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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 04.06.2008
Aktenzeichen: 21 A 2454/06
Rechtsgebiete: BeamtVG, BeamtVGVwV, VwVfG NRW


Vorschriften:

BeamtVG § 11
BeamtVG § 12
BeamtVG § 49 Abs. 2 Satz 2
BeamtVG § 55
BeamtVG § 67
BeamtVGVwV Tz. 11.0.5
VwVfG NRW § 48
1. Bei der im Ermessen der Behörde stehenden Anerkennung von Vordienstzeiten ist zu berücksichtigen, ob der Ruhestandsbeamte neben seinen Versorgungsbezügen andere Renten oder sonstige Versorgungsleistungen, die nicht einer Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG unterfallen, bezieht.

2. Eine später einsetzende Rentenzahlung fällt nicht unter den gesetzlichen Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage nach § 49 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BeamtVG.

3. Ist eine Vorabentscheidung über die Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten mit einem wirksamen Rentenvorbehalt versehen, darf die Festsetzungsbehörde im Sinne des Vorbehalts verfahren, ohne an die Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen oder den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes gebunden zu sein.

4. Die Behörde muss bei einer Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV berücksichtigen, ob sich die maßgeblichen Verhältnisse insbesondere durch Kursschwankungen bei Versorgungsleistungen in ausländischer Währung während des laufenden Verwaltungsverfahrens in entscheidungserheblichem Maße geändert haben.


Tatbestand:

Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2000 als Universitätsprofessor im Dienst des beklagten Landes. Vor seiner Ernennung im Jahr 1983 war er u. a. in den USA beschäftigt. Mit Bescheid vom 25. 1. 1984 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) verschiedene Vordienstzeiten des Klägers als ruhegehaltfähig an. Mit Bescheid vom 1. 3. 2000 setzte das LBV die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung dieser Vordienstzeiten auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 75 vom Hundert fest. In der Folgezeit teilte der Kläger mit, er erhalte von der us-amerikanischen Sozialversicherungsverwaltung (Social Security Administration) eine monatliche Rente und beziehe außerdem Leistungen der X Trust Funds (XTF).

Mit Bescheid vom 30. 7. 2002 hob das LBV den Bescheid vom 1. 3. 2000 rückwirkend zum 1. 9. 2000 auf. Aufgrund einer Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV, in die die us-amerikanischen Versorgungsleistungen mit Stand September 2000 eingestellt wurden, setzte das LBV den Ruhegehaltssatz neu auf 35 vom Hundert fest. Da mit diesem Mindestruhegehaltssatz die Versorgungsbezüge bereits die sich aus der Vergleichsberechnung ergebende Höchstgrenze überstiegen, könnten Vordienstzeiten nach §§ 11, 12 und 67 BeamtVG nicht mehr anerkannt werden.

Die dagegen erhobene Klage wies das VG ab. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der Bescheid des LBV vom 30. 7. 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. 4. 2003 ist unter Berücksichtigung der in der heutigen mündlichen Verhandlung erteilten Zusage des Beklagten rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). ...

Der angefochtene Bescheid enthält zunächst die Regelung, dass der Ruhegehaltssatz gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG neu auf 35 vom Hundert festgesetzt werde; Vordienstzeiten könnten nicht mehr anerkannt werden, da ansonsten die in § 55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze überschritten würde. Diese Entscheidung ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden (1.), begegnet keinen durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken (2.) und ist schließlich der Höhe nach rechtmäßig (3.).

(1.) Die Entscheidung des LBV, Vordienstzeiten des Klägers nicht mehr zu berücksichtigen, ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der im Ermessen stehenden Anerkennung von Vordienstzeiten durfte das LBV berücksichtigen, ob der Ruhestandsbeamte neben seinen Versorgungsbezügen andere Renten oder sonstige Versorgungsleistungen bezieht, die zumindest teilweise nicht einer Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG unterfallen und die ein "Nur-Beamter" nicht hätte erwerben können.

Nach §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG können bzw. sollen bestimmte Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Im Rahmen des durch diese Normen eröffneten Ermessens hat das LBV eine Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV vorgenommen, die nach Tz. 12.0.2 und 67.2.4 BeamtVGVwV auch im Rahmen von §§ 12 und 67 BeamtVG vorzunehmen ist. Im Rahmen dieser Vergleichsberechnung hat das LBV zu Recht die Versorgungsleistungen, die der Kläger von der Social Security Administration und von den XTF erhält, berücksichtigt.

