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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 17.12.2004
Aktenzeichen: 21 A 102/00
Rechtsgebiete: BBergG, UVP-Richtlinie, BNatSchG 1987


Vorschriften:

BBergG § 52
UVP-Richtlinie Art. 1
UVP-Richtlinie Art. 2
BNatSchG 1987 § 29
1. Das Mitwirkungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 kann nicht nur durch die unzureichende oder gänzlich unterlassene Beteiligung an einem durchgeführten Planfeststellungsverfahren, sondern auch durch ein rechtswidriges Ausweichen in ein nichtbeteiligungspflichtiges Verfahren verletzt sein.

2. Mit dem Vorhaben, das § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG einem Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung unterwirft, ist das Bergbauvorhaben als Ganzes gemeint und nicht gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilabschnitte, wie sie Gegenstand eines fakultativen Rahmenbetriebsplans im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG sein können (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 12.6.2002 - 7 C 2.02 - und - 7 C 3.02 -).

3. Der Abbau der Lagerstätte Hambach I stellt ein Gesamtvorhaben dar, mit dessen Ausführung vor dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der UVP-Richtlinie am 3.7.1988 und damit auch vor dem Inkrafttreten des Bergrechtsänderungsgesetzes am 1.8.1990 begonnen worden ist. Das zum Gegenstand des Rahmenbetriebsplans für die Fortführung des Tagebaus Hambach von 1996 bis 2020 gemachte Vorhaben ist ein unselbständiger Teil dieses Gesamtvorhabens mit der Folge, dass es für dessen Zulassung nicht der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte.


Tatbestand:

Als anerkannter Naturschutzverband wandte sich der Kläger gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für die Fortführung des Braunkohlentagebaus Hambach für den Zeitraum 1996 bis 2020.

Der Braunkohlentagebau Hambach liegt im rheinischen Braunkohlenrevier, das durch die Städte Köln, Aachen und Mönchengladbach begrenzt wird. Am 16./17.12.1976 stellte der Braunkohlenausschuss einen Braunkohleplan mit der Bezeichnung Teilplan 12/1 - Hambach - auf, der mit Erlass vom 11.5.1977 für verbindlich erklärt wurde. Er erstreckt sich über eine für den Abbau von Braunkohle vorgesehene Gesamtfläche von rund 85 km2.

Unter dem 13.3.1978 ließ das Bergamt Köln einen (planerischen) Rahmenbetriebsplan und einen bergmännischen Betriebsplan zu. Beide Pläne erfassten eine Teilfläche von 23 km2 des dem Teilplan 12/1 - Hambach - zugrunde liegenden Gebiets, auf der bis zum Jahre 1995 etwa 282 Millionen Tonnen Braunkohle gewonnen werden sollten. Noch im Jahre 1978 wurde mit dem Aufschluss der Lagerstätte begonnen. Die Braunkohlengewinnung setzte im Jahre 1984 ein.

Unter dem 3.5.1993 stellte die Beigeladene einen Rahmenbetriebsplan für die Fortführung des Tagebaus Hambach von 1996 bis 2020 - im Folgenden: Rahmenbetriebsplan Hambach 1993 - auf. Die danach vorgesehene Abbaufläche schließt mit ihrer westlichen Grenze an den in den früheren Betriebsplänen beschriebenen und zugelassenen Tagebaustand an und erstreckt sich von dort aus weiter in südöstlicher Richtung. Die südliche Begrenzung entspricht dem voraussichtlichen Tagebaustand im Jahre 2020.

Das beklagte Bergamt gelangte nach Abstimmung mit anderen Behörden zu der Auffassung, für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans sei die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig, und verzichtete deshalb auf ein Planfeststellungsverfahren, an dem der Kläger hätte beteiligt werden müssen. Dem Kläger wurde aber dennoch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Bescheid vom 17.8.1995 ließ das beklagte Bergamt den Rahmenbetriebsplan Hambach 1993 befristet bis zum 31.12.2020 und mit zahlreichen Nebenbestimmungen zu. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Landesoberbergamt NRW zurück.

Mit seiner Klage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, sein Mitwirkungsrecht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 sei verletzt, weil das beklagte Bergamt die erforderliche Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung unterlassen habe.

Die Klage und auch die Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg.

Gründe:

A. Hauptantrag

I. Der Hauptantrag ist zulässig.

Er ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO statthaft, da das Begehren des Klägers auf die Aufhebung des Bescheids des Beklagten über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesoberbergamts NRW und damit auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet ist.

Der Kläger verfügt über die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis.

Sie ergibt sich aus der von ihm geltend gemachten Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 12.3.1987 (BGBl. I S. 889) - im Folgenden: BnatSchG 1987 -. Nach dieser Bestimmung, die in die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 21.9.1998 (BGBl. I S. 2994) unverändert übernommen worden ist und die nach § 4 Satz 3 BNatSchG 1987 unmittelbar in den Ländern gilt, ist einem rechtsfähigen Verein, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaften im Sinne des § 8 BNatSchG 1987 verbunden sind, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, soweit der Verein nach Abs. 2 der Bestimmung anerkannt ist und durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

Das durch § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 den anerkannten Naturschutzverbänden eingeräumte Mitwirkungsrecht stellt ein selbständig durchsetzbares, subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung am Verfahren und nicht lediglich eine objektive Pflicht der zuständigen Behörde zur Anhörung und Beteiligung des anerkannten Verbandes dar.

Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62 = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 2 = DÖV 1991, 291 = DVBl. 1991, 214 = NVwZ 1991, 162.

Der Kläger kann sich auf eine Verletzung der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Rechtsposition berufen.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen nach § 29 Abs. 2 BNatSchG 1987 anerkannten Verband. Ausweislich des Runderlasses des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 24.6.1981 - I A 1-1.17.00-93/77 (MBl. NRW. 1981 S. 1459) ist der Kläger durch Bescheid vom 29.4.1981 mit Wirkung vom 1.7.1981 als Verband nach § 29 BNatSchG anerkannt worden.

Das streitgegenständliche Vorhaben berührt den Kläger in seinen satzungsgemäßen Aufgaben. (wird ausgeführt)

Der Kläger hat geltend gemacht, durch die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 in seinem Mitwirkungsrecht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BnatSchG 1987 verletzt zu sein. Mit seinem Einwand, anstelle des tatsächlich erfolgten Verfahrens auf Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans im Sinne von § 52 Abs. 2 BBergG vom 13.8.1980 (BGBl. I S. 1310) i.d.F. vom 12.2.1990 (BGBl. I S. 215) hätte ein Planfeststellungsverfahren im Sinne von § 52 Abs. 2 a BBergG durchgeführt werden müssen, beruft sich der Kläger auf eine Verletzung dieses Mitwirkungsrechts. Träfe seine Rechtsauffassung zu, läge eine solche Rechtsverletzung tatsächlich vor.

Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, der Kläger könne sich schon deshalb nicht auf ein Mitwirkungsrecht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 berufen, weil tatsächlich kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden und deshalb ein Mitwirkungsrecht erst gar nicht entstanden sei. Dieser Einwand trägt dem Schutzzweck der Regelung nur unzureichend Rechnung. Die Mitwirkung anerkannter Naturschutzverbände zielt darauf, eine möglichst effektive Berücksichtigung der Belange von Natur und Umwelt bei umweltrelevanten Vorhaben sicherzustellen. Angesichts dessen kann das Mitwirkungsrecht nicht nur durch die unzureichende oder gänzlich unterlassene Beteiligung des anerkannten Naturschutzverbands an einem durchgeführten Planfeststellungsverfahren, sondern auch durch ein rechtswidriges Ausweichen in ein nichtbeteiligungspflichtiges Verfahren verletzt sein.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.5.1997 - 11 A 43.96 -, BVerwGE 104, 367 = Buchholz § 442.09 § 18 AEG Nr. 26 = DVBl. 1997, 1123 = NuR 1997, 506 = NVwZ 1998, 279; OVG Bbg., Urteil vom 28.6.2001 - 4 A 115/99 -, NuR 2002, 685 = ZfB 2001, 257; HessVGH, Urteil vom 1.9.1998 - 7 UE 2170/95 -, ESVGH 49, 45 = NuR 1999, 159 = NVwZ-RR 1999, 304; OVG NRW, Urteil vom 18.7.1997 - 21 B 1717/94 -, GewArch 1998, 214 = NuR 1997, 617 = NWVBl. 1998, 18 = ZfB 1997, 141; OVG LSA, Urteil vom 29.3.1995 - 4 L 299/93 -, DÖV 1995, 780 = NuR 1995, 476; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.11.1992 - 10 S 2234/92 -, DVBl. 1993, 163 = NuR 1993, 144 = NVwZ-RR 1993, 179 = UPR 1993, 194; Nds. OVG, Urteil vom 27.1.1992 - 3 A 221/88 -, NuR 1992, 293 = NVwZ 1992, 903 = UPR 1992, 394 = ZfB 1992, 514.

