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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 22.06.2009
Aktenzeichen: 6 A 4634/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Fällt der Anlass für eine Bedarfsbeurteilung weg, weil die zu besetzende Beförderungsstelle einem Mitbewerber übertragen worden ist, so werden die berechtigten Belange des Beamten hinreichend dadurch gewahrt, dass seine für rechtswidrig erkannte dienstliche Beurteilung aufgehoben wird. Ein Anspruch auf erneute Beurteilung trotz Wegfalls des Beurteilungsanlasses besteht nicht.
Tatbestand:

Der Kläger erstrebt die Verurteilung des beklagten Landes zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Sie soll an die Stelle einer Beurteilung treten, die aus Anlass der Bewerbung des Klägers um die Stelle eines Oberstudienrats erstellt und auf seine damalige Klage durch das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung vor dem VG ersatzlos aufgehoben worden ist. Seine weitere Klage auf Erstellung einer neuen Beurteilung hat das VG abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung war erfolglos.

Gründe:

Die im Vorprozess seitens des beklagten Landes aufgehobene dienstliche Beurteilung beruhte auf den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern (BRL), RdErl. des Kultusministeriums vom 25.5.1992, GABl. NRW. I, 118 ff. Nach Nr. 3 dieser Richtlinien bedurfte es für die Beurteilung eines Lehrers eines bestimmten Anlasses, der im Streitfall nur in der Bewerbung des Klägers um das Beförderungsamt eines Oberstudienrates liegen konnte (Nr. 3.1.3 BRL) und dementsprechend ein "konkretes Auswahlverfahren" im Sinne der Nr. 3.3. BRL voraussetzte. Mit der Erledigung des damaligen Auswahlverfahrens durch eine anderweitige Besetzung der Beförderungsstellen war der Anlass für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers entfallen. Ein Grund, den Kläger nach Aufhebung der (früheren) Beurteilung erneut, nunmehr in fehlerfreier Form, zu beurteilen, war fortan nicht mehr gegeben. Das beklagte Land ist folglich weder berechtigt, eine solche Beurteilung zu erstellen, noch steht dem Kläger ein dahingehender Anspruch zu.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Saarl., Beschluss vom 12.11.2001 - 1 R 5/01 -, IÖD 2002, 112, sowie Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl. Stand Mai 2009, Rdnr. 462 und Rdnr. 447 mit Fn. 65.

Die schutzwürdigen Belange des Klägers sind vor diesem Hintergrund mit der Aufhebung der im Vorprozess angefochtenen dienstlichen Beurteilