Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 30.10.2008
Aktenzeichen: 5 A 2437/06
Rechtsgebiete: BRAO, SVR


Vorschriften:

BRAO § 3 Abs. 1
SVR § 18 Abs. 1
SVR § 18 Abs. 2
Ein Rechtsanwalt, der wegen sozialer Ängste nicht mehr in der Lage ist, vor Gericht aufzutreten und mit mehr als zwei Gesprächspartnern gleichzeitig zu kommunizieren, ist aus diesem Grunde nicht berufsunfähig im Sinne der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen. Er kann vielmehr auf anwaltliche Tätigkeiten verwiesen werden, bei denen seine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zum Tragen kommt. Das Risiko, auf dem aktuellen Arbeitsmarkt eine entsprechende Tätigkeit zu finden, ist von der Versicherungsleistung des Versorgungswerks nicht gedeckt.
Tatbestand:

Der Kläger ist seit seiner Anwaltszulassung im Jahre 1989 Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Bis zum weitgehenden Rückzug aus seiner Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt im Jahr 1996 war der Kläger zugleich geschäftsführender Vorstand einer Warengenossenschaft, seit Mitte 1999 ist er überwiegend als gerichtlich bestellter Betreuer tätig. Der Kläger leidet an einer spezifischen Phobie (ICD-10: F 40.2), die ihm die Wahrnehmung von Gerichtsterminen und die Kommunikation mit mehr als zwei (weiteren) Gesprächspartnern unmöglich macht. Aus diesem Grund hatte ihm der Beklagte für die Zeit vom 1.7.1999 bis 30.9.2003 eine Berufsunfähigkeitsrente unter der Auflage gewährt, eine intensive langfristige Psychotherapie durchzuführen. Dieser Auflage kam der Kläger in der Folgezeit nach. Im Juli 2003 beantragte der Kläger die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer, weil sein Gesundheitszustand sich nicht gebessert habe. Diesen Antrag lehnte der Beklagte unter Hinweis auf verschiedene dem Kläger verbleibende anwaltliche Tätigkeitsbereiche ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Verpflichtungsklage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten wies das OVG NRW die Klage ab.

Gründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann für die Zeit ab dem 1.10.2003 die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente weder auf Dauer (§ 18 Abs. 1 SVR) noch auf Zeit (§ 18 Abs. 2 SVR) beanspruchen. Beide Vorschriften setzen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente voraus, dass das Mitglied der Versorgungseinrichtung wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht - voraussichtlich auf Dauer (Abs. 1) bzw. auf Zeit (Abs. 2) - nicht mehr in der Lage ist, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen und seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt einstellt oder eingestellt hat. Unbeschadet der Frage, ob der Kläger die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs eingestellt hat, ist er nach Überzeugung des Senats jedenfalls nicht berufsunfähig im Sinne der Satzung des Beklagten. Er ist nicht infolge seiner Krankheiten außer Stande, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen.

Der Begriff der anwaltlichen Tätigkeit wird durch die Satzung des Beklagten nicht definiert. Seinem Wortlaut nach erfasst er jedoch nur Tätigkeiten, die Inbegriff des anwaltlichen Berufsbildes sind. Infolgedessen ist nur eine solche Betätigung "anwaltliche Tätigkeit" im Sinne von § 18 SVR, welche die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beziehungsweise den Fortbestand der Zulassung rechtfertigt.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22.12.1998 - 4 A 2845/96 - .

Zwar mag sein, dass der Beklagte mit der - bis heute unveränderten - Neufassung des § 18 SVR im Februar 1993 - 7. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 16.2.1993, JMBl. NW 1993, S. 62 - die Bandbreite etwaiger Verweisungstätigkeiten erweitern wollte, indem er die alte Formulierung "auf Dauer (bzw. auf absehbare Zeit) zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig" durch die Formulierung "auf Dauer (bzw. auf absehbare Zeit) nicht mehr in der Lage, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen" ersetzt hat. Diese mögliche Zielsetzung wurde mit der Neufassung aber nicht erreicht. Denn auch eine "anwaltliche Tätigkeit" ist nach allgemeinem Sprachgebrauch nur eine solche, deren Ausübung mit dem Beruf des Rechtsanwaltes unmittelbar in Verbindung gebracht wird. Dass eine juristische Ausbildung und anwaltliche Berufserfahrung auch für andere Tätigkeiten sinnvoll und notwendig sein kann, macht diese nicht zu anwaltlichen Tätigkeiten im Sinne von § 18 SVR. Davon geht auch der Beklagte aus, denn er hat den Kläger im Klageverfahren nicht mehr auf juristische Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des Rechtsanwaltsberufs verwiesen.