Dieser Grundsatz kommt uneingeschränkt für das im vorliegenden Zusammenhang relevante Verhältnis zwischen der Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans und derjenigen eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans zum Tragen. Auch wenn mit der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für den Bergwerkunternehmer nicht unmittelbar die rechtliche Grundlage geschaffen wird, das zugrunde liegende Bergbauvorhaben durchzuführen, dokumentiert die Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans zugleich die - für das Mitwirkungsrecht der anerkannten Naturschutzverbände relevante - Entscheidung, dass ein Planfeststellungsverfahren nach § 52 Abs. 2 a BBergG als nicht erforderlich angesehen wird. Mit dieser Entscheidung ist die Rechtsposition eines anerkannten Naturschutzverbands aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 - wie vorliegend diejenige des Klägers - betroffen.

Vgl. in diesem Zusammenhang OVG Bbg., Urteil vom 28.6.2001 - 4 A 115/99 -, a.a.O.

Einer sich aus der geltend gemachten Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 ergebenden Klagebefugnis kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, der Kläger sei zu dem geplanten Vorhaben tatsächlich gehört worden und habe tatsächlich Gelegenheit erhalten, in die den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen und hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Insofern hat das VG zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Gesichtspunkt für die Zulässigkeit der Klage nicht relevant ist, sondern allenfalls zur Unbegründetheit der Klage führen kann.

Ob sich über die geltend gemachte Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG hinaus eine Klagebefugnis des Klägers auch aus anderen ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten ergeben kann, bedarf an dieser Stelle keiner Vertiefung, da schon die geltend gemachte Verletzung des Mitwirkungsrechts ausreicht, um die Klagebefugnis zu bejahen.

II. Der Hauptantrag ist aber unbegründet.

1. Der Bescheid des Beklagten über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesoberbergamts NRW verletzt den Kläger nicht in seinem Mitwirkungsrecht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987.

a) Eine Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BnatSchG 1987 entfällt allerdings nicht schon deshalb, weil der Kläger in dem tatsächlich durchgeführten Verfahren faktisch beteiligt worden ist.

Eine derartige faktische Beteiligung genügt schon nicht der Schutzfunktion des Mitwirkungsrechts. Würde man die rein faktische Beteiligung am rechtswidrigen Verfahren als ausreichend ansehen, bliebe ein Verstoß gegen die Beteiligungsvorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 sanktionslos und die Wahl der Verfahrensart stünde zur Disposition der Behörde.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.11.1992 - 10 S 2234/92 -, a.a.O.

Dies gilt umso mehr für das vorliegend relevante Verhältnis zwischen der rein faktischen Beteiligung an der Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans und der förmlichen Beteiligung an der im Wege des Planfeststellungsverfahrens erfolgenden Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans. Namentlich mit Blick auf das Tatsachenmaterial, das bei einem Planfeststellungsverfahren wesentlich breiter und konkreter gefasst ist, kommt der Mitwirkung an einem derartigen Verfahren eine andere rechtliche Qualität zu als der Beteiligung an der Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans.

Vgl. dazu im Einzelnen OVG Bbg., Urteil vom 28.6.2001 - 4 A 115/99 -, a.a.O.

b) Das Mitwirkungsrecht des Klägers aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BnatSchG 1987 ist nicht verletzt, weil die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 nicht auf der Grundlage eines Planfeststellungsverfahrens nach Maßgabe der §§ 57 a und 57 b BBergG erfolgen musste.

aa) Entgegen der Auffassung des VG kann sich die gerichtliche Überprüfung allerdings nicht darauf beschränken, die Entscheidung des Beklagten zur Verfahrensart darauf hin zu kontrollieren, ob mit ihr ein an sich gebotenes Planfeststellungsverfahren umgangen werden sollte, um das Mitwirkungsrecht des Klägers aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 zu vereiteln. Diese vom VG auf eine Entscheidung des BVerwG aus dem Jahre 1997 - BVerwG, Urteil vom 14.5.1997 - 11 A 43.96 -, a.a.O. - gestützte Auffassung kann für die vorliegende Fallgestaltung nicht zur Anwendung kommen. Im Gegensatz zu der dem Urteil des BVerwG zugrunde liegenden Fallgestaltung einer angefochtenen Plangenehmigung nach § 18 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die u.a. voraussetzt, dass Rechte Dritter nicht betroffen sind und deren Erteilung bei Vorliegen der Voraussetzungen im Ermessen der Behörde steht, ist vorliegend die Entscheidung über die Art der Rahmenbetriebsplanzulassung an zwingenden gesetzlichen Bestimmungen orientiert. Sie stellt daher eine gebundene Behördenentscheidung dar, so dass kein Grund für eine nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit besteht.

Vgl. dazu im Einzelnen OVG Bbg., Urteil vom 28.6.2001 - 4 A 115/99 -, a.a.O.

bb) Für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 war die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach Maßgabe der §§ 57 a und 57 b BBergG nicht erforderlich.

Gemäß § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG ist die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57 a und 57 b BBergG durchzuführen, wenn ein Vorhaben nach § 57 c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.

Einer solchen Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf nach § 57 c BBergG in Verbindung mit § 1 Nr. 1 Buchst. b UVP-V Bergbau vom 13.7.1990 (BGBl. I S. 1420) u.a. ein betriebsplanpflichtiges bergbauliches Vorhaben zur Gewinnung von Braunkohle im Tagebau mit einer Größe der beanspruchten Gesamtfläche einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen von 10 ha oder mehr, mit einer Förderkapazität von 3.000 Tonnen oder mehr je Tag oder mit der Notwendigkeit einer großräumigen Grundwasserabsenkung.

Obwohl das von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zum Gegenstand des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 gemachte Vorhaben jede dieser in § 1 Nr. 1 Buchst. b UVP-V Bergbau genannten Voraussetzungen erfüllt, ist für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach Maßgabe der §§ 57 a und 57 b BBergG nicht erforderlich. Insofern kann offen bleiben, ob § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG bereits deshalb nicht einschlägig ist, weil das Braunkohleplanverfahren nach dem Landesplanungsgesetz, das eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht, als Verfahren im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG anzusehen ist, auf welches gemäß § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG die Vorschriften über den obligatorischen Rahmenbetriebsplan keine Anwendung finden. Denn § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG kommt für die streitgegenständliche Zulassung schon deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zum Gegenstand des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 gemachten Vorhaben nicht um ein Vorhaben im Sinne von § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG handelt.

(1) Diese Feststellung beruht darauf, dass eine Auslegung des Begriffs des Vorhabens in § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG ergibt, dass hiermit allein das Bergbauvorhaben als Ganzes gemeint ist (a), was zur Konsequenz hat, dass es bei (Gesamt-)Vorhaben, mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten des § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG bereits teilweise begonnen worden ist, für die auf weitere Abbauabschnitte bezogenen Entscheidungen keiner Prüfung ihrer Umweltverträglichkeit bedarf (b). Auch das Gemeinschaftsrecht zwingt weder zu einer abweichenden Auslegung des Vorhabenbegriffs noch begründet es für bereits begonnene (Gesamt-)Vorhaben die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (c). Die vom Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen ebenfalls keine andere Auslegung des Vorhabenbegriffs (d).

