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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 10.04.2006
Aktenzeichen: 3 A 1414/03
Rechtsgebiete: HeilBerG


Vorschriften:

HeilBerG § 44a
HeilBerG § 52 Abs. 3 Satz 4
HeilBerG § 52 Abs. 7
HeilBerG § 54
HeilBerG § 54 Abs. 2
HeilBerG § 54 Abs. 3 Nr. 2
HeilBerG § 54 Abs. 3 Satz 3
HeilBerG § 54 Abs. 3 Satz 4
HeilBerG § 54 Abs. 7
HeilBerG § 55
HeilBerG § 56
HeilBerG § 57
Für die Anerkennung der Bezeichnung "Praktischer Arzt" (nach dem früher geltenden IV. Abschnitt des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen) reicht eine frühere Tätigkeit des Antragstellers in Kliniken/Klinikambulanzen für Herz- und Gefäßchirurgie nicht aus.
Tatbestand:

Der Kläger beantragte Ende 2001 nach einem Hinweis im Mitteilungsblatt der Beklagten auf ablaufende Fristen u. a. die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung "Praktischer Arzt". Er verwies auf zwischen 1991 und 1997 absolvierte Aus- und Weiterbildungszeiten in Kliniken für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie und in den zugehörigen Klinikambulanzen. Die Beklagte lehnte die Erteilung eines zum Führen der Bezeichnung "Praktischer Arzt" berechtigenden Zeugnisses ab, weil keine ausreichend lange Zeit in einer allgemeinmedizinisch ausgerichteten Praxis nachgewiesen worden sei.

Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers hatten keinen Erfolg.

Gründe:

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, das ihn zum Führen der Bezeichnung "Praktischer Arzt" berechtigt.

Zwar ist bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung abzustellen. Das Begehren des Klägers scheitert aber nicht schon deshalb, weil die Bestimmungen, auf die die Ablehnungsbescheide der Beklagten bzw. das Urteil des VG abgestellt haben, zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr gelten. Als redaktionelle Folge der Umsetzung der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin in die durch Gesetz vorgegebene Form (vgl. LT-Drucks. 13/5739, S. 37) ist nämlich durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 148) der auch in diesem Verfahren relevante IV. Abschnitt - Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin - (§§ 54 - 57 HeilBerG NRW) entfallen und damit zugleich die Ermächtigungsgrundlage für die im Verfahren ebenfalls benannte Satzung der Beklagten über die Durchführung der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin - Satzung - vom 11.5.1996 (MBl. NRW. S. 1631). Nunmehr befasst sich der durch das genannte Änderungsgesetz vom 1.3.2005 eingefügte § 44a HeilBerG mit der allgemeinmedizinischen Weiterbildung.

Ein Anspruch nach Übergangsbestimmungen der Weiterbildungsordnung der Beklagten von 1994 steht nicht in Frage, weil die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin und das Zeugnis für die Berechtigung der Bezeichnung "Praktischer Arzt" eigenständig im IV. Abschnitt des Heilberufsgesetzes von 2000 bzw. von 1994 geregelt waren und auch bereits das Heilberufsgesetz von 1989 (GV. NRW. S. 170, 678) entsprechende Bestimmungen enthielt.

Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Bescheide der Beklagten bzw. für das Klagebegehren sind die §§ 54 bis 57 HeilBerG in der zum Zeitpunkt der Bescheide und der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung vom 9.5.2000 (GV. NRW. S. 403) i. V. m. der o. a. Satzung von 1996, wobei sich die maßgebenden Bestimmungen inhaltlich nicht entscheidend unterscheiden von den jeweiligen vorhergehenden Regelungen im Heilberufsgesetz von 1994 (GV. NRW. S. 204) und der Satzung von 1990 (MBl. NRW. S. 898), die (teilweise) zum Zeitpunkt der vom Kläger geltend gemachten Weiterbildungszeiten relevant waren. Allerdings galt zum Zeitpunkt der Entscheidung des VG nicht mehr die in § 54 Abs. 7 HeilBerG 2000 bzw. § 52 Abs. 7 HeilBerG 1994 enthaltene und offenbar bei der Antragsbearbeitung zu Grunde gelegte Möglichkeit einer mindestens zweijährigen - statt dreijährigen, § 54 Abs. 2 HeilBerG 2000 - spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, weil § 54 Abs. 7 HeilBerG durch Art. 9 Nr. 6 des die EU-Richtlinie 92/51/EWG umsetzenden Gesetzes vom 17.12.2002 (GV. NRW. S. 641) mit Wirkung vom 31.12.2002 aufgehoben worden war.

