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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 26.03.2002
Aktenzeichen: 6 A 1961/01
Rechtsgebiete: LVO


Vorschriften:

LVO § 84 Abs. 1 Satz 2
Zur Überschreitung der Höchstaltersgrenze einer Bewerberin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Eine Pflicht der Einstellungsbehörde, den Bewerbern mit der Übersendung der Bewerbungsunterlagen eine "Beratung" über die Fiktionswirkung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO zukommen zu lassen, besteht nicht.


Tatbestand:

Die Klägerin wurde als Lehrerin im Angestelltenverhältnis in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingestellt. Ihre vorangegangene Bewerbung hatte sie ein paar Tage nach der Vollendung ihres 35. Lebensjahres eingereicht. Mit ihrer Klage wandte sie sich dagegen, dass der Beklagte sie nicht als Beamtin auf Probe eingestellt hatte; wenn der Beklagte sie auf § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO hingewiesen hätte, hätte sie sich noch vor der Vollendung des 35. Lebensjahres beworben. Das VG wies die Klage als unbegründet ab. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO in der zu Grunde zu legenden aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23.11.1995, GV NRW 1996, 1, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.4.2000, GV NRW 380, darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 a LVO (wozu die Klägerin zählt) bei der Lehrerlaufbahn für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (§ 50 Abs. 1 Nrn. 5 und 9 LVO) in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Klägerin war zwar bei ihrer Einstellung als Lehrerin im Angestelltenverhältnis älter als 35 Jahre und ist inzwischen 40 Jahre alt. Jedoch kann dem von ihr verfolgten Anspruch, falls er damals bestand, auch jetzt noch auf der Grundlage der Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO (betreffend die Zulassung von Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe) Rechnung getragen werden.

Vgl. BverwG, Urteil vom 20.1.2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305 = RiA 2000, 286 = DVBl. 2000, 1129 = NWVBl. 2000, 297; OVG NRW, Urteil vom 29.12.2001 - 6 A 693/96 -.

Durch die Begründung des Zulassungsantrages wird nicht ernstlich in Frage gestellt, dass das VG eine Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung einer derartigen Ausnahme zu Recht verneint hat. Hierbei ist der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, die Einstellungsbehörde habe sie mit der Übersendung der Bewerbungsunterlagen auf die Regelung des §§ 84 Abs. 1 Satz 2 LVO ("Eine Ausnahme nach Satz 1 Nr. 1 gilt als erteilt, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt") hinweisen müssen. Das VG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte dazu - über die von ihm mit der Übersendung der Bewerbungsunterlagen gegebenen Hinweise hinaus - rechtlich nicht verpflichtet war.

Eine Pflicht des Dienstherrn, den Beamten über alle für ihn einschlägigen Vorschriften zu belehren, besteht (sogar nach der Begründung eines Beamtenverhältnisses) grundsätzlich nicht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.1997 - 2 C 10.96 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/B III 1 Nr. 25.

Das gilt erst recht für das "Bewerbungsrechtsverhältnis", vgl. dazu Schütz, a.a.O., Teil C § 85 Rdnr. 14, m.w.N., anlässlich der Anbahnung eines Beamtenverhältnisses. Ausgehend davon muss eine Belehrungspflicht jedenfalls bezogen auf die Vorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO verneint werden. Die Regelung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO bietet dem Bewerber zwar die Möglichkeit einer gewissen "Steuerung" zu seinen Gunsten, indem er die Bewerbung möglichst frühzeitig und nicht erst - wie die Klägerin - am Tage des Ablaufs der Bewerbungsfrist einreicht. Darauf zielt § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO jedoch nicht ab. Nach dem Sinn und Zweck des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO soll vermieden werden, dass ein Bewerber allein wegen der Zeitdauer zwischen der Einreichung seiner (später erfolgreichen) Bewerbung und dem Einstellungstermin als "überaltert" gilt.

Hierdurch wird den zuständigen Stellen die für die Abwicklung des auf den jeweiligen Schuljahresbeginn bezogenen Lehrereinstellungsverfahrens benötigte Zeit verschafft, ohne dass den Einstellungsbewerbern daraus Nachteile erwachsen. Soweit damit eine Besserstellung der Bewerber verbunden ist, liegt darin nur eine faktische Begünstigung, aus der eine Belehrungspflicht nicht herzuleiten ist.

Ende der Entscheidung

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