(a) Für ein sachgerechtes Verständnis des Begriffs des Vorhabens im Sinne von § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG ist die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und damit verbunden der gesetzessystematische Zusammenhang, in dem diese Vorschrift steht, von wesentlicher Bedeutung:

§ 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG ist durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12.2.1990 (BGBl. I S. 215) - im Folgenden: BergRÄndG - in das Bundesberggesetz aufgenommen worden und am 1.8.1990 (vgl. Art. 4 Satz 2 BergRÄndG) in Kraft getreten. U.a. mit dieser Bestimmung hat die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27.6.1985 (RL 85/337 EWG, ABlEG Nr. L 175, S. 40) - im Folgenden: UVP-Richtlinie - für den Bereich des Bergbaus umgesetzt. Die Einführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Zulassung des (obligatorischen) Rahmenbetriebsplans sollte eine geeignete verfahrensrechtliche Grundlage für die Umweltverträglichkeitsprüfung schaffen. Dabei beruht die Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf dem Gedanken, dass ein Vorhaben, das einer Prüfung seiner Umweltverträglichkeit bedarf, für die Beurteilung der Umwelteinwirkungen als Ganzes in den Blick genommen werden und als Ganzes Gegenstand des Verfahrens sein soll. Bei allen technischen Planungen und Entscheidungen sollen die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden.

Daraus erhellt, dass mit dem Vorhaben, das § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG einem Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung unterwirft, das Bergbauvorhaben als Ganzes gemeint ist und nicht gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilabschnitte erfasst werden sollen, wie sie Gegenstand eines fakultativen Rahmenbetriebsplans im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG sein können.

Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 12.6.2002 - 7 C 2.02 -, Buchholz 406.27 § 52 BBergG Nr. 4 = DVBl. 2002, 1498 = NuR 2002, 680 = NVwZ 2002, 1237 = UPR 2003, 69, und - 7 C 3.02 -, ZfB 2002, 165, und Urteil vom 2.11.1995 - 4 C 14.94 -, a.a.O.

Der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung soll also das Gesamtvorhaben unterworfen werden. Für den vollständigen Prozess der Rohstoffgewinnung aus einem Lagervorkommen von seinem Beginn an bis zu seinem geplanten Ende sollen die Auswirkungen auf die Umwelt in ihrer Gesamtheit erfasst und bewertet werden.

Vgl. OVG Bbg., Urteil vom 28.6.2001 - 4 A 115/99 -, a.a.O.

Die UVP-Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten zwar auch die Möglichkeit, in ihren nationalen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung in mehreren Verfahren oder Verfahrensabschnitten vorzusehen, solange diese insgesamt einer einheitlichen Prüfung gleichwertig sind. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat aber bei der Änderung des Bundesberggesetzes ausweislich der in § 52 Abs. 2 b Satz 1 BBergG getroffenen Regelung eine Umweltverträglichkeitsprüfung in mehreren Schritten nur ausnahmsweise zugelassen. Einer solchen besonderen Ausnahmeregelung zur Zulässigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Teilabschnitte hätte es indes nicht bedurft, wenn die gesetzliche Neuregelung nicht von dem Grundgedanken getragen wäre, dass der obligatorische Rahmenbetriebsplan grundsätzlich (nur) für das Gesamtvorhaben aufzustellen und zuzulassen ist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.6.2002 - 7 C 2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O.

Im Weiteren sprechen auch die in den zusätzlichen - sich aus § 57 a Abs. 2 BBergG ergebenden - Anforderungen für obligatorische Rahmenbetriebspläne zum Ausdruck kommenden verschiedenen Zielrichtungen dafür, den Gegenstand von obligatorischen und von fakultativen Rahmenbetriebsplänen zu unterscheiden. Ein fakultativer Rahmenbetriebsplan muss sich nicht auf das gesamte Bergbauvorhaben erstrecken, sondern kann auch auf einen räumlich oder zeitlich in sich abgeschlossenen und abgrenzbaren Teil eines solchen beschränkt sein. Im Gegensatz dazu kann Gegenstand eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans nur das Gesamtvorhaben sein, da im Rahmen des obligatorischen Rahmenbetriebsplans zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und insoweit eine grundsätzlich endgültige Entscheidung getroffen werden soll.

Vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Ergänzungsband zum Kommentar, 1992, Zu § 52 Rn. 21.

Von einem auf das Gesamtvorhaben abstellenden Verständnis des Vorhabenbegriffs in § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG ist schließlich auch der nordrhein-westfälischen Landesgesetzgebers ausgegangen, wie dessen Reaktion auf die Einfügung des § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG durch das Bergrechtsänderungsgesetz zeigt. Nach dieser Bestimmung findet für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren nach § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG unterliegen, u.a. § 52 Abs. 2 a BBergG keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen des Bundesberggesetzes entspricht. Mit Blick auf diese Regelung hat der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber der die Braunkohlenpläne regelnden Vorschrift des § 24 LPlG i.d.F. vom 5.10.1989 (GV. NRW. S. 476) mit dem Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 2.3.1993 (GV. NRW. S. 94) - im Folgenden: LPlG-ÄndG 1993 - u.a. den Abs. 3 angefügt. Danach ist für ein Vorhaben zum Abbau von Braunkohle, das nach der UVP-V Bergbau einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, die Umweltverträglichkeit nach Maßgabe des Bundesberggesetzes im Braunkohlenplanverfahren zu prüfen. Damit hat der Landesgesetzgeber zum einen seine Absicht umgesetzt, für den Bereich der Braunkohlengewinnung die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im bergrechtlichen Verfahren, sondern im Braunkohlenplanverfahren durchzuführen.

Vgl. LT-Drucks. 11/3759 S. 1 und 45.

Zum anderen kommt darin aber auch zum Ausdruck, dass von einem auf das Gesamtvorhaben abstellenden Begriffsverständnis ausgegangen worden ist.

(b) Dieses auf das Bergbauvorhaben als Ganzes abstellende Begriffsverständnis des Vorhabens im Sinne von § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG hat bei solchen Gesamtvorhaben, bei denen zum Zeitpunkt der Einführung der Planfeststellungspflicht bereits teilweise mit der Ausführung begonnen worden ist, zur Konsequenz, dass die weiteren Abschnitte des Abbaus nicht unter § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG fallen und damit keiner Prüfung ihrer Umweltverträglichkeit in einem Planfeststellungsverfahren bedürfen, solange sie sich im Rahmen dieses, vor Inkrafttreten des § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG begonnenen Gesamtvorhabens halten. Denn es entspräche nicht dem Sinn der Vorschrift des § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG, die Fortführung bereits teilweise ausgeführter Gesamtvorhaben im Nachhinein einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einem Planfeststellungsverfahren zu unterwerfen, die sich zwangsläufig auf Teilaspekte des Vorhabens beschränken müsste, ohne das Ganze in den Blick nehmen zu können.

Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 12.6.2002 - 7 C 2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O., und vom 2.11.1995 - 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, 1 = DVBl. 1996, 253 = NuR 1996, 288 = NVwZ 1996, 907 = UPR 1996, 143 = ZfB 136, 278.

Dabei kommt es nach dem Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung - entgegen der Annahme des Klägers - nicht darauf an, ob das Gesamtvorhaben schon als solches genehmigt worden ist; entscheidend ist vielmehr allein, ob mit ihm tatsächlich schon begonnen worden ist. Denn weder das Bundesberggesetz in der vor dem Erlass des Bergrechtsänderungsgesetzes maßgeblichen Fassung noch das davor geltende Allgemeine Berggesetz vom 24.6.1865 (PrGS. NRW. S. 164), zuletzt geändert durch Artikel XXXIII des Zweiten Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht vom 3.12.1974 (GV. NRW. S. 1504), - im Folgenden: AllgBergG - schrieben eine Zulassung des Gesamtvorhabens vor. Vielmehr war vor der Einführung des § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG - und ist außerhalb des Bereichs des obligatorischen Rahmenbetriebsplans auch noch heute - die Zulassung bergbaulicher Maßnahmen im Betriebsplanverfahren durch eine fortlaufende, nach Zeitabschnitten gestufte Kontrolle gekennzeichnet.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.6.2002 - 7 C 2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O., und Urteil vom 13.12.1991 - 7 C 25.90 -, BVerwGE 89, 246 = Buchholz 406.27 § 52 BBergG Nr. 1 = DVBl. 1992, 569 = NVwZ 1992, 980 = UPR 1992, 236 = ZfB 1992, 38.

Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat auch keine Übergangsregelung geschaffen, die davon abweichend bestimmt, dass bereits begonnene (Gesamt-)Vorhaben - zumindest in Teilen - im Nachhinein einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Angesichts der Tatsache, dass für die Beurteilung der Umweltauswirkungen das Vorhaben als Ganzes in den Blick zu nehmen und Gegenstand des UVP-Verfahrens ist, hätte es für die Anwendung des neuen Rechts auf die Fortführung bereits teilweise ausgeführter (Gesamt-)Vorhaben und damit auf teilweise abgeschlossene Tatbestände einer entsprechenden Aussage des Gesetzgebers bedurft. An einer solchen fehlt es aber. Insbesondere kann eine derartige Übergangsregelung nicht in der im Zusammenhang mit der Einführung des Planfeststellungsverfahrens in das Bundesberggesetz erlassenen Überleitungsvorschrift des Art. 2 BergRÄndG gesehen werden.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.6.2002 - 7 C 2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O.

Vielmehr sieht Satz 1 des Art. 2 BergRÄndG nur für die Fälle, in denen ein (Betriebsplan-)Verfahren vor dem 1.8.1990 eingeleitet worden ist, vor, dass - trotz des nach altem Recht bereits eingeleiteten Verfahrens - unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend neues Recht anwendbar werden und damit das Verfahren nochmals, und zwar nach neuem Recht, einzuleiten sein kann. Da auch diese Bestimmung eindeutig vorhabenbezogen zu verstehen ist, bezieht sie sich ebenfalls auf das Gesamtvorhaben und fordert - im Nachhinein - die Einleitung eines neuen Verfahrens, nämlich eines Planfeststellungsverfahrens für einen (obligatorischen) Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung nur in den Fällen, in denen - erst - ein bergrechtliches Verfahren begonnen worden, nicht aber auch dann, wenn die Ausführung des (Gesamt-)Vorhabens schon in Angriff genommen worden ist.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2.11.1995 - 4 C 14.94 -, a.a.O.

Dem entspricht es, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber, als er bei der Änderung des Landesplanungsgesetzes im Jahre 1993 für den Bereich des Braunkohlenabbaus von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, vorzusehen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im bergrechtlichen Verfahren, sondern in einem besonderen Verfahren - hier im Braunkohlenplanverfahren - durchgeführt wird, in der Übergangsvorschrift des Art. II Abs. 2 LPlG-ÄndG 1993 ausdrücklich bestimmt hat, dass rechtsverbindliche Braunkohlenpläne weiter gelten.

(c) Auch die UVP-Richtlinie zwingt weder zu einer anderen Auslegung des Begriffs des Vorhabens in § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG, noch vermag sie die Notwendigkeit zu begründen, für bereits begonnene (Gesamt-)Vorhaben im Nachhinein eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dies erschließt sich aus folgenden Erwägungen:

Die UVP-Richtlinie ist nur auf solche Projekte anwendbar, die weder begonnen noch beantragt waren, als die Frist zur Umsetzung der Richtlinie ablief. Projekte dürfen von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht befreit werden, wenn für sie zwar vor dem 3.7.1988, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Umsetzung der UVP-Richtlinie, bereits eine Genehmigung erteilt worden war, von dieser Genehmigung aber in der Folge kein Gebrauch gemacht und nach dem 3.7.1988 ein neues Genehmigungsverfahren förmlich eingeleitet worden ist.

Vgl. EuGH, Urteil vom 18.6.1998 - C-81/96 -, EuGHE I 1998, 3923.

Daraus ergibt sich, dass die UVP-Richtlinie namentlich nicht auf solche Projekte anwendbar ist, die vor dem Stichtag bereits begonnen waren. Entscheidend kommt es dabei auf den tatsächlichen Beginn des Projekts an, nicht aber darauf, ob hierfür eine Genehmigung erforderlich war, von der Gebrauch gemacht worden ist. Denn die UVP-Richtlinie erfasst auch Projekte, für welche das Recht der Mitgliedstaaten die Erteilung einer Genehmigung nicht vorgesehen hatte. Art. 2 Abs. 2 UVP-Richtlinie stellt den Mitgliedstaaten anheim, die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen bestehender Verfahren oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer, gegebenenfalls auch neu einzuführender Verfahren durchzuführen. Die UVP-Richtlinie geht also ersichtlich von der Möglichkeit aus, dass Projekte, die aufgrund der Richtlinie nunmehr einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, zuvor ohne Genehmigung begonnen werden konnten, und will für solche begonnenen Projekte nicht rückwirkend eine Prüfungspflicht einführen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.6.2002 - 7 C 2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O.

Bestätigt wird diese Auffassung durch die UVP-Änderungsrichtlinie vom 3.3.1997 (RL 97/11/EG, AblEG Nr. L 073, S. 5). Sie hat die frühere Nr. 12 des Anhangs II (jetzt Nr. 13) neu formuliert. Danach wird die Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten als Projekt im Sinne des Anhangs II angesehen. Diese Bestimmung trifft keine Neuregelung, sondern stellt nur klar, was von Anfang an gewollt war. Danach sind durchgeführte oder in der Durchführungsphase befindliche Projekte nur dann Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn sie geändert oder erweitert werden. Insoweit macht die Richtlinie keinen Unterschied zwischen genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.6.2002 - 7 C 2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O.

Allerdings mag eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein, wenn für ein Projekt, das die insoweit einschlägigen Kriterien erfüllt, eine (neue) Genehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie beantragt wird, selbst wenn das Projekt nach der früheren Rechtslage ohne Genehmigung begonnen werden durfte und begonnen worden ist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.6.2002 - 7 C 2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O.

Das ist hier jedoch nicht der Fall. Eine neue Genehmigung des Gesamtvorhabens Tagebau Hambach I steht nicht in Rede.

(d) Der Kläger bezweifelt, dass bei der Auslegung des Vorhabenbegriffs in § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG das Bergbauvorhaben als Ganzes in den Blick zu nehmen ist, und vertritt dazu die Auffassung, im Bundesberggesetz sei von einem einheitlichen Vorhabenbegriff auszugehen.

Mit diesem Vorbringen trägt der Kläger jedoch dem Unterschied zwischen einem fakultativen und einem obligatorischen Rahmenbetriebsplan nur unzureichend Rechnung. Seine Argumentation beschränkt sich - im Wesentlichen orientiert an Rechtsprechung und Literatur aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bergrechtsänderungsgesetzes - in weiten Teilen auf allein für den fakultativen Rahmenbetriebsplan maßgebliche Gesichtspunkte und berücksichtigt nur unzureichend, dass die im obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahren durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung gerade auf die Beurteilung der Umweltauswirkungen des Vorhabens als Ganzes ausgerichtet ist. Insbesondere auf diesen Umstand hat das BVerwG in seinen Entscheidungen vom 12.6.2002 zu den Tagebauvorhaben Jänschwalde und Cottbus-Nord - vgl. BVerwG, Urteile vom 12.6.2002 - 7 C 2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O., - jedoch maßgeblich abgestellt und daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass mit dem Vorhaben, das § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG einem Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung unterwirft, das Bergbauvorhaben als Ganzes gemeint ist und nicht gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilabschnitte erfasst werden, wie sie Gegenstand eines fakultativen Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG sein können.

