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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: 4 E 1153/06
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BAföG § 28 Abs. 2
Zur Berücksichtigung eines behaupteten (verdeckten) Treuhandverhältnisses im Rahmen der Anfechtung einer Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen nicht angegebenen Vermögens.
Gründe:

Das VG hat - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint, indem es die beiden den Kläger als Inhaber ausweisenden Sparkonten als dessen Vermögen i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu den nach § 28 Abs. 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkten behandelt hat.

Der Senat geht nicht davon aus, dass die vorgenannten Guthaben vom Kläger zugunsten seiner Mutter lediglich treuhänderisch verwaltet worden sind, was das VG unterstellt hat, weil es nach seinem Lösungsansatz nicht darauf ankam, ob tatsächlich ein - verdecktes - Treuhandverhältnis bestanden hat.

Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob ein im Rahmen der Beantragung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht offengelegtes verdecktes Treuhandverhältnis von vornherein als förderungsrechtlich unbeachtlich, das verwaltete Vermögen also als Vermögen des Auszubildenden zu behandeln ist, weil sich der Auszubildende den Rechtsschein der Kontoinhaberschaft entgegenhalten lassen muss. Diese Auffassung wird von vielen Verwaltungsgerichten, auch des Landes Nordrhein-Westfalen, und - bei der entsprechenden Frage der Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe - von zahlreichen Landessozialgerichten vertreten, vgl. dazu Nachweise bei Roth, Verwaltungsrecht und BAföG-Betrug, NJW 2006, 1707, 1708, während das BSG, Urteile vom 24.5.2006 - B 11a AL 49/05 R - und vom 13.9.2006 - B 11a AL 19/06 R -, beide Juris, der Ansicht ist, dass ein im Wege der verdeckten Treuhand verwaltetes Vermögen nicht ohne weiteres als Vermögen des Sozialleistungsempfängers angesehen werden kann.

Jedenfalls stellt der Senat hohe Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit der Behauptung des Auszubildenden, es handele sich nicht um sein Vermögen, sondern um treuhänderisch verwaltetes Vermögen, insbesondere zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bei behaupteten Vertragsverhältnissen unter nahen Angehörigen. Der Auszubildende ist gehalten, plausibel zu machen und durch objektive Tatsachen belegt den Verdacht auszuräumen, dass hinsichtlich des bei der Beantragung der BAföG-Leistungen verschwiegenen Vermögens zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich ein Treuhandverhältnis bestanden hat und es sich insoweit nicht um eine bloße Schutzbehauptung oder ein Scheingeschäft handelt, vgl. zu diesem Ansatz unter Umkehrung der materiellen Beweislast bei der gegen einen Rückforderungsbescheid gerichteten Anfechtungsklage BSG, Urteil vom 24.5.2006 - B 11 a AL 7/05 R -, Juris Rn. 31 f.; ferner VG Aachen, Urteil vom 8.3.2005 - 5 K 3060/03 -, Juris Rn. 25 ff. und VG Köln, Urteil vom 21.11.2006 - 22 K 6204/04 - sowie aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung Nds. FG, Urteil vom 4.10.2005 - 13 K 31/03 - und -13 K 458/04 -, Juris Rn. 87 ff.

An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend (wird ausgeführt).

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