Ist mithin die Frage der Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Beklagten einerseits ausschließlich am Maßstab des Rechtsanwaltsberufs zu messen, so ergibt sich andererseits aus der weiten Formulierung "aus anwaltlicher Tätigkeit", dass Berufsunfähigkeit erst dann anzunehmen ist, wenn dem Mitglied jedwede anwaltliche Tätigkeit zur Erzielung eines mehr als nur unwesentlichen Einkommens nicht mehr möglich ist. Ob das Mitglied seine bisherige anwaltliche Tätigkeit noch weiter fortführen kann, spielt hingegen ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob das Mitglied in der Lage ist, das gesamte Spektrum anwaltlicher Tätigkeitsbereiche abzudecken. Insoweit greift die Rechtsauffassung, berufsfähig (im Sinne der Satzung des Beklagten) sei nur der Anwalt, der jedenfalls theoretisch in der Lage ist, die typischen Anforderungen an den Anwaltsberuf zu erfüllen, so VG Düsseldorf, Urteil vom 13.6.2007 - 20 K 3507/05 -, nicht rechtskräftig, zu weit. Erforderlich ist lediglich, dass die dem Mitglied verbleibenden Betätigungsmöglichkeiten noch dem anwaltlichen Berufsbild entsprechen. Das wiederum ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie - gemessen an §§ 1 bis 3 BRAO - noch als eigenverantwortliche Rechtsberatungstätigkeit qualifiziert werden können und der sich aus ihnen ergebende Tätigkeitszuschnitt in der Berufswirklichkeit tatsächlich und nicht nur theoretisch oder in extremen Ausnahmefällen anzutreffen ist. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob der verbleibende Tätigkeitsbereich dem Mitglied in der aktuellen (Arbeits-)Marktsituation offen steht. Die Satzung des Beklagten deckt nur das Risiko ab, aus gesundheitlichen Gründen aus anwaltlicher Tätigkeit kein hinreichendes Einkommen zu haben. Nicht erfasst ist das Risiko, auf dem vorhandenen (Arbeits-)Markt nicht zum Zuge zu kommen, solange dieser generell geeignete Betätigungsmöglichkeiten auch für solche Anwälte bietet, die nur Teilbereiche anwaltlicher Tätigkeit abdecken bzw. abdecken können. Dementsprechend ist es unerheblich, dass ein aus gesundheitlichen Gründen in der Leistungsfähigkeit eingeschränkter Rechtsanwalt bei angespannter Arbeitsmarktlage gegenüber voll leistungsfähigen Anwälten in der Regel praktisch benachteiligt wird.

Nach diesen Maßgaben ist es dem Kläger nach wie vor möglich, eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne von § 18 SVR auszuüben und damit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen. Dem steht nicht entgegen, dass er - wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - nicht mehr in der Lage ist, vor Gericht aufzutreten und mit mehr als zwei Gesprächspartnern gleichzeitig zu kommunizieren. Das Berufsbild des Rechtsanwalts ist nicht auf Tätigkeiten vor Gericht beschränkt. Zwar stellt die forensische Tätigkeit, also die prozessuale Vertretung, nach herkömmlichem Verständnis den Schwerpunkt der anwaltlichen Aktivitäten dar. Dieses Berufsverständnis ist aber insbesondere auf Seiten der Anwaltschaft mehr und mehr der Erkenntnis gewichen, dass den Interessen der Beteiligten an einer rechtlichen Auseinandersetzung häufig weitaus besser durch eine außergerichtliche Einigung gedient ist als durch das Obsiegen im gerichtlichen Streit. Vor diesem Hintergrund kommt der Beratungstätigkeit der Anwaltschaft seit vielen Jahren eine stetig wachsende Bedeutung zu.

Vgl. Römermann/Hartung, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2008, § 9 Rn. 28, 29.

Nach einer Veröffentlichung aus dem Jahr 1990 erledigten Rechtsanwälte schon seinerzeit im statistischen Durchschnitt rund 70% ihrer Fälle im Wege der außergerichtlichen Streitbeilegung; nur in 30% der Fälle musste das Gericht angerufen werden.

Vgl. Koch, in: Henssler, BRAO, Kommentar, 2. Aufl. 2004, § 3 Rn. 16.

Es ist bekannt und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt, dass es dementsprechend eine erhebliche Zahl von Rechtsanwälten gibt, die nie vor Gericht auftreten, sondern nur in außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten tätig sind.

Vgl. hierzu auch VG München, Urteil vom 11.11.2002 - M 3 K 02.1788 -, juris.