Der gegen die Heranziehung dieser Rechtsprechung gerichtete Einwand des Klägers, sie sei im Wesentlichen durch die Besonderheiten des Überleitungsrechts im Einigungsvertrag geprägt, geht fehl. Dem Kläger mag zwar eine "Verschiedenartigkeit des dem hiesigen bzw. dem dortigen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts" zugestanden werden. Damit hat der Kläger aber weder die vom BVerwG anlässlich der zu entscheidenden Fälle entwickelten und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus gehenden Rechtsgrundsätze zum Anwendungsbereich des § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG noch die Anwendbarkeit dieser Rechtsgrundsätze auf die vorliegend maßgebliche Fallgestaltung durchgreifend in Frage gestellt.

(2) Ausgehend von diesem Begriffsverständnis fällt das von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zum Gegenstand des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 gemachte Vorhaben nicht unter den Vorhabenbegriff des § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG, weil der Abbau der Lagerstätte Hambach I ein Gesamtvorhaben darstellt (a), mit dessen Ausführung vor dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der UVP-Richtlinie am 3.7.1988 und damit auch vor dem Inkrafttreten des Bergrechtsänderungsgesetzes am 1.8.1990 begonnen worden war (b) und zu dem als unselbständiger Teil das dem Rahmenbetriebsplan Hambach 1993 zugrunde liegende Vorhaben zählt (c). Entgegen der Auffassung des Klägers zwingen auch weder gemeinschaftsrechtliche Vorgaben noch sonstige Erwägungen dazu, für das zum Gegenstand des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 gemachte Vorhaben die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung anzunehmen (d).

(a) Schon nach der Art des Vorhabens spricht eine gewisse Vermutung dafür, dass es sich bei bergbaulichen Tätigkeiten, die eine Braunkohlengewinnung in einem Abbaugebiet im Tagebau zum Gegenstand haben, um ein Gesamtvorhaben handelt. Denn der Abbau von Braunkohle im Tagebau ist seiner Natur nach großflächig angelegt und erfordert in der Regel bereits vor dessen Beginn eine umfängliche Planung des gesamten Abbauvorhabens. Gerade in Anbetracht dessen, dass die Führung des Abbaus regelmäßig schon zu Beginn für das gesamte Braunkohlefeld festgelegt werden muss, die in dem Bereich des vorgesehenen Abbaufeldes wohnenden Menschen (frühzeitig) umgesiedelt werden müssen und auch die Grundwasserregulierung in ihrer Gesamtheit von Anfang in den Blick zu nehmen ist, deuten gewichtige Indizien darauf hin, dass sich ein Braunkohlentagebau im Regelfall als ein einheitliches Vorhaben darstellt. Des Weiteren kommt hinzu, dass der Braunkohletagebau dadurch gekennzeichnet ist, dass der Bergwerkunternehmer vor der ersten Gewinnung von Braunkohle erhebliche Investitionen zu tätigen hat, die sich erst dann amortisieren, wenn ein Großteil des Braunkohlefeldes abgebaut worden ist.

Diese abstrakte Vermutung für das Vorliegen eines Gesamtvorhabens findet im vorliegenden Einzelfall seine Bestätigung in zahlreichen tatsächlichen Umständen, die in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, dass der Abbau der Lagerstätte Hambach I ein Gesamtvorhaben im Sinne des § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG darstellt.

Denn der Abbau der Lagerstätte Hambach I sollte von Anfang an und nach den Vorstellungen aller damit befassten Stellen als ein einheitliches Gesamtvorhaben erfolgen.

Dieses Gesamtvorhaben wird maßgeblich bestimmt durch den für verbindlich erklärten Teilplan 12/1 - Hambach -. Dieser Teilplan erfasst den Abbau von Braunkohle im Tagebau auf der gesamten Fläche der Lagerstätte Hambach I. Dass es sich bei der von dem Teilplan 12/1 - Hambach - erfassten Braunkohlegewinnung um ein Gesamtvorhaben handelt, erschließt sich im Wesentlichen aus folgenden Umständen:

(aa) Der Erlass des Teilplans 12/1 - Hambach - geht zurück auf die unternehmerische Entscheidung der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die gesamten Lagerstätte Hambach I aufzuschließen. Mit Schreiben vom 19.7.1974 stellte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beim Braunkohlenausschuss den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung und Verbindlichkeitserklärung eines diese Lagerstätte betreffenden Teilplans. Schon dieser Antrag bezog sich auf eine Fläche, die im Wesentlichen derjenigen entspricht, die Gegenstand des für verbindlich erklärten Teilplans 12/1 - Hambach - geworden ist.

Vgl. Geologisches Landesamt NRW, Tagebau Hambach und Umwelt - Auswirkungen eines geplanten Tagebaues im Rheinischen Braunkohlerevier, 1977, S. 13.

(bb) Bei der Aufstellung des Teilplans 12/1 - Hambach - ging der Braunkohlenausschuss - ebenso wie die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen - davon aus, dass die Lagerstätte Hambach I in ihrer Gesamtheit abgebaut werden sollte und dieses Abbauvorhaben eine Einheit darstellt. (wird ausgeführt)

(cc) Auch bei der Aufstellung der für den Beginn des Abbaus maßgeblichen Betriebspläne hatte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ersichtlich von Anfang an den Abbau der gesamten Lagerstätte Hambach I vor Augen, für den der Teilplan 12/1 - Hambach - erlassen wurde. (wird ausgeführt)

(dd) Aber auch inhaltlich belegen der Rahmenbetriebsplan 1977 und der bergmännische Betriebsplan 1977, dass von Beginn an der vollständige Abbau der Lagerstätte Hambach I als Gesamtvorhaben beabsichtigt war und nicht lediglich ein Teilfeld der Lagerstätte als selbständiges Vorhaben abgebaut werden sollte. (wird ausgeführt)

(ee) Auch die zuständigen Bergbehörden sind bei ihrer Entscheidung über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans 1977 und des bergmännischen Betriebsplans 1977 ersichtlich vom Vorliegen eines Gesamtvorhabens ausgegangen. Denn bei der Prüfung dieser Betriebspläne haben sie den Abbau der gesamten Lagerstätte im Blick gehabt und ihrer Entscheidung über die Zulassung zugrunde gelegt. (wird ausgeführt)

(ff) Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen, von Beginn an so geplanten Gesamtvorhabens stellt auch der Umstand dar, dass der wasserwirtschaftliche Rahmenbetriebsplan vom 27.2.1975, der vom Bergamt Köln unter dem 25.3.1985 zugelassen worden ist, die Entwässerung des gesamten Abbaus der Lagerstätte Hambach I zum Gegenstand hat. Unter Nr. 1 heißt es darin ausdrücklich, der Rahmenbetriebsplan beginne wegen der für eine Entwässerung notwendigen Vorlaufzeit mit den Vorarbeiten zum Aufschluss im Jahre 1975 und ende mit der Auskohlung voraussichtlich im Jahre 2038 und mit der Restlochgestaltung etwa im Jahre 2040; er umfasse damit einen Entwässerungszeitraum von rund 65 Jahren. Schon bei der Aufstellung des wasserwirtschaftlichen Rahmenbetriebsplans bestand demnach die Vorstellung eines ganzheitlichen Gesamtvorhabens.

(b) Mit der Ausführung dieses auf den vollständigen Abbau der Lagerstätte Hambach I gerichteten Gesamtvorhabens ist vor dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der UVP-Richtlinie am 3.7.1988 und damit auch vor dem Inkrafttreten des Bergrechtsänderungsgesetzes am 1.8.1990 begonnen worden. Denn die Ausführung begann im Jahre 1978 mit dem Aufschluss des Tagebaus auf der Grundlage des (planerischen) Rahmenbetriebsplans 1977 und des bergmännischen Betriebsplans 1977 sowie der auf diesen aufbauenden Haupt- und Sonderbetriebspläne. Die erste Braunkohle wurde im Jahre 1984 gewonnen. In der Folgezeit ist der Abbau kontinuierlich fortgesetzt worden.

(c) Die dem Rahmenbetriebsplan Hambach 1993 zugrunde liegende Abbautätigkeit stellt einen unselbständigen Teilabschnitt des den vollständigen Abbau der Lagerstätte Hambach I umfassenden Gesamtvorhabens dar.