Nach § 54 Abs. 3 Satz 3 HeilBerG 2000 (ebenso § 52 Abs. 3 Satz 3 HeilBerG 1994), der wegen des Prinzips des Vorrangs des Gesetzes den entsprechenden Bestimmungen in der Satzung vorgeht, sind für die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nachzuweisen mindestens sechs Monate in zugelassenen Krankenhäusern, mindestens sechs Monate in Praxen von kassenärztlich zugelassenen Ärzten für Allgemeinmedizin oder in anderen Praxen, die den Anforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin entsprechen und höchstens sechs Monate in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen, sofern sie hierfür von der Bezirksregierung zugelassen worden sind. Berücksichtigungsfähig sind nach § 54 Abs. 3 Satz 4 HeilBerG 2000 dabei insbesondere Zeiten in Innerer Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Kinderheilkunde. Die Anrechnungsfähigkeit einer Ausbildung in diesen gesetzlich vorgegebenen Gebieten sieht auch § 1 Abs. 3 der Satzung der Beklagten vor, die darüber hinaus auch noch eine Anrechnung von Zeiten in Nervenheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie sowie eine Anrechnung von sechs Monaten in einem anderen Gebiet zulässt (§ 1 Abs. 3 der Satzung). Zur Konkretisierung und Abgrenzung der Gebiete kann dabei, zumal die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin Weiterbildung i.S.d. Heilberufsgesetzes ist (vgl. § 52 Abs. 1 HeilBerG 1994, § 54 Abs. 1 HeilBerG 2000), auf die entsprechenden Begriffsdefinitionen in den Weiterbildungsordnungen der Beklagten abgestellt werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.12.1999 - 13 A 297/98 -, MedR 2000, 433.

Eine den einschlägigen Gesetzes- und Satzungsbestimmungen entsprechende Weiterbildungszeit für die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung "Praktischer Arzt" kann der Kläger mit den von ihm genannten Weiterbildungszeiten nicht nachweisen.

Alle als anrechnungsfähig genannten Weiterbildungszeiten wurden in Kliniken und Klinikambulanzen absolviert. Dies entspricht nicht der Vorgabe in § 54 Abs. 3 Nr. 2 HeilberG 2000 (§ 52 Abs. 3 Nr. 3 HeilBerG 1994), dass - sofern dies nicht in Praxen von vertragsärztlich zugelassenen Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin geschehen ist - die Ausbildung "in anderen Praxen, die den Anforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin entsprechen", erfolgt sein muss. Eine Tätigkeit in einer klinischen Ambulanz ist, auch wenn dort Verrichtungen mit allgemeinmedizinischem Bezug anfallen, nicht gleichzusetzen mit einer Tätigkeit in einer allgemeinmedizinisch ausgerichteten Praxis, zumal dann nicht, wenn - wie hier - die Ambulanz klinikbezogen ist und in ihr der Fachrichtung der Klinik entsprechende spezielle ärztliche Verrichtungen anfallen. Eine allgemeinmedizinisch ausgerichtete ärztliche Praxis ist begrifflich gekennzeichnet durch eine ärztliche Hilfe nachsuchende Vielzahl von Patienten mit unterschiedlichen Beschwerden und Krankheitsbildern des breiten allgemeinmedizinischen Spektrums, wobei der Patientenbesuch auch dadurch gekennzeichnet ist, dass er in Abhängigkeit von auftretenden Beschwerden häufig ohne vorherige Ankündigung erfolgt. In der Ambulanz einer speziell ausgerichteten Fachklinik - wie hier in Kliniken für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie - fallen hingegen ärztliche Verrichtungen weder quantitativ noch qualitativ in der vollen Breite des allgemeinmedizinischen Spektrums an und beschränkt sich der Patientenkreis regelmäßig auf Patienten (in) der Klinik. Eine Vergleichbarkeit mit einer den Anforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin entsprechenden Praxis ist daher weder zahlenmäßig - im Hinblick auf die zu behandelnden Patienten - noch von der Art der ärztlichen Tätigkeit her, die in einer allgemeinmedizinisch ausgerichteten Praxis erheblich vielschichtiger ist als in einer Klinikambulanz mit spezieller Ausrichtung der Klinik, gegeben. Daran ändert auch der Hinweis des Klägers auf eine erforderliche teleologische Auslegung der einschlägigen Bestimmungen nichts, weil durch die eigenständigen und differenzierten Regelungen im Heilberufsgesetz zur spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin gerade zum Ausdruck kommt, dass insoweit auch besondere Anforderungen bezüglich der ärztlichen Ausbildung gelten sollen und die entsprechende Bezeichnung "Praktischer Arzt" nur bei deren nachgewiesener Erfüllung geführt werden soll.

