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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 30.12.2004
Aktenzeichen: 6 A 40/04
Rechtsgebiete: GG, LBG, MuSchVB
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
LBG § 78b Abs. 4 | |
MuSchVB § 2 Abs. 2 | |
MuSchVB § 4 Abs. 1 | |
MuSchVB § 5 Abs. 1 Satz 1 |
Tatbestand:
Die Klägerin begehrte die Verpflichtung des beklagten Landes, die Freistellungsphase des bewilligten Sabbatjahres um die Zeit des Mutterschutzes zu verlängern. Die Klage blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg.
Gründe:
Die Klägerin leitet den von ihr unverändert verfolgten Anspruch auf Verlängerung der Freistellungsphase um die Zeit des Mutterschutzes ausgehend von der Annahme her, ihr stehe für die in der Freistellungsphase gelegene Mutterschutzzeit noch nicht gezahlte Besoldung zu. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebiete im Rahmen des Mutterschutzes, von der Fiktion auszugehen, sie habe drei Jahre lang zu zwei Dritteln Dienst geleistet. Der Ausgangspunkt dieser Argumentation ist rechtsirrig. Der angeblich noch nicht erfüllte Besoldungsanspruch besteht nach dem von der Klägerin gewählten Modell der Teilzeitbeschäftigung nach § 78b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 LBG nicht. Er ergibt sich weder aus § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchVB noch aus Art. 3 Abs. 1 GG. § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchVB soll lediglich eine wirtschaftliche Schlechterstellung während der Zeit des Mutterschutzes ausschließen. Die Vorschrift besagt hingegen nicht, dass darüber hinaus jeder mögliche Nachteil, der mit der Mutterschutzzeit verbunden ist, auszugleichen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.1980 - 6 C 25.78 -, BVerwGE 61, 79 (82 f.).
Die genannte Regelung dient insbesondere nicht dazu, bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 78b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 LBG einen besoldungsmäßigen Ausgleich in Fällen sicherzustellen, in denen das Kind nicht während der Arbeitsphase zur Welt kommt, sondern erst während der Freistellungsphase, in der unabhängig von den Bestimmungen des Mutterschutzes ohnehin kein Dienst zu leisten ist. Entsprechendes gilt in Bezug auf das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch dieses gebietet es nicht, der Klägerin eine geldliche Kompensation im Hinblick darauf zukommen zu lassen, dass ihr Kind erst in der Freistellungsphase des von ihr - aus eigenem Entschluss - gewählten Teilzeitbeschäftigungsmodells geboren wurde. Insoweit gilt nichts anderes als hinsichtlich derjenigen Beamten, die ihre Freistellungsphase aus anderen privaten Gründen zeitweise nicht in gleicher Weise wie im Normalfall nutzen können, etwa wegen einer Erkrankung.
Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15.10.1980 - 6 C 25.78 -, BVerwGE 61, 79 (87); Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2004, § 78b LBG Rdnr. 22; Landtag NRW, Drucks. 12/2124 S. 45.
Ende der Entscheidung
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