Der Rahmenbetriebsplan Hambach 1993 hält sich im vollen Umfang innerhalb der durch das Gesamtvorhaben vorgegebenen Grenzen. Mit dem in dem Rahmenbetriebsplan beschriebenen Vorhaben wird der Abbau der Lagerstätte Hambach I orientiert an den das Gesamtvorhaben kennzeichnenden Planungen fortgesetzt.

Dafür spricht schon die unter dem 16.11.1987 erfolgte Aufforderung des Bergamtes Köln an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu "einer Fortschreibung der Rahmenbetriebsplanung Tagebau Hambach" (Hervorhebung durch den Senat) und die mit Schreiben vom 16.3.1988 erfolgte Bestimmung einer Frist zur Vorlage für den "Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Hambach für den Zeitraum nach 1995".

Auch der Rahmenbetriebsplan Hambach 1993 selbst beruht auf der Vorstellung, ein schon begonnenes Gesamtvorhaben fortzusetzen. Dies belegt bereits dessen Bezeichnung mit "Rahmenbetriebsplan für die Fortführung des Tagebaus Hambach von 1996 bis 2020" (Hervorhebung durch den Senat). Dem entsprechen die einleitenden Ausführungen in dem Rahmenbetriebsplan, wo es heißt, der vorgelegte Rahmenbetriebsplan habe die Fortführung des Tagebaus ab dem zugelassenen Planungsstand bis zum Jahre 2020 zum Inhalt. Im Weiteren wird bei der Projektbeschreibung unter Nr. 1.3 darauf hingewiesen, dass der vorgesehene Zeitrahmen "eine planmäßige und sinnvolle Fortführung des Abbaus" gewährleiste.

Dem entsprechend sind auch die Nebenbestimmungen der Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 ausgestaltet. So stellt die Nebenbestimmung Nr. 1.1 klar, dass die bergbaulichen Abbau- und Verkippungsmaßnahmen nur innerhalb der Flächen des Teilplans 12/1 - Hambach - durchgeführt werden dürfen. Im Weiteren ist in der Nebenbestimmung Nr. 1.2 ausdrücklich von der "Fortführung der bergbaulichen Tätigkeit innerhalb der Flächen des Teilplanes 12/1 - Hambach -" die Rede.

(d) Entgegen der Auffassung des Klägers zwingen weder gemeinschaftsrechtliche Vorgaben noch sonstige Erwägungen dazu, für das zum Gegenstand des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 gemachte Vorhaben die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung anzunehmen.

(aa) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 stelle eine Genehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie dar. Die Zulassung könnte nur dann als eine solche Genehmigung angesehen werden, wenn das ihr zugrunde liegende Vorhaben ein (neues) Projekt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie wäre. Daran fehlt es aber hier. Das Vorhaben, das Gegenstand des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 ist, stellt kein neues Projekt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie, sondern - wie bereits im Einzelnen dargelegt - lediglich einen unselbständigen Teilabschnitt des auf den vollständigen Abbau der Lagerstätte Hambach I gerichteten Gesamtvorhabens dar.

(bb) Angesichts dessen führt auch der Hinweis des Klägers nicht weiter, das BVerwG habe in seinen Entscheidungen vom 12.6.2002 zu den Tagebauvorhaben Jänschwalde und Cottbus-Nord - vgl. BVerwG, Urteile vom 12.6.2002 - 7 C 2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O., - ausgeführt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung möge erforderlich sein, wenn für ein Projekt, das die insoweit einschlägigen Kriterien erfülle, eine (neue) Genehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie beantragt werde, selbst wenn das Projekt nach der früheren Rechtslage ohne Genehmigung begonnen werden durfte und begonnen worden sei. Denn die beantragte Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 war gerade nicht auf die Erteilung einer (neuen) Genehmigung für den Abbau der Lagerstätte Hambach I in seiner Gesamtheit gerichtet, sondern hatte lediglich einen unselbständigen Teilabschnitt dieses Gesamtvorhabens zum Gegenstand.

(cc) Zu Unrecht wendet der Kläger im Weiteren ein, die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 müsse schon deshalb als eine Genehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie angesehen werden, weil das Recht zur Durchführung des Vorhabens erst mit dieser Zulassung und nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt durch einen Akt eingeräumt worden sei, der als Genehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie eingestuft werden könne. Abgesehen davon, dass auch die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans noch nicht den Abbau zulässt, verkennt der Kläger mit diesem Einwand, dass eine Anwendung der UVP-Richtlinie schon dann nicht geboten ist, wenn mit einem Projekt vor dem 3.7.1988 tatsächlich begonnen worden ist. Ob für diesen Beginn eine Genehmigung erforderlich war oder nicht, ist hingegen unerheblich.

Vgl. EuGH, Urteil vom 18.6.1998 - C-81/96 -, a.a.O.

Die UVP-Richtlinie legt nämlich zugrunde, dass mit Projekten, für die mit der Richtlinie eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründet worden ist, nach der zuvor in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtslage auch ohne Vorliegen eines als Genehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie einzustufenden Aktes begonnen werden durfte.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.6.2002 - 7 C 2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O.

Angesichts dessen ist es unerheblich, ob in der Verbindlichkeitserklärung des Teilplans 12/1 - Hambach - oder in der Zulassung der Betriebspläne aus dem 1977 ein mit einer Genehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie vergleichbarer Akt gesehen werden kann. Maßgeblich ist allein, dass mit dem Vorhaben tatsächlich begonnen worden ist, das ist hier - wie bereits dargestellt - in Anbetracht des als Gesamtvorhaben einstufenden Abbaus des Braunkohlefeldes Hambach I anzunehmen.

(dd) Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch aus der "Wells"-Entscheidung des EuGH - vgl. Urteil vom 7.1.2004 - C-201/02 -, DVBl. 2004, 370 = NuR 2004, 517 = NVwZ 2004, 593 - nichts anderes herzuleiten. Die jener Entscheidung zugrunde liegende Fallgestaltung unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von derjenigen, wie sie für die streitgegenständliche Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 maßgeblich ist.

Die Entscheidung des EuGH beruhte auf einer im nationalen Recht Großbritanniens neu erlassenen Regelung ("Planning and Compensation Act 1991"), die vorsah, dass die Wiederaufnahme des Betriebs von Bergbauvorhaben, die während eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem 1.5.1991 nicht betrieben wurden, erst dann möglich ist, wenn die ursprüngliche Genehmigung ("Old Mining Permission") registriert und Auflagen für den Betrieb festgelegt worden sind. Für den Fall, dass bis zum 25.3.1992 kein Antrag auf Registrierung gestellt worden war, war vorgesehen, dass die Genehmigung erlischt. Ausgehend davon hat der EuGH den Bescheid über die Festlegung neuer Auflagen und die Entscheidung über die Genehmigung bestimmter Punkte der neuen Auflagen in ihrer Gesamtheit als neue "Genehmigung" eines Projekts im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie angesehen und aufgrund dessen die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung angenommen.

Schon in dem Anknüpfungspunkt für die "Genehmigung" unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von derjenigen, die der Entscheidung des EuGH zugrunde lag. Während dort Gegenstand der "Genehmigung" die Wiederaufnahme eines eingestellten Betriebs war, soll die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 die unterbrechungsfreie Fortsetzung eines laufenden Betriebs, nämlich des Abbaubetriebs der Lagerstätte Hambach I, ermöglichen.

Im Weiteren ist festzustellen, dass nach dem nationalen Recht Großbritanniens für den Fall einer unterlassenen Registrierung das Erlöschen der gesamten Genehmigung vorgesehen war, d.h. also auch des Teils der Genehmigung, der sich auf den bereits durchgeführten Teil des Vorhabens bezog. Angesichts dessen fehlte es dort an einem vor dem Inkrafttreten der UVP-Richtlinie liegenden Anknüpfungspunkt. Demgegenüber knüpft die hier streitgegenständliche Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 im Wesentlichen an die im Zusammenhang mit dem Teilplan 12/1 - Hambach - sowie den Zulassungen des bergmännischen Betriebsplans 1977 und des Rahmenbetriebsplans 1977 getroffenen Entscheidungen an, die sämtlich weit vor dem Inkrafttreten der UVP-Richtlinie ergangen und nach wie vor wirksam sind.