Vielfach handelt es sich um Anwälte, die ihre Tätigkeit auf Teilgebiete (etwa die Vertragsgestaltung) beschränken, die in der Regel nur außergerichtliche Rechtsberatung und Vertretung erfordern. In anderen Fällen handelt es sich um Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten, in denen die Gerichtstermine - aufgrund entsprechender Absprachen bzw. Arbeitsteilung - nur von einem Teil der Partner oder Angestellten wahrgenommen werden. So ist gerichtsbekannt, dass vor allem die älteren Mitglieder von - auch allgemein ausgerichteten - Anwaltssozietäten sich häufig vollständig aus der forensischen Tätigkeit zurückziehen und nur noch rechtsberatend tätig sind. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Anwälte, die (zugleich) als freie Mitarbeiter für andere Anwälte tätig sind und sich insoweit - zumal sie nicht der Direktionsbefugnis des Arbeitsgebers unterliegen - auf die Übernahme außergerichtlicher Mandate und Tätigkeiten beschränken, um insbesondere in zeitlicher Hinsicht möglichst selbstständig und ungebunden zu sein. Unter dem Blickwinkel des anwaltlichen Berufsrechts sind diese Tätigkeitsbeschränkungen unbedenklich. Das anwaltliche Berufsrecht setzt beim Rechtsanwalt weder die Bereitschaft noch das gesundheitliche Vermögen voraus, (auch) vor Gericht aufzutreten. Zwar ist "der Rechtsanwalt" nach § 3 Abs. 1 BRAO "der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheit" (Unterstreichung durch den Senat). Dieser Vorschrift, die nicht den Wirkungskreis des einzelnen Rechtsanwalts, sondern den der Rechtsanwaltschaft insgesamt beschreibt, vgl. etwa Kleine-Cosack, BRAO, 5. Aufl. 2008, § 3 Rn. 2; Koch, a. a. O., Rn. 10, jeweils m. w. N., lässt sich aber nicht eine Pflicht des Anwalts zur Vertretungsbereitschaft vor Gericht entnehmen. Auch die Vorschriften über die Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung (§ 48 BRAO) und der Verteidigung (§ 49 BRAO) besagen nicht, dass ein Rechtsanwalt zwingend in der Lage sein muss, erforderlichenfalls vor Gericht aufzutreten. Denn von diesen Pflichtmandaten kann der Rechtsanwalt jeweils aus wichtigem Grund befreit werden (§§ 48 Abs. 2, 49 Abs. 2 BRAO). Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Rechtsanwalt krankheitsbedingt - wie der Kläger - an der Übernahme gehindert ist.

So auch VG München, a. a. O.; ferner Kleine-Cosack, a. a. O., § 48 Rn. 5; Feuerich-Weyland, BRAO, 7. Aufl. 2008, § 48 Rn. 19.

Für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ist es ebenfalls nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt im Stande ist, mit mehr als zwei Gesprächspartnern gleichzeitig zu kommunizieren. Wie der Beklagte überzeugend ausgeführt hat, trifft der Anwalt jedenfalls in kleinen und mittleren Sozietäten mit lokaler Mandantschaft und allgemeiner Rechtsgebietsabdeckung bei seiner außerforensischen Tätigkeit in den meisten Fällen nur auf ein bis zwei Gesprächsteilnehmer. Auch das anwaltliche Berufsrecht verlangt nicht zwingend eine darüber hinausgehende Kommunikationsfähigkeit des Anwalts. Zwar mögen einzelne Mandate die Notwendigkeit der Teilnahme an größeren Gesprächsrunden mit sich bringen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Berufsausübung kann und muss ein Anwalt, der die Interessen seines Mandanten in einem solchen Rahmen nicht mehr wahrnehmen kann, entsprechende Mandate jedoch ablehnen bzw. einen anderen Anwalt mit der Terminswahrnehmung beauftragen. Solange ein Anwalt diese Notwendigkeit der Selbstbeschränkung erkennt, besteht keine Veranlassung, ihn für berufsunfähig zu erachten.

Vgl. Feuerich/Weyland, a. a. O., § 7 BRAO, Rn. 78.