Die vom Kläger vorgelegten Zeugnisse, mit denen er anrechenbare Weiterbildungszeiten für die begehrte Bezeichnung geltend machen will, lassen auch nicht erkennen, dass die (klinische) Ausbildung und Tätigkeit seinerzeit speziell in Bezug auf eine Ausbildung in der Allgemeinmedizin, für die es - wie dargelegt - seit dem Heilberufsgesetz von 1989 bzw. der Satzung der Beklagten von 1990 und damit für die vom Kläger geltend gemachte Ausbildungszeit ab Februar 1991 bereits eigenständige Bestimmungen gab, erfolgt ist. (Wird ausgeführt.)

Die Annahme nicht ausreichender Weiterbildungszeiten des Klägers für die Bezeichnung "Praktischer Arzt" ist auch gerechtfertigt unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Herzchirurgie erstmals in der am 31.12.1994 in Kraft getretenen Weiterbildungsordnung der Beklagten von 1994 als eigenständiges Gebiet erwähnt wird, während dies in der vorher geltenden Weiterbildungsordnung von 1977 einschließlich nachfolgender Änderungen nicht der Fall war und danach sowohl die Gefäßchirurgie als auch die Thorax- und Kardiovascularchirurgie als Teilgebiet der Chirurgie angesehen wurden (vgl. § 2 Abs. 1 Nrn. 5.1, 5.4 der WBO 1977). Beim Erlass der Heilberufsgesetze von 1994 und 2000 hat der Normgeber für die Ausbildung in der Allgemeinmedizin eine Berücksichtigungsfähigkeit von Zeiten in der Herzchirurgie nicht angenommen. Gleiches gilt für den offenkundig bewussten Ausschluss einer solchen Anrechenbarkeit in der Satzung der Beklagten von 1996, nachdem zwischenzeitlich die Eigenständigkeit der Gebiete der Chirurgie und der Herzchirurgie in der Weiterbildungsordnung 1994 festgeschrieben worden war. Bedenken gegen die Nichteinbeziehung der Herzchirurgie in die Aufzählung der für die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin berücksichtigungsfähigen Gebiete bestehen nicht. Die diesbezügliche Festlegung ist Ausdruck des Ermessens des jeweiligen Normgebers. Die Gebietsdefinitionen und Beschreibungen von Inhalt und Ziel der Weiterbildung in Abschnitt 1 Nummern 7 ("Chirurgie") und 12 ("Herzchirurgie") der Weiterbildungsordnung 1994 der Beklagten lassen einerseits eine deutliche Differenzierung zwischen beiden Gebieten erkennen, und andererseits ist auch nicht ersichtlich, dass die ärztlichen Tätigkeiten in der Herzchirurgie und in der Allgemeinmedizin generell in einer solchen Art und Weise gleichartig sind, dass die Nichtanrechenbarkeit von Zeiten in der Herzchirurgie für die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach § 54 Abs. 3 Satz 4 HeilBerG 2000 bzw. § 52 Abs. 3 Satz 4 HeilBerG 1994 offenkundig fehlerhaft ist.

Ende der Entscheidung

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