Schließlich und letztlich entscheidend ist festzustellen, dass nach dem nationalen Recht Großbritanniens bei Erlass des Bescheids über die Festlegung von Auflagen trotz der ursprünglich schon einmal erteilten Genehmigung in Form der "Old Mining Permission" erneut das gesamte Vorhaben in den Blick zu nehmen war. Es war mithin zu einem nach dem Inkrafttreten der UVP-Richtlinie liegenden Zeitpunkt eine neue Entscheidung über ein Gesamtvorhaben mit umweltrelevanten Auswirkungen zu treffen. Angesichts dessen ist es konsequent, dass der EuGH die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach neuem Recht angenommen hat. Bei der Entscheidung über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 ist demgegenüber nicht über die Zulässigkeit des gesamten Abbaus der Lagerstätte Hambach I zu entscheiden. Diese im Wesentlichen bereits im Zusammenhang mit dem Teilplan 12/1 - Hambach - sowie den Zulassungen des bergmännischen Betriebsplans 1977 und des Rahmenbetriebsplans 1977 getroffene Entscheidung über das "Ob" eines Braunkohletagebaus an dieser Stelle steht nicht - erneut - zur Überprüfung an. Die streitgegenständliche Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 beruht vielmehr auf dieser Entscheidung und den zu ihrer Umsetzung bereits ins Werk gesetzten Abbaumaßnahmen und hat sich daran auszurichten. Mit ihr soll lediglich die Möglichkeit zur Fortsetzung des schon vor Inkrafttreten der UVP-Richtlinie in den auch für die Umweltauswirkungen entscheidenden Punkten vollständig festgelegten und in weiten Teilen ausgeführten Gesamtvorhabens eröffnet werden.

(ee) Auch der Verweis des Klägers auf die "Herzmuschelfischer"-Entscheidung des EuGH - vgl. Urteil vom 7.9.2004 - C-127/02 -, EuZW 2004, 730 - rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Auch diese Entscheidung betrifft eine Fallgestaltung, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist.

Kernaussage dieser Entscheidung des EuGH ist es, dass die mechanische Herzmuschelfischerei, die seit vielen Jahren ausgeübt wird, für die jedoch jedes Jahr eine Lizenz für einen begrenzten Zeitraum erteilt wird, wobei jedes Mal aufs Neue beurteilt wird, ob und, wenn ja, in welchem Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt werden darf, unter den Begriff Plan oder Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992 (RL 92/43 EWG, ABlEG Nr. L 206, S. 7) - im Folgenden: FFH-Richtlinie - fällt.

Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass der EuGH in dieser Entscheidung für die Auslegung der Begriffe Plan und Projekt in der FFH-Richtlinie auf die Definitionen aus Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie zurückgegriffen hat. Für die vorliegende Fallgestaltung kann aus der Entscheidung aber gleichwohl nichts abgeleitet werden. Denn bei der Erteilung der dort in Rede stehenden Lizenzen ist offensichtlich jedes Mal die Ausübung der mechanischen Herzmuschelfischerei im Laufe eines Jahres in ihrer Gesamtheit erneut zu beurteilen, ohne dass hierfür frühere Entscheidungen von Belang wären. Darin liegt aber der wesentliche Unterschied zu der hier streitgegenständlichen Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993, die lediglich einen unselbständigen Teilabschnitt eines bereits festgelegten und teilweise ins Werk gesetzten Gesamtvorhabens zum Gegenstand hat, so dass dabei gerade nicht der Abbau der Lagerstätte Hambach I in seiner Gesamtheit erneut zur Überprüfung ansteht.

2. Neben § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 bestehen weder eine Rechtsvorschrift, aus denen sich ein Recht des Klägers ergeben könnte, dessen Verletzung er im vorliegenden Verfahren geltend machen kann (1.), noch eine Bestimmung, die ihm unabhängig von einer eigenen Rechtsbetroffenheit eine Klagemöglichkeit eröffnet (2.).

a) Soweit der Kläger - insbesondere mit der Berufungsbegründung - Verstöße der Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 gegen die Richtlinie des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten vom 2.4.1979 (RL 79/409 EWG, ABlEG Nr. L 103, S. 1) - im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie - und die FFH-Richtlinie geltend macht, bedarf es keines näheren Eingehens auf dieses Vorbringen, da beide Richtlinien dem Kläger keine gerichtlich durchsetzbare Rechtsposition zu vermitteln vermögen. Die Richtlinien räumen Naturschutzverbänden wie dem Kläger weder ein obligatorisches Beteiligungsrecht noch eine sonstige Rechtsposition ein.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.5.2001 - 1 BvR 481/01 und 519/01 -, DVBl. 2001, 1139 = NuR 2001, 581 = NVwZ 2001, 1148 = UPR 2001, 314; Hamb. OVG, Beschluss vom 19.2.2001 - 2 Bs 370 -, NuR 2001, 592 = NVwZ 2001, 1173.

Auch die Beteiligung der Öffentlichkeit an der in Art. 6 FFH-Richtlinie vorgesehenen Verträglichkeitsprüfung ist lediglich als fakultatives Beteiligungsverfahren ausgestaltet.

Vgl. Freytag/Even, NuR 1995, 109 (113); Iven, NuR 1996, 373 (378); Epiney, UPR 1997, 303 (308); Erbguth/Stollmann, DVBl. 1997, 453 (457); Thyssen, DVBl. 1998, 877 (879).

b) Dem Kläger ist auch nicht die Möglichkeit eröffnet, die streitgegenständliche Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 unabhängig von der Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung mittels einer sogenannten altruistischen Verbandsklage zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen.

aa) Die Möglichkeit einer derartigen altruistischen Verbandsklage, die durch Art. I Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487) für das Land Nordrhein-Westfalen eingeführt worden ist, ist nunmehr in § 12 b Abs. 1 LG NRW vom 21.7.2000 (GV. NRW. S. 568) geregelt. Nach dieser Bestimmung kann ein nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannter Verband Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, ohne eine Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen, wenn er geltend macht, dass der Verwaltungsakt den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landschaftsgesetzes NRW, den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen der Europäischen Union widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen.

(1) Unabhängig von der Frage, ob erst eine nach der Klageerhebung erlassene Rechtsvorschrift überhaupt im Nachhinein eine Klagebefugnis für einen Kläger zu begründen vermag, kann die Bestimmung des § 12 b Abs. 1 LG NRW vorliegend schon mit Blick auf ihren zeitlichen Anwendungsbereich nicht zum Tragen kommen.

Nach der durch Art. I Nr. 19 des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487) in das Landschaftsgesetz NRW eingefügten Übergangsvorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 1 LG NRW findet § 12 b LG NRW grundsätzlich nur auf Verwaltungsakte Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erlassen worden sind. Diese Voraussetzung erfüllt die streitgegenständliche Zulassung offensichtlich nicht.

Darüber hinaus kommt nach § 76 Abs. 2 Satz 2 LG NRW die Möglichkeit der Verbandsklage auch gegen solche Verwaltungsakte in Betracht, die bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes nicht bestandskräftig waren und für die im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der anerkannten Verbände gesetzlich vorgeschrieben war. Diese Voraussetzungen sind hier ebenfalls nicht erfüllt.

Zwar war die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 infolge der vom Kläger erhobenen Klage bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes noch nicht bestandskräftig. Es fehlt aber an der weiteren Voraussetzung, dass im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der anerkannten Verbände gesetzlich vorgeschrieben gewesen ist.

Die eine Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände begründende Bestimmung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 kam für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 nicht zur Anwendung, da die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nicht im Wege eines Planfeststellungsverfahrens erfolgt ist und - wie im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 im Einzelnen dargelegt - auch nicht hätte erfolgen müssen.

Eine andere Bestimmung, aus der sich eine Pflicht zur Beteiligung der anerkannten Verbände ergeben könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommt auch § 12 Nr. 3 Buchst. a LG NRW nicht in Betracht, da auch diese Bestimmung mit Blick auf die Übergangsvorschrift des § 76 LG NRW keine Anwendung findet.

