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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 04.03.2005
Aktenzeichen: 22 E 958/04
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 3
Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat nach Eintritt der Erledigung der Hauptsache gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 VwGO in der ab 1.9.2004 geltenden Fassung der Berichterstatter zu treffen.
Gründe:

Über die Beschwerde kann der Berichterstatter, nachdem sich das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt hat, in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 VwGO in der ab 1.9.2004 geltenden Fassung entscheiden. Denn nach § 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 VwGO n.F. soll der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter nach Erledigung der Hauptsache nicht nur über die Kosten des Hauptsacheverfahrens entscheiden, sondern auch über einen als Annex zur Hauptsache gestellten Prozesskostenhilfeantrag. Dies gilt für die zweite Instanz in Berufungsverfahren nach § 125 Abs. 1 VwGO unmittelbar und für Beschwerdeverfahren entsprechend. Bei dieser Sachlage ist es angemessen, die Worte "Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe" in § 87 a Abs. 1 Nr. 3 VwGO nicht allein auf den in erster Instanz gestellten Antrag, sondern auch auf das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in erster Instanz zu beziehen. Auch dabei geht es dem Beschwerdeführer letztlich nicht um das Rechtsmittel als solches, sondern um die positive Bescheidung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Diese Auslegung entspricht zudem dem Sinn und Zweck der Neuregelung, die der Berichterstatter in der Absicht des Gesetzgebers sieht, bei eingetretener Erledigung des Rechtsstreits den Spruchkörper als Ganzes auch insoweit zu entlasten, als noch eine Entscheidung zur begehrten Bewilligung von Prozesskostenhilfe aussteht. Diese Absicht wäre nur unvollkommen erreicht, wenn der Berichterstatter nach Erledigung der Hauptsache in zweiter Instanz als solcher zwar über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz nicht aber über eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht entscheiden dürfte. Auch bei einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache in erster Instanz wäre es nicht verständlich, wenn über den noch anhängigen Antrag auf Prozesskostenhilfe der Berichterstatter erster Instanz zu entscheiden hätte, über die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss trotz bereits eingetretener Erledigung des Rechtsstreits aber noch der Senat befinden müsste.

Ende der Entscheidung

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