Hiernach kann der Kläger weiterhin anwaltlich tätig sein. So kann er beispielsweise seine Einzelpraxis fortführen, indem er eine Tätigkeit als Prozessvertreter von vornherein ablehnt und im eher seltenen Fall mehrerer Auftraggeber Mandantengespräche so organisiert, dass er nicht mit mehr als zwei Personen gleichzeitig konfrontiert ist. Über die Gründe hierfür muss er seine Mandanten nicht informieren. Entgegen seiner Befürchtung muss er auch nicht damit rechnen, zum "Spielball der Gegenseite" zu werden, indem diese Erörterungs- und Vergleichstermine mit einer größeren Zahl von Gesprächsteilnehmern provoziert. Diese Befürchtung ist schon deshalb unbegründet, weil der Kläger keinen Anlass hätte, auf Gesprächsangebote einzugehen, die in der Sache nicht erforderlich sind, und er dies gegenüber der Gegenseite auch zum Ausdruck bringen könnte. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch der Anwalt der Gegenseite in der Regel ein Interesse daran hat, einen Auftrag möglichst ohne großen Gesprächsaufwand zu erledigen. Des weiteren kann der Kläger mit anderen Anwälten kooperieren, die bereit sind, die aus Sicht des Klägers problematischen Mandate zu übernehmen. Daneben kann der Kläger anderen Anwälten seine Dienste als Angestellter oder freier Mitarbeiter anbieten und sich auch insoweit auf die Übernahme von Mandaten beschränken, die - wie eine Vielzahl von Verfahren - ohne Prozessvertretung abgewickelt werden und keine Gesprächstermine mit einer größeren Teilnehmerzahl erfordern.

Schließlich kann der Kläger, wenn er sich nicht in der Lage sieht, jede phobieauslösende Situation von vornherein durch die oben aufgeführten Absprachen und Organisationsmaßnahmen sicher zu vermeiden, auch auf ausschließlich schriftliche anwaltliche Tätigkeiten ausweichen. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass der anwaltliche Beruf dem Publikum zugewandt ist und die Erteilung von Rechtsrat typischerweise im persönlichen Gespräch mit dem Mandanten erfolgt. Auch eine rein schriftliche Tätigkeit (Erstellung von Schriftsätzen und Rechtsgutachten) kann jedoch - je nach den Umständen des Einzelfalls - dem anwaltlichen Berufsbild entsprechen. Es ist gerichtsbekannt, dass viele Anwaltskanzleien vor allem jüngere Anwälte als Angestellte oder freie Mitarbeiter beschäftigen, die weder Mandantengespräche führen noch Gerichtstermine wahrnehmen, sondern ausschließlich Aktenarbeit leisten.

Vgl. auch - zum freien Mitarbeiter - Feuerich/ Weyland, a. a. O., § 2 Rn. 34: "Die Tätigkeit für die Beschäftigungskanzlei kann in der Erstellung von Gutachten, Schriftsätzen oder in der Bearbeitung von Mandaten gemäß Vereinbarung liegen."

Diese Arbeit ist jedenfalls noch als eigenverantwortliche anwaltliche Rechtsberatungstätigkeit zu qualifizieren, solange sie frei von fachlichen Weisungen erfolgt und es sich nicht lediglich um wissenschaftliche Hilfsdienste handelt.

Vgl. Wettlaufer, Angestellter oder freier Mitarbeiter - Zum Einstieg in eine Anwaltskanzlei, AnwBl. 1989, 194 (200).

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der jeweilige Beschäftigungsanwalt seinerseits dem anwaltlichen Standesrecht unterworfen und daher verpflichtet ist, dem angestellten oder beauftragten Anwalt Arbeitsbedingungen zu bieten, die dessen berufliche Unabhängigkeit bzw. Eigenverantwortlichkeit wahren (vgl. auch § 26 der Berufsordnung der Rechtsanwälte). Dementsprechend ist zu erwarten, dass der Beschäftigungsanwalt regelmäßig keinen inhaltlichen Einfluss auf die Schriftsätze, Rechtsgutachten und sonstigen schriftlichen Rechtsauskünfte seines Angestellten oder freien Mitarbeiters nimmt und ihm insoweit auch Aufgaben überträgt, die über die bloße interne Zuarbeit hinausgehen.

Die dem Kläger mithin verbleibenden anwaltlichen Tätigkeiten ermöglichen ihm - bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise - auch die Erzielung von mehr als nur unwesentlichen Einkünften. Der Kläger ist in der Lage, diesen Tätigkeiten vollzeitlich nachzugehen. Mit Ausnahme der gutachtlich festgestellten Einschränkungen ist er an der Ausübung des Anwaltsberufs nicht gehindert. Seinen eigenen Angaben und den gutachtlichen Feststellungen zufolge übt der Kläger seine gewerbliche Betreuertätigkeit - die in dem Abwickeln von Schriftverkehr und der Führung von Klientengesprächen besteht - ebenfalls praktisch vollschichtig aus.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die vorangegangene Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit durch den Beklagten. Der Beklagte hat sich durch den damaligen Bescheid vom 4.2.2002 in der Beurteilung der Sach- und Rechtslage für anschließende Zeiträume nicht gebunden.

Ende der Entscheidung

Zurück