(2) Ein Klagerecht aus § 12 b Abs. 1 LG NRW scheitert für den Kläger aber auch daran, dass es sich bei der streitgegenständlichen Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 nicht um einen solchen Verwaltungsakt handelt, gegen den § 12 b Abs. 2 Nr. 2 LG NRW die Möglichkeit einer Verbandsklage eröffnet. Denn bei dieser Zulassung handelt es sich weder um einen Verwaltungsakt gemäß § 12 Nrn. 3 bis 5 LG NRW noch um einen solchen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 BNatSchG. Insbesondere ist - wie im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 bereits im Einzelnen dargelegt - zu Recht kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden.

bb) Auch § 61 Abs. 1 BNatSchG vom 25.3.2002 (BGBl. I S. 1193) - BNatSchG 2002 - vermag ein Verbandsklagerecht des Klägers nicht zu begründen. Gemäß dieser Bestimmung kann ein nach § 59 BNatSchG 2002 oder aufgrund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 BNatSchG 2002 anerkannter Verein, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen unter anderem gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.

Schon in zeitlicher Hinsicht kommt diese Bestimmung nach der maßgeblichen Übergangsvorschrift des § 69 Abs. 5 BNatSchG 2002 nicht zur Anwendung, da die Zulassung des Rahmenbetriebsplans weder nach dem 3.4.2002 beantragt noch nach dem 1.7.2002 erlassen worden ist.

Aber auch tatbestandlich greift diese Bestimmung vorliegend nicht ein, weil die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 - wie im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 bereits im Einzelnen dargestellt - zutreffend nicht im Wege eines Planfeststellungsbeschlusses erfolgt ist.

B. Hilfsantrag

Auch der Hilfsantrag, mit dem der Kläger eine Vorlage an den EuGH zur Einholung einer Vorabentscheidung über von ihm näher bezeichnete Fragen begehrt, hat keinen Erfolg.

I. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften verpflichten nicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH. Weder der Wortlaut des Art. 234 Abs. 3 EGV noch die Rechtsprechung des EuGH vermögen eine Vorlagepflicht zu begründen.

Nach Art. 234 Abs. 3 EGV ist ein innerstaatliches Gericht, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, u.a. zur Anrufung des EuGH verpflichtet, wenn sich in einem schwebenden Verfahren bei diesem Gericht eine Frage über die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft stellt. Vorliegend betreffen die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zwar die Auslegung der Handlung eines Organs der Gemeinschaft, nämlich die Auslegung der UVP-Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft. Dennoch begründet Art. 234 Abs. 3 EGV keine Vorlagepflicht, weil das Urteil des Senats mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann und deshalb keine letztinstanzliche Entscheidung darstellt.

Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht über den Wortlaut des Art. 234 Abs. 3 EGV hinaus eine Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung, wenn ein Gericht im Instanzenzug Gemeinschaftsrecht für ungültig hält und bei seiner Entscheidung unangewendet lassen will.

Vgl. EuGH, Urteil vom 22.10.1987 - Rs. 314/85 -, EuGHE I 1987, 4199 = NJW 1988, 1451.

Auch auf der Grundlage dieser Rechtsprechung besteht keine Vorlagepflicht, da der Senat die vorliegend in Rede stehende UVP-Richtlinie nicht für ungültig hält, sondern sie im Gegenteil vielmehr seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

II. Da mithin keine Pflicht zur Vorlage an den EuGH besteht, könnte die Einholung einer Vorabentscheidung lediglich auf der Grundlage des Art. 234 Abs. 2 EGV erfolgen. Danach kann ein Gericht eines Mitgliedstaates u.a. eine Frage über die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen, wenn ihm eine derartige Frage gestellt wird und es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.

Ausgehend davon sieht sich der Senat zur Einholung einer Vorabentscheidung über die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht veranlasst. Für die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung hält der Senat die vom Kläger beantragte Anrufung des EuGH nicht für erforderlich.

Mit der ersten aufgeworfenen Frage will der Kläger geklärt wissen, ob "eine am 17.8.1995 ergangene bergrechtliche Rahmenbetriebsplanzulassung (§ 52 BBergG) betreffend einen Braunkohlentagebau eine Genehmigung im Sinne der UVP-Richtlinie 85/337/EWG [ist], vor deren Erteilung - jedenfalls dann, wenn der unternehmerische Antrag auf Zulassung des Rahmenbetriebsplanes am 3.5.1993 bei der für die Betriebsplanzulassung zuständigen Behörde gestellt wurde - eine den Vorgaben der Richtlinie 85/337/EWG entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss". Insoweit erscheint es dem Senat nicht erforderlich, eine Entscheidung des EuGH einzuholen. In Anbetracht der Regelungen der UVP-Richtlinie und der dazu bereits vorliegenden Rechtsprechung des EuGH hält es der Senat für hinreichend geklärt, dass das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung davon abhängt, ob der Rahmenbetriebsplan für einen Braunkohletagebau ein Gesamtvorhaben oder lediglich einen unselbständigen Teilabschnitt eines solchen zum Gegenstand hat.

Im Weiteren will der Kläger eine Klärung der Frage herbeiführen, ob unter den in ersten Frage näher bezeichneten Voraussetzungen "von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens abgesehen werden [kann], wenn zu dem Braunkohlentagebau bereits Rahmenbetriebsplanzulassungen aus dem Jahr 1978 existierten, welche die Durchführung des Tagebaubetriebs bis zu dem Abbaustand zum 31.12.1995 regeln und freigeben, wenn die nach dem 3.7.1988 zur Zulassung beantragte Rahmenbetriebsplanung ("Fortführung des Braunkohlentagebaus Hambach im Zeitraum 1996 bis 2020") an den vorgenannten Abbaustand anknüpft und die Fortführung des Braunkohlentagebaus über einen Zeitraum von weiteren 25 Jahren und unter Inanspruchnahme von weiteren 3.270 ha bezieht und wenn der nach dem 3.7.1988 zur Zulassung beantragte Rahmenbetriebsplan betreffend die Fortführung des Tagebaus sich - ebenso wie die vorangegangene, zugelassene Rahmenbetriebsplanung - auf den Abbau einer Lagerstätte bezieht, für die ein landesplanerisch für verbindlich erklärter, die Durchführung des Tagebaubetriebes indessen nicht fachgesetzlich zulassender, Braunkohlenplan aus dem Jahre 1977 existiert, zu welchem bestimmte Gutachten über die Auswirkungen des Tagebaus auf die Umwelt eingeholt wurden". Auch insoweit bedarf es keiner Entscheidung des EuGH, da diese Frage - wie in den Ausführungen zur Begründetheit des Hauptantrags geschehen - in Einklang mit der UVP-Richtlinie sowie auf der Grundlage der in diesem Zusammenhang bereits ergangenen Entscheidungen des EuGH und des BVerwG für den vorliegenden Fall ohne Weiteres dahingehend zu beantworten ist, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich ist.

Schließlich bedarf es auch mit Blick auf die dritte vom Kläger aufgeworfene Frage, ob "ein gemeinnützige Zwecke verfolgender Umweltverband aufgrund der UVP-Richtlinie 85/337/EWG berechtigt [ist], vor den nationalen Verwaltungsgerichten, die nach nationalem Recht für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Genehmigung zur Durchführung eines großflächigen Tagebaubetriebes zuständig sind, die Verletzung von Bestimmungen eben dieser Richtlinie geltend zu machen", nicht der Einholung einer Entscheidung des EuGH. Denn die Frage der Berechtigung des Klägers, als anerkannter Naturschutzverband die von ihm im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Verletzung der UVP-Richtlinie zur gerichtlichen Klärung zu stellen, ist - wie in den Ausführungen zur Zulässigkeit des Hauptantrags geschehen - schon nach nationalem Recht ohne Weiteres zu bejahen, so dass es auf eine sich aus der UVP-Richtlinie ergebende Berechtigung für das vorliegende Verfahren nicht ankommt.

Ende der Entscheidung

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