des Vereins N hingewiesen hat.

Vgl. auch BGH, Urteil vom 18. 4. 1980 - RiZ (R) 1/80 -, BGHZ 77, 70 (73).

Diese Zweifel von Richter A sind auch in der Sache gerechtfertigt. Herr E hat ihn nicht nur durch die Anlage B 1 und die Befragung von Nachbarn, sondern auch durch seine in der Zeitung zitierten Äußerungen ungebührlich angegriffen; dies gilt auch für den Verein N in seiner Pressemitteilung.

Aus sich erklärt sich, dass das von Richter A angeführte Zitat von Herrn E in der Zeitung, "Mit seinen Urteilen hat er"- gemeint ist Richter A - " es geschafft, den Fluglärm über seinem Haus um rund 60 Prozent zu mindern" einen solchen ungehörigen Angriff darstellt. Von selbst versteht sich auch, dass die Pressemitteilung des Vereins N, die angesichts des teilweise identischen Inhalts offenbar Grundlage des Presseberichts in der Zeitung ist, eine Provokation darstellt, die Richter A nicht emotionslos und wegen des Sachzusammenhangs mit dem Ablehnungsgesuch nicht ohne Reaktion in der dienstlichen Äußerung hinnehmen musste. Denn dort heißt es unter anderem, das vorliegende Ablehnungsgesuch hätten "Zigtausende von Fluglärmbetroffenen aus ... dringend erwartet".

d. Soweit Richter A ausgehend von der Formulierung in dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 18. 12. 2007, "... haben sich in der Vergangenheit von ihm getroffene Entscheidungen zu seinen Gunsten ausgewirkt, ...", sich dahin geäußert hat, die Formulierung sei in hohem Maße tendenziell, sie erwecke den Eindruck, die Rechtsprechung des Senats würde von ihm als Vorsitzenden bestimmt, was er entschieden zurückweise, liegt darin entgegen der Auffassung der Antragsteller weder eine haltlose Unmutsäußerung des abgelehnten Richters noch ein bösartiges Hineininterpretieren herabwürdigender Unterstellungen. Die Antragsteller erwecken nicht nur mit dieser Formulierung im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. 12. 2007 den Eindruck, dass nach ihrer Ansicht Richter A die Rechtsprechung des 20. Senats bestimmt. Denn in dem Schriftsatz wird zudem ausgeführt, "... mit Einführung dieser neuen Flugroute - über deren Rechtmäßigkeit Richter A entschieden hat - ...". Außerdem heißt es in der von den Antragstellern vollinhaltlich in Bezug genommenen Anlage B 1, "... und der Urteilsbegründung in Sachen R von Richter A". Angesichts dieser, wie es in der dienstlichen Äußerung von Richter A heißt, "Personifizierung" des 20. Senats ist auch seine Wertung, es stelle eine grobe Ungehörigkeit dar, gestandene Richterpersönlichkeiten wie seine Senatskollegen quasi zu Marionetten zu degradieren, nicht unangemessen. Wenn die Antragsteller zumal vor dem Hintergrund der gesehenen Begünstigung Richter A den bestimmenden Einfluss auf die Rechtsprechung des 20. Senats zumessen, rufen sie den Eindruck hervor, die weiteren Richter, die an den Entscheidungen des 20. Senats beteiligt waren und sind, würden ohne eigene Überzeugungsbildung Entscheidungsvorschläge von Richter A aufgrund seiner Einflussnahme mittragen.

e. Richter A hat den Vortrag der Antragsteller entgegen ihrer Auffassung auch nicht missbraucht und bösartig interpretiert, indem er in seiner dienstlichen Äußerung dazu Ausführungen gemacht hat, die Antragsteller würden mit der von ihnen im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. 12. 2007 gesehenen Parallelität der Entlastung seines Wohnortes von Fluglärm und den fast durchweg positiven Senatsentscheidungen zu Gunsten der Beigeladenen - bei dem Verständnis einer kausalen Verknüpfung - den Richtern des 20. Senats jegliches richterliches Pflichtgefühl absprechen und die Richter auf das niedrigste charakterliche Niveau stellen; die "Personifizierung" des Senats entspringe einem Freund-Feind-Denken, in dem objektive Maßstäbe und Pflichtbewusstsein keinen Platz hätten. Angesichts des schwerwiegenden und einer hinreichenden Tatsachengrundlage entbehrenden Vorwurfs der Begünstigung von Richter A sind seine Ausführungen auch in dieser Schärfe gerechtfertigt. Mit dem Vorwurf sprechen die Antragsteller Richter A die Beachtung grundlegender richterlicher Pflichten ab. Gleiches gilt in Bezug auf die Richter B und C. Denn nach der Darstellung der Antragsteller bestimmt Richter A maßgeblich die Rechtsprechung des 20. Senats. Diese Annahme schließt die Vorstellung nicht aus, dass nach Auffassung der Antragsteller die Richter B und C sich unter Verstoß gegen ihre eigenen richterliche Pflichten an der Begünstigung von Richter A beteiligen.

