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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 26.09.2006
Aktenzeichen: 4 A 4957/05
Rechtsgebiete: WPO


Vorschriften:

WPO § 15 Satz 4
WPO § 23 Abs. 2 Satz 2
WPO § 130 Abs. 1
Wird die Bestellung als vereidigter Buchprüfer nicht innerhalb von fünf Jahren nach bestandener Prüfung beantragt und deshalb eine erneute (Teil-)Prüfung angeordnet, darf die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung regelmäßig die aktuellen Prüfungsanforderungen zu Grunde legen.
Tatbestand:

Die Klägerin bestand im Jahre 1990 die Prüfung als vereidigter Buchprüfer. Im Juli 1999 beantragte sie ihre Bestellung. Der Beklagte teilte ihr darauf mit, sie müsse sich zunächst noch einer schriftlichen und mündlichen Teilprüfung in einem Fachgebiet unterziehen. Eine Bestellung ohne diese vorherige Prüfung lehnte er ab. Die Klage, mit der die Klägerin eine Bestellung ohne Absolvierung einer Teilprüfung erreichen wollte, wies das VG ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos.

Gründe:

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Klägerin rügt, bei der Ermessensausübung seien dem Beklagten Fehler unterlaufen, die das VG nicht erkannt habe. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass sich die heutigen Prüfungsanforderungen gegenüber denen bei Ablegung der Prüfung zum vereidigten Buchprüfer im Jahre 1990 zu ihrem Nachteil geändert hätten. Entsprechendes gelte, wenn man die heutigen Anforderungen mit jenen vergleiche, die im Zeitpunkt des Antrags auf Bestellung zum vereidigten Buchprüfer im Juli 1999 gegolten hätten. Sie habe darauf vertraut, dass eine ggfls. gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO erforderliche Prüfung nach den in den Jahren 1990 bzw. 1999 geltenden Regelungen abgewickelt werde und sie deshalb jedenfalls keine schriftliche Prüfung mehr absolvieren müsse.

Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Der Beklagte durfte bei seiner gemäß §§ 130 Abs. 1 Satz 1, 15 Satz 4, 23 Abs. 2 Satz 2 WPO zu treffenden Ermessensentscheidung die neuen Prüfungsanforderungen zu Grunde legen. Die nach diesen Vorschriften zulässigen Prüfungen bzw. Teilprüfungen stellen sich nicht etwa als Fortsetzung des früheren Prüfungsverfahrens - Prüfung als vereidigter Buchprüfer - dar. Das frühere Prüfungsverfahren war mit dem Bestehen der Prüfung abgeschlossen. Dementsprechend ist der Klägerin seinerzeit schriftlich bescheinigt worden, dass sie die Prüfung als vereidigter Buchprüfer bestanden hat. Auch § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO stellt dies nicht in Frage. Der von der Klägerin aufgestellte Grundsatz, die Prüfung müsse nach dem Recht abgeschlossen werden, nach dem sie begonnen worden sei, ist deshalb nicht einschlägig. Es ist vielmehr regelmäßig sachgerecht, die aktuellen Prüfungsanforderungen zu berücksichtigen. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO "..., wenn die pflichtgemäße Ausübung des Berufs sonst nicht gewährleistet erscheint" verdeutlicht, dass der Bewerber die aktuellen Anforderungen des Berufs als vereidigter Buchprüfer erfüllen muss. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass sich die Prüfungen in erster Linie auf Neuerungen beziehen, die sich nach Ablegung der früheren Prüfung ergeben haben.

Vgl. BT-Drucks. 3/201, S. 48/49 zu § 35 Abs. 3 des Gesetzentwurfs, der insoweit § 23 Abs. 3 WPO 1961 (BGBl. I S. 1049 f.) entspricht.

Werden bei der Prüfung zum vereidigten Buchprüfer die aktuellen Anforderungen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen heute (auch) in schriftlicher Form geprüft, so zeigt das, dass diese Prüfungsform geeignet und erforderlich ist, um die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten abzufragen. Deshalb ist die Behörde auch bei Prüfungen im Rahmen des § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO grundsätzlich nicht gehindert, in gleicher Weise zu verfahren. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt darin nicht.

Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe darauf vertraut, dass eine nach § 23 Abs. 2 Satz 2 WPO etwa notwendige Prüfung nach bisher geltendem Recht abgewickelt werde, ist ihr Vertrauen nicht schutzwürdig. Es fehlt an einem vertrauensbegründenden Tatbestand. Denn die gesetzlichen Regelungen bieten für die von ihr vertretene Auslegung keinen Anhaltspunkt.

Schließlich meint die Klägerin, der Beklagte habe bei seiner Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt, dass sie sich auf Art. 12 GG berufen könne, weil sie seinerzeit die Prüfung zum vereidigten Buchprüfer bestanden und dementsprechend einen Anspruch auf Bestellung besessen habe und nun der Berufszweig zum 31.12.2004 geschlossen worden sei. Dies habe das VG übersehen. Dem ist nicht zu folgen. Der Beklagte brauchte sich mit den angesprochenen Gesichtspunkten schon deshalb nicht zu befassen, weil die Schließung des Berufszugangs erst durch Gesetz vom 1.12.2003 (BGBl. I S. 2446, 2455, vgl. dort Art. 1 Nr. 59) erfolgt ist.

Vgl. dazu Entwurf der Bundesregierung für ein Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz vom 25.6.2003, BT-Drucks. 15/1241, S. 2, 43 f.

Seine Ermessensentscheidung hatte der Beklagte aber bereits im Bescheid vom November 2002 getroffen.

Ende der Entscheidung

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