Die Entscheidung des Dienstherrn über die Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG wird bei Berücksichtigung der weiten Ermessensgrenzen von jeder Erwägung getragen, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck dieser Vorschriften sachgerecht erscheint. Mit den genannten Anrechnungsvorschriften verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung geht es nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln, sondern allein um eine annähernde Gleichstellung in der Versorgung mit derjenigen eines "Nur-Beamten". Diesem Ausgleichszweck würde es nicht entsprechen, den Beamten durch Anrechnung einer der im Gesetz bezeichneten Zeiten bezüglich seiner Altersversorgung besser zu stellen, als er stehen würde, wenn er seine gesamte Dienstzeit im Beamtenverhältnis verbracht hätte. Es besteht keine Veranlassung, das dem Beamten aus dem Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt durch Anrechnung einer Vordienstzeit, aufgrund derer er eine anderweitige Versorgung erhält, zu erhöhen. Denn der "Nur-Beamte" hätte keine Möglichkeit gehabt, während der fraglichen Zeit eine Versorgungsanwartschaft zu erwerben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anwartschaft bereits innerhalb der als ruhegehaltfähig zu berücksichtigenden Vordienstzeit erworben wurde.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. 6. 1982 - 6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65 (zu §§ 116, 116 a BBG a.F.) und Beschluss vom 24. 9. 1991 - 2 B 111.91 -, ZBR 1992, 84 (zu §§ 11, 12 BeamtVG); OVG NRW, Urteil vom 25. 4. 2007 - 21 A 4438/04 - (zu § 12 BeamtVG); Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand. Januar 2008 Erl. 12 a zu § 11 BeamtVG.

Dem entspricht es, wenn die ermessenslenkenden Richtlinien, an die sich das LBV bei seinen Entscheidungen in ständiger Verwaltungspraxis hält, bestimmen, dass Zeiten nach §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 3 (jetzt: Satz 4) BeamtVG in Fällen, in denen keine Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG möglich ist, nur teilweise oder überhaupt nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sich durch ihre Berücksichtigung eine höhere Gesamtversorgung (beamtenrechtliche Versorgung zuzüglich Renten) als die in § 55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze ergeben würde. Renten in diesem Sinne sind die im Rahmen des § 55 BeamtVG zu berücksichtigenden Renten und sonstigen Geldleistungen. Außerdem sind auch andere Versorgungsleistungen, z.B. Leistungen aus den betrieblichen Altersversorgungen und der Ärzteversorgung, zu berücksichtigen (Tz. 11.0.10 BeamtVGVwV).

Dies gilt auch im Hinblick auf Vordienstzeiten, die unter § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BeamtVG fallen, die also anerkannt werden sollen, nicht nur können. Ob es sich um eine Kann-oder um eine Soll-Vorschrift handelt, hat für den dargelegten Ausgleichszweck, der mit den in beiden Halbsätzen der Vorschrift getroffenen Regelungen in gleicher Weise verfolgt wird, keine Bedeutung. Die Behörde ist bei der Ausübung ihres im Rahmen des § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BeamtVG verbleibenden Ermessens an die dem dargelegten Regelungszweck Rechnung tragende Tz 11.0.5 BeamtVGVwV gebunden, deren Anwendbarkeit auch im Fall des § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BeamtVG durch die Verweisungen in Tz 67.2.3 Satz 2 und 67.2.4 BeamtVGVwV klargestellt ist.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. 9. 1985 - 12 A 385/85 - und vom 7. 6. 2006 - 21 A 3747/02 -, juris (dort Rn. 49).

Soweit in der Verwaltungsvorschrift § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG genannt wird, ist damit die Vorschrift in der bis zum 31. 12. 1991 geltenden Fassung gemeint. § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG in der damaligen Fassung entspricht § 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG in der heutigen Fassung.

Um eine Überschreitung der Höchstgrenze zu verhindern, hat das LBV eine Vergleichsberechnung vorgenommen und ist aufgrund dieser Berechnung zum Ergebnis gekommen, dass schon dann, wenn der Kläger die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG erhält, die Gesamtversorgung (Mindestversorgung zuzüglich der us-amerikanischen Versorgungsleistun gen) die maßgebliche Höchstgrenze übersteigt. Eine Anerkennung von Vordienstzeiten kam danach nicht mehr in Betracht.

Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides steht nicht entgegen, dass die Rente, die der Kläger von der Social Security Administration erhält, möglicherweise § 55 Abs. 8 BeamtVG unterfällt, da sie - jedenfalls nach Auffassung des VG und der Beteiligten -nach dem Abkommen vom 7. 1. 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (BGBl. II S. 1357) gewährt wird. Die Versorgungsleistung der XTF fällt hingegen nicht unter § 55 Abs. 8 BeamtVG, ist aber eine "andere Versorgungsleistung" im Sinne von Tz. 11.0.10 BeamtVGVwV. In einem solchen Fall, in dem neben einer "anderen Versorgungsleistung" eine von § 55 BeamtVG erfasste Rente bezogen wird, erfordert es der bereits dargestellte Ausgleichszweck der §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG, die Rente im Rahmen der Ermessensausübung zusammen mit der anderen Versorgungsleistung zu berücksichtigen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. 6. 2006 - 21 A 3747/02 -, juris (dort Rn. 58); Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Stand: April 2008, O § 11 Rn. 55 a. E. und 57.

2. Die Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes unter Nichtberücksichtigung früher anerkannter Vordienstzeiten ist auch verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist unschädlich, dass im Bescheid des LBV vom 25. 1. 1984 die nun im Streit stehenden Vordienstzeiten bereits anerkannt worden sind und diese Anerkennung im Wesentlichen auch dem Bescheid des LBV vom 1. 3. 2000 über die Festsetzung der Versorgungsbezüge zu Grunde lag. Eine Rücknahme oder ein Widerruf dieser Bescheide war nicht erforderlich. Denn die Änderung im Hinblick auf die Anerkennung von Vordienstzeiten beruht auf einem wirksam verfügten Vorbehalt.

Eine später einsetzende Rentenzahlung fällt allerdings nicht schon unter den gesetzlichen Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage nach § 49 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BeamtVG. Die gesetzliche Grundlage für die Anerkennung von Vordienstzeiten hat sich mit der Bewilligung einer Rente nicht geändert. Es sind vielmehr nachträglich tatsächliche Umstände eingetreten, die die im Rahmen der Anerkennung von Vordienstzeiten getroffene Ermessensentscheidung nunmehr rechtswidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsänderung, auf die sich der gesetzliche Vorbehalt allein bezieht, ist damit nicht bewirkt worden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. 4. 1972 - II C 2. 71 -, BVerwGE 40, 65; OVG NRW, Urteil vom 7. 6. 2006 - 21 A 3747/02 -, juris (dort Rn. 63); Schmalhofer, a.a.O., § 11 BeamtVG, Erl. 12a, Ziffer 3.4; a. A. OVG NRW, Urteil vom 21. 10. 1994 - 1 A 1668/90 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C III 1.3 Nr. 19.

Aus § 49 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BeamtVG folgt aber nicht, dass Vorabentscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur im Falle einer nachträglichen Änderung der Rechtslage geändert werden dürften.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. 12. 1985 - 2 C 40.82 -, Buchholz 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 6.

Vielmehr ist eine Änderung auch dann zulässig, wenn ein wirksamer "Rentenvorbehalt" verfügt worden ist. Dies ist hier der Fall. Die Vorabentscheidung vom 25. 1. 1984 war von der Behörde mit einem Vorbehalt verknüpft worden, bei dem es sich entgegen der Auffassung des Klägers um einen solchen wirksamen "Rentenvorbehalt" handelt und der hier zum Tragen kommt. Auf Seite 2 dieses Bescheides heißt es:

"Sollte neben der beamtenrechtlichen Versorgung eine Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, stehen die Versorgungsbezüge neben den Renten nur bis zu der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höhe zu."

Mit diesem Inhalt erschöpft sich der Vorbehalt nicht etwa darin, den Wortlaut des § 55 BeamtVG in der damals noch geltenden Fassung vom 24. 8. 1976, BGBl. I S. 2485, zu wiederholen, dem, sieht man von dem Sonderfall des § 55 Abs. 8 BeamtVG ab, neben den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen nur Renten aus einer zusätzlichen Alters-und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes unterlagen. Der Vorbehalt bezieht generell alle Renten aus einer zusätzlichen Alters-oder Hinterbliebenenversorgung ohne die Beschränkung auf einen Ursprung im öffentlichen Dienst ein und greift nur auf die Höchstgrenze in § 55 Abs. 2 BeamtVG zurück, ohne die Vorschrift im einzelnen zu übernehmen. Der Kläger als Adressat der Vorabentscheidung musste sich somit auf die Möglichkeit einstellen, dass er Versorgungsbezüge neben einer zusätzlichen Versorgungsleistung welcher Art auch immer nur bis zu einer Höchstgrenze -§ 55 Abs. 2 BeamtVG -erhalten werde.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. 6. 2006 - 21 A 3747/02 -, juris (dort Rn. 64), zu einem inhaltsgleichen Vorbehalt.