f. Unangemessen ist weiter nicht die Formulierung von Richter A in seiner dienstlichen Äußerung, die Antragsteller würden die Bedeutung ihres Vortrags eher an dessen Umfang und gesehener Brisanz als an der Relevanz für eine gerichtliche Prüfung messen. Der Richter geht mit seiner Formulierung auf die Ausführungen der Antragsteller unter Nr. 4 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. 12. 2007 ein. Dort rügen sie, der Beschluss vom 29. 11. 2007 - 20 B 1275/07.AK - stünde in deutlichem Gegensatz zu ihrem immer detaillierter werdenden Vortrag. Auch mit ihren nachfolgenden Ausführungen rügen die Antragsteller mehrfach, dass der 20. Senat ihren Vortrag nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt und gewürdigt habe. Insoweit enthält die Formulierung von Richter A eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Antragsteller. Denn er weist mit seiner Formulierung erkennbar darauf hin, dass aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 29. 11. 2007 - 20 B 1275/07.AK - etwa der detaillierte Vortrag der Antragsteller zur Umlaufplanung aus Rechtsgründen in wesentlichen Teilen nicht relevant ist. Dass die letztgenannte Wertung des 20. Senats frei von Willkür ist, ist bereits oben dargelegt worden.

g. Die dienstliche Äußerung von Richter A ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht deshalb zu beanstanden, weil der Richter nicht nur zu den Tatsachen im Ablehnungsgesuch der Antragsteller Stellung genommen hat. Soweit Richter A den Vortrag der Antragsteller auch gewertet hat, gibt dies weder Anlass zur Besorgnis der Befangenheit noch Veranlassung zur Einholung einer ergänzenden dienstlichen Äußerung. Die dienstliche Äußerung über den Ablehnungsgrund im Sinne des § 44 Abs. 3 ZPO darf auch Wertungen enthalten, soweit sie sachlich sind.

BGH, Urteil vom 18. 4. 1990 - RiZ (R) 1/80 -, a. a. O.; Vollkommer, in Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 44 Rdn. 4.

Unsachliche Wertungen enthält die dienstliche Äußerung von Richter A aus den Gründen dieses Beschlusses nicht. Er hat entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht lediglich pauschal Stellung zu ihrem Vorbringen genommen. Schon der Umfang der dienstlichen Äußerung zeigt, dass der Richter sich umfangreich und eingehend mit dem Vortrag der Antragsteller auseinandergesetzt hat. Sein Vorbringen geht auch nicht, wie die Antragsteller meinen, an ihrem Vortrag vorbei. Er nimmt, soweit er es unter Berücksichtigung des Zwecks einer dienstlichen Äußerung für geboten hält, konkret zu ihren Ausführungen Stellung. Soweit seine Ausführungen und Auffassungen von denen der Antragsteller abweichen, liegt darin kein Vorbeigehen am Vortrag der Antragsteller.

k. Ob die Stellungnahme von Richter A zu den eidesstattlichen Versicherungen und schriftlichen Erklärungen in der Anlage B 2 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 18. 12. 2007 von der Darstellung und Wertung der Antragsteller abweicht, ist für sich im Ablehnungsverfahren unerheblich. Unterschiede in der Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse und in den aus den Tatsachen abgeleiteten Wertungen begründen für sich keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Stellungnahme von Richter A unsachlich oder willkürlich ist. Er hat sich sachlich mit dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen und schriftlichen Äußerungen in der Anlage B 2 auseinandergesetzt. Dass allein der Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen und schriftlichen Erklärungen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil drei weitere Nachbarn des Richters befragt worden sind und die Antragsteller den Inhalt dieser Befragung nicht mitteilen.

2. Die dienstliche Äußerung von Richterin C vom 10. 1. 2008 begründet keinen Ablehnungsgrund.

a. Unsachlich ist nicht die Äußerung von Richterin C, die unterschwellig vorgebrachte Vorstellung der Antragsteller, ihr fehle die richterliche Kompetenz als eigenständige Richterpersönlichkeit, habe keinen nachvollziehbaren Tatsachenkern. Die Antragsteller haben mit dem Ablehnungsgesuch zum Ausdruck gebracht, dass aus ihrer Sicht Richter A maßgeblich die Rechtsprechung des 20. Senats prägt. Dieser Vortrag kann (auch) dahin verstanden werden, dass die weiteren Richter des 20. Senats bei Entscheidungen nicht als Richterpersönlichkeiten mit eigenständiger freier richterlicher Überzeugungsbildung mitwirken. Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. 1. 2008 klargestellt haben, dass ihr Vortrag nicht in dem von Richterin C angesprochenen Sinne zu verstehen sei, war die Richterin aufgrund der Klarstellung nicht gehalten, ihre dienstliche Äußerung vom 10. 1. 2008 teilweise zu ändern oder zu ergänzen.

