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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 09.09.2005
Aktenzeichen: 4 A 1468/05
Rechtsgebiete: GewO, HGB, GmbHG, EG


Vorschriften:

GewO § 35
HGB § 13 g Abs. 2 Satz 2
GmbHG § 8 Abs. 3
EG Art. 43
EG Art. 48
EG Art. 49 f.
Die Vorschriften über die handelsregisterliche Anmeldung der inländischen Zweigstelle einer im Ausland ansässigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung schließen den Erlass einer Gewerbeuntersagungsverfügung gegen den Geschäftsführer nicht aus.
Tatbestand:

Der Kläger ist Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ltd.), die in Großbritannien errichtet worden ist und dort ihren Sitz hat. Von einer in X. bestehenden unselbstständigen Zweigstelle aus betreibt die Gesellschaft das Maler- und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland. Der Beklagte erließ gegen den Kläger eine Gewerbeuntersagungsverfügung. Die dagegen gerichtete Klage vor dem VG blieb erfolglos. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG ab.

Gründe:

Das VG hat ausgeführt, der Kläger sei gewerberechtlich unzuverlässig. Die Darlegungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dies gilt zunächst, soweit er auf einen Beschluss des OLG Oldenburg,

Beschluss vom 28.5.2001 - 5 W 71/01 -, GewArch 2002, 430,

hinweist. Die Entscheidung des OLG Oldenburg befasst sich mit der Frage, ob der Antrag einer in Bristol/England eingetragenen Gesellschaft auf Eintragung einer Zweigniederlassung in Deutschland abzulehnen ist, wenn dem Geschäftsführer der Gesellschaft die Ausübung eines entsprechenden Gewerbes untersagt worden ist. Das OLG Oldenburg verneint dies und führt abschließend aus:

"Personen, die in Deutschland nach § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG nicht Geschäftsführer sein können, dürfen also als Geschäftsführer einer ausländischen Gesellschaft über deren inländische Zweigniederlassung ihre Geschäfte im Inland weiter betreiben."

Dieser Auffassung ist, abgesehen davon, dass es darauf für die Entscheidung nicht ankam, nicht zu folgen.

Kritisch auch AG Limburg a.d. Lahn, Beschluss vom 15.11.2004 - 07 AR 77/04 -, GewArch 2005, 28.

Aus den Regelungen über die Eintragung von Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland lässt sich für die Unzulässigkeit einer Gewerbeuntersagungsverfügung nichts herleiten. § 13 g Abs. 2 HGB bestimmt, welche Unterlagen bei der Anmeldung der Zweigniederlassung vorzulegen sind. Nach Absatz 2 Satz 2 sind die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 5 GmbHG anzuwenden. § 8 Abs. 3 GmbHG ist von dieser Verweisung ausdrücklich ausgenommen. Die Geschäftsführer müssen bei der Anmeldung der Zweigniederlassung deshalb nicht versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG entgegenstehen. Demgemäß brauchen sie auch nicht offen zu legen, ob ihnen durch gerichtliches Urteil oder durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs untersagt worden ist (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 GmbHG). Diese Regelungen stehen dem Erlass einer Gewerbeuntersagungsverfügung aber nicht entgegen.

§ 13 g HGB ist durch Gesetz vom 22. 7.1993 (BGBl. I, 1282) eingefügt worden. Bis dahin war es in der Rechtsprechung umstritten, ob anlässlich der Anmeldung der Zweigniederlassung einer ausländischen GmbH die Versicherung über das Fehlen von Bestellungshindernissen nach § 8 Abs. 3 GmbHG einzureichen war.

Vgl. etwa BayObLG, Beschluss vom 18. 9.1986 - 3 Z 96/86 -, DB 1986, 2530.

Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs wollte der Gesetzgeber insoweit Rechtsklarheit schaffen. Er war der Auffassung, dass § 8 Abs. 3 GmbHG nicht für Vorstandsmitglieder ausländischer Gesellschaften mbH passe. Die Bestellung dieser Vorstandsmitglieder beurteile sich nach dem jeweiligen ausländischen Recht. Deshalb könne von den ausländischen Vorstandsmitgliedern nicht verlangt werden zu versichern, dass keine Umstände vorlägen, die ihrer Bestellung nach § 8 Abs. 3 GmbHG entgegenständen.

BT-Drucks. 12/3908, S. 17 und 18; vgl. ferner: Kindler, NJW 1993, 3301, 3305, und Seibert, DB 1993, 1705, 1706.

Vor diesem Hintergrund bedeutet der Verzicht des Gesetzgebers auf die Vorlage einer Erklärung nach § 8 Abs. 3 GmbHG bei Vorstandsmitgliedern einer ausländischen Kapitalgesellschaft anlässlich der Anmeldung einer Zweigniederlassung also nicht, dass er sich auch des Instrumentariums begibt, das ihm zur Verfügung steht, um die Tätigkeit unzuverlässiger Gewerbetreibender zu unterbinden. Entgegen der Auffassung des Klägers steht die Gewerbeuntersagung deshalb auch nicht in einem Wertungswiderspruch zu den für die Anmeldung einer Zweigniederlassung maßgeblichen Regelungen.

Ferner hat der Senat bereits im zugehörigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes,

OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2004 - 4 B 2183/04 - [juris],

u. a. folgendes ausgeführt: "Im Übrigen vermittelt das Recht auf freie Niederlassung, das sowohl für natürliche Personen als auch für Gesellschaften gilt (Art. 43, 48 EG), nur einen Anspruch darauf, eine selbstständige Erwerbstätigkeit unter den Bedingungen und mit den Rechten aufzunehmen und auszuüben, die auch für die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates gelten (Gebot der Inländergleichbehandlung).

Geiger, EUV/EGV, 4. Aufl. 2004, Art. 43 Rn. 8; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. 5.1993 - 1 B 68.93 -, GewArch 1993, 323.

... Ein Eingriff in die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 ff. EG) scheidet bei der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung aus. Die Antragstellerin zu 2. (sc.: die Gesellschaft) erbringt ihre Dienstleistungen nämlich von einer im Inland gelegenen Niederlassung, so dass es an dem erforderlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr fehlt.

Geiger, a.a.O., Art. 49 Rn. 1 und Art. 50 Rn. 1."



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