Ein solcher Rentenvorbehalt besagt, dass die Festsetzungsbehörde, ohne die Vorabentscheidung ändern zu müssen, bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge im Sinne des Vorbehalts verfahren darf, ohne an die Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen oder den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts (§§ 48, 49 VwVfG NRW) gebunden zu sein.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. 6. 2006 - 21 A 3747/02 -, juris (dort Rn. 65); a. A. Stadler, in: Fürst, GKÖD, Band I, Stand: April 2008, O Rn. 27 zu § 49 BeamtVG.

Denn mit einem solchen Vorbehalt bringt die Behörde zum Ausdruck, dass die Anerkennung von Vordienstzeiten nicht endgültig ist, sondern davon abhängt, dass sich die Sach-und Rechtslage im Hinblick auf den Bezug von Renten oder sonstigen Versorgungsleistungen nicht ändert. Die Regelung und die auf ihr beruhenden Zahlungen sind von vorneherein nur vorläufig. Der Vorbehalt entspricht damit einer auflösenden Bedingung mit dem Unterschied, dass die bei Eintritt dieser Bedingung zu leistenden Versorgungsbezüge erst neu berechnet und festgesetzt werden müssen.

Vgl. Schmalhofer, a.a.O., § 11 BeamtVG, Erl. 12a, Ziffer 3.3.; VG Münster, Urteil vom 14. 9. 2004 - 4 K 519/01 -, juris (dort Rn. 33 ff.).

Etwas anderes ergibt sich nicht aus den vom Kläger zitierten Urteilen des BVerwG.

Urteile vom 25. 3. 1982 - 2 C 4.81 -, Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 9, und vom 28. 6. 1982 -6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65.

Dort wird lediglich ausgeführt, dass es möglich ist, eine nachträglich fehlerhaft gewordene Festsetzung von Versorgungsbezügen nach § 48 VwVfG NRW zurückzunehmen oder nach § 49 VwVfG NRW zu widerrufen. Daraus folgt aber nicht, dass von einer früheren Festsetzung ausschließlich im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs abgewichen werden kann.

Die Möglichkeit, von einer einmal getroffenen Anerkennung von Vordienstzeiten bei Eingreifen eines Vorbehaltes abzuweichen, besteht nicht nur - wie der Kläger meint - bei der erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge, sondern solange, wie der Bescheid, mit dem der Vorbehalt verbunden ist, Bestand hat.

Wenn der Kläger mit seiner Erwägung recht hat, dass im Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 1. 3. 2000 keine neue Regelung hinsichtlich der Anerkennung von Vordienstzeiten enthalten ist, sondern der Bescheid insoweit nur eine wiederholende Verfügung darstellt, ist die Vorabentscheidung vom 25. 1. 1984 weiterhin wirksam geblieben, so dass auch der dort enthaltene Vorbehalt zum Tragen kommt.

Wenn hingegen davon ausgegangen wird, dass der Bescheid vom 1. 3. 2000 eine neue, die ursprüngliche Entscheidung ersetzende Regelung hinsichtlich der Anerkennung von Vordienstzeiten enthält, so wäre der ursprüngliche Vorbehalt gegenstandslos geworden. Entscheidend wäre dann der diesem Bescheid beigefügte Vorbehalt, der lautete:

"Die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen steht unter dem Vorbehalt nachträglicher Kürzung und Rückforderung aufgrund von Ruhensvorschriften (§§ 53 - 57 BeamtVG). Die Einrede des Wegfalls der Bereicherung kann insoweit nicht geltend gemacht werden. Insbesondere ist ggf. eine Neufestsetzung oder Regelung der Versorgungsbezüge erforderlich, wenn neben einer beamtenrechtlichen Versorgung eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung zusteht."