Vgl. hierzu OLG Hamb., Beschluss vom 23. 3. 1992 - 7 W 10/92 -, a. a. O.

Denn die Antragsteller haben die sachliche Formulierung von Richterin C in ihrer dienstlichen Äußerung vom 10. 1. 2008 zum Anlass genommen, darin einen weiteren Ablehnungsgrund zu sehen und der Richterin sachlich nicht veranlasste Unterstellungen vorzuwerfen.

b. Ausdruck einer negativen Haltung gegenüber den Antragstellern oder eines sonstigen Mangels an gebotener Distanz ist schließlich nicht die Formulierung in der dienstlichen Äußerung von Richterin C, die Herleitung eines Besorgnisgrundes gegen Richter A aus einem angeblich begünstigenden Einwirken der Beigeladenen auf den Richter betreffe wiederum keine Tatsachen, die Antragsteller seien insoweit "auf der Hand liegend Opfer ihrer ins grob Ungehörige abgeleitenden Phantasie" geworden. Die Äußerung hätte zwar in einer zurückhaltenderen Wortwahl Ausdruck finden können, ist aber im Gesamtzusammenhang gesehen eine noch vertretbare adäquate Wertung des Vortrags der Antragsteller. Denn der von ihnen angeführten Begünstigung von Richter A fehlt, wie ausgeführt, ein belastbarer Tatsachenkern. Die scharfe Formulierung ist außerdem vor dem Hintergrund der ebenfalls dargelegten erheblichen weiteren Provokationen der Antragsteller noch gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass Richterin C mit der Äußerung, es würde das Recht der übrigen Beteiligten auf den gesetzlichen Richter missachtet, wenn derartige Spekulationen als Besorgnisgrund durchschlagen könnten, zum Ausdruck gebracht hat, dass es ihr ausschließlich um die Wertung eines aus ihrer Sicht unbegründeten Ablehnungsgesuchs geht, nicht aber um eine Herabwertung des Vortrags der Antragsteller oder eine Herabwürdigung der Antragsteller. Vor diesem Hintergrund bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass sie zwischen dem Vortrag der Antragsteller zur Begründung des Ablehnungsgesuchs und dem Vortrag der Antragsteller zur Sache differenzieren wird.

C. Die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter vom 29. und 30. 1. sowie 21. und 22. 2. 2008 sind keine unzulänglichen dienstlichen Äußerungen, die die Annahme der Antragsteller rechtfertigen, die Richter würden ihren Vortrag nicht zur Kenntnis nehmen und sich nicht damit auseinandersetzen.

Die Anforderungen, die an Inhalt und Umfang einer dienstlichen Äußerung gemäß § 44 Abs. 3 ZPO zu stellen sind, richten sich nach Art und Begründung des jeweiligen Ablehnungsgrundes. Inhalt und Umfang der dienstlichen Äußerung stehen grundsätzlich im Ermessen des abgelehnten Richters. Er muss nicht zu Tatsachen Stellung nehmen, die unstreitig oder offenkundig sind oder sich aus den Akten ergeben. Wird die Besorgnis der Befangenheit aus für fehlerhaft gehaltene richterlichen Entscheidungen oder aus Verfahrensverstößen des Richters hergeleitet, so darf der Richter sich grundsätzlich auf allgemein gehaltene Aussagen beschränken. Denn eine dienstliche Äußerung hat nicht den Zweck, den Richter zu veranlassen, von ihm getroffene Entscheidungen oder seine Verfahrenshandlungen nachträglich zu rechtfertigen.

BVerwG, Beschluss vom 23. 10. 2007- 9 A 50.07 -, a. a. O., Rdn. 2; BFH, Beschluss vom 23. 8. 2000 - III B 28/00 -, juris, Rdn. 13; Gehrlein, a. a. O., § 44 Rdn. 9, m. w. N.

Danach ergibt sich kein Ablehnungsgrund daraus, dass die abgelehnten Richter sich in ihren dienstlichen Äußerungen im Wesentlichen auf die Aussage beschränkt haben, die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gäben keinen Anlass zu einer weitergehenden Stellungnahme. Damit haben die Richter zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt, dass ihre dienstlichen Äußerungen als weitere Ablehnungsgründe angesehen werden. Eine weitergehende inhaltliche Stellungnahme zu dem Vortrag der Antragsteller in den Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten war entbehrlich, weil die Antragsteller sich im Wesentlichen allein damit auseinandersetzen, ob die dienstlichen Äußerungen der Richter weitere Ablehnungsgründe darstellen. Neue Tatsachen, die sich nicht aus den Akten ergeben, offenkundig sind oder zu denen die abgelehnten Richter noch nicht Stellung genommen haben, ergeben sich aus den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller nicht.

Ende der Entscheidung

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