Auch dieser Vorbehalt käme im vorliegenden Fall zum Tragen. Er betrifft zwar in erster Linie eine Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG, die allenfalls hinsichtlich der Rente der Social Security Administration möglich ist. Aus dem Hinweis, dass auch eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge erforderlich werden könne, ergibt sich jedoch, dass der Vorbehalt nicht auf Ruhensregelungen nach §§ 53 bis 57 BeamtVG beschränkt ist. Aus dem Vorbehalt ergibt sich zudem mit hinreichender Deutlichkeit, dass jedwede "zusätzliche Alters- oder Hinterbliebenenversorgung" Auswirkungen auf die Festsetzung der Versorgungsbezüge, also auch auf die Anerkennung von Vordienstzeiten haben kann. Damit war für den Kläger erkennbar, dass die Festsetzung der Versorgungsbezüge auch dann geändert werden konnte, wenn er Versorgungsleistungen beziehen würde, die nicht einer Ruhensregelung unterfallen.

Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf des Bescheides vom 25. 1. 1984 vorlagen, insbesondere ob bei Erlass des Bescheides vom 30. 7. 2002 die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW bereits abgelaufen war.

Davon unabhängig durfte das LBV die Vorabentscheidung vom 25. 1. 1984 aber auch nach § 48 VwVfG NRW zurücknehmen, soweit sie durch die nachträgliche Bewilligung der us-amerikanischen Renten fehlerhaft geworden war.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. 6. 1982 - 6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65.

Bei der Vorabentscheidung handelt es sich um einen begünstigenden Dauerverwaltungsakt, der zum Teil rechtswidrig geworden ist, nachdem der Kläger die Versorgungsleistungen der Social Security Administration und der XTF bezog. Denn - wie oben dargelegt wurde - würde der Kläger gegenüber einem "Nur-Beamten" bevorzugt werden, wenn die Versorgungsleistungen, die ein "Nur-Beamter" nicht hätte erwerben können, im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV unberücksichtigt blieben. Dies wäre mit dem Ausgleichszweck der §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG unvereinbar.

Dass das LBV bei der konkludenten Rücknahme der früheren Bescheide nicht ausdrücklich Ermessenserwägungen angestellt und § 48 VwVfG NRW nicht einmal erwähnt hat, ist bei Fällen der vorliegenden Art letztlich unschädlich. Weil es um sachlich nicht begründete Zahlungen zu Lasten des öffentlichen Haushalts geht, ist die Ermessensentscheidung zum Nachteil des Klägers intendiert, soweit er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. 6. 1997 -3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55; OVG NRW, Urteil vom 7. 6. 2006 - 21 A 3747/02 -, juris (dort Rn. 70).

Ein etwaiges Vertrauen des Klägers auf ein Unterbleiben der Berücksichtigung der us-amerikanischen Renten bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge wäre angesichts der den Bescheiden vom 25. 1. 1984 und 1. 3. 2000 ausdrücklich beigefügten Vorbehalte nicht schutzwürdig im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW. Selbst wenn nämlich die Vorbehalte nicht die Eigenschaft eines Rentenvorbehalts besäßen, der das LBV unabhängig von § 48 VwVfG NRW zur Korrektur der begünstigenden Bescheide berechtigte, hätte es mit ihnen noch hinreichend deutlich gemacht, dass hinsichtlich zusätzlicher Renten noch mit einer abschließenden Prüfung und Teilaufhebung begünstigender Regelungen zu rechnen war.

OVG NRW, Urteile vom 2. 9. 1985 -12 A 385/85 -und vom 7. 6. 2006 - 21 A 3747/02 -, juris (dort Rn. 72).

Zudem hatte das LBV dem Kläger mit Schreiben vom 2. 8. 2000 ausdrücklich mitgeteilt, bis zur Neuberechnung der Versorgungsbezüge erfolge die Zahlung unter Vorbehalt.

Ferner steht der hier vorgenommenen Kürzung auch nicht § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW entgegen. Die Jahresfrist nach dieser Vorschrift beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und sie außerdem die für die Rücknahmeentscheidung einschließlich der zu treffenden Ermessensentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt hat. Die Behörde erlangt diese positive Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen feststellt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. 12. 1984 - GrSen 1 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356.

Auch wenn der für die Entscheidung zuständige Amtswalter bereits am 23. 7. 2001 von den mit Schreiben vom 20. 7. 2001 übersandten Unterlagen Kenntnis genommen haben sollte, so war die Sache zu diesem Zeitpunkt gleichwohl nicht entscheidungsreif. Denn es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der zuständige Amtswalter auch alsbald eine Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV vorgenommen hat. Aber erst auf der Grundlage einer solchen Vergleichsberechnung konnte festgestellt werden, ob oder in welchem Umfang und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt die ursprüngliche Anerkennung von Vordienstzeiten Bestand haben konnte. Erst nachdem die Vergleichsberechnung durchgeführt worden war, war also die Rechtswidrigkeit der Anerkennung von Vordienstzeiten erkennbar geworden.

Es war seitens des LBV auch nicht ermittelt worden, wie sich der Wert der us-amerikanischen Renten insbesondere im Hinblick auf den sinkenden Dollarkurs entwickelt hatte, obwohl auch dies - wie weiter unten ausgeführt wird -entscheidungserheblich war.

Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW erst beginnen kann, gehört zudem regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der -wie hier -zudem die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. 9. 2001 - 7 C 6.01 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103.

Das LBV hat den Kläger vor Erlass des Bescheides vom 30. 7. 2002 nicht im Hinblick auf die in diesem Bescheid enthaltene Rückforderung überzahlter Bezüge gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Der Kläger hatte deshalb erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Erst nach der Begründung des Widerspruchs konnte das LBV die vom Kläger geäußerten Bedenken gegen die Rückforderung, die für die nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu treffende Billigkeitsentscheidung von Bedeutung sind, angemessen berücksichtigen. Die danach zunächst fehlende Entscheidungsreife erstreckt sich nicht nur auf die Rückforderung selbst, sondern auch auf die Rücknahmeentscheidung. Denn das LBV entscheidet regelmäßig - wie auch hier -mit der Rücknahme einer rechtswidrigen Festsetzung von Versorgungsbezügen zugleich auch über die Rückforderung überzahlter Bezüge. Dies ist auch sachgerecht, so dass für die Gesamtentscheidung erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens Entscheidungsreife eingetreten ist.

3. Die Entscheidung über die Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes im angefochtenen Bescheid ist unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Zusage des Beklagten auch der Höhe nach nicht mehr zu beanstanden.

Die Vergleichsberechnung des LBV nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV im Bescheid vom 30. 7. 2002 ist für das Jahr 2000 unstreitig. Ausgehend von ruhegehaltfähigen Dienstbezügen in Höhe von 11.300,12 DM und einem fiktiven Ruhegehaltssatz von 75 vom Hundert hat das LBV die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG zutreffend auf 8.475,10 DM festgesetzt. Es hat seiner Berechnung weiter die Leistungen der XTF in Höhe von 1.722,68 USD (umgerechnet 3.784,85 DM oder 1.935,16 EUR) und die Rente der Social Security Administration in Höhe von 606,00 USD (umgerechnet 1.331,42 DM oder 680,74 EUR) zugrunde gelegt. Das sind die Beträge, die der Kläger in den Monaten September bis Dezember 2000 erhielt. Hiervon ausgehend ist das LBV zu einer Höchstgrenze für die Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe von 3.358,83 DM gelangt. Da dem Kläger mit dem Mindestruhegehaltssatz von 35 vom Hundert schon Versorgungsbezüge in Höhe von 3.955,04 DM zustanden, die Höchstgrenze also bereits um knapp 600 DM überschritten war, waren Vordienstzeiten nicht mehr zusätzlich anzuerkennen.

Das LBV hat dabei indes nicht bedacht, dass die Behörde bei einer Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV berücksichtigen muss, ob sich die maßgeblichen Verhältnisse insbesondere durch Kursschwankungen bei Versorgungsleistungen in ausländischer Währung während des laufenden Verwaltungsverfahren in entscheidungserheblichem Maße geändert haben. Wenn - wie das hier der Fall ist - die Höhe der Rente deutlichen Schwankungen unterworfen ist und die Wechselkursschwankungen hinzutreten vgl. etwa Devisenkursstatistik der Deutschen Bundesbank April 2003, Statistisches Beiheft zum Monatsbericht 5, http://www.bundesbank.de, so dass mit dem einmal ermittelten Ruhegehaltssatz die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG verfehlt werden kann, muss das LBV den Fall unter Kontrolle halten. Das LBV hat den Bedenken, denen die angefochtenen Bescheide seit dem 1. 1. 2001 aus diesem Grunde begegnen, dadurch Rechnung getragen, dass es eine Überprüfung seiner Entscheidung nach Tz. 11.0.5. BeamtVGVwV zugesagt hat. Ein weiteres Eingehen auf Einzelheiten dieser Berechnung erübrigt sich, weil die Beteiligten insoweit Einvernehmen hergestellt haben.

Ende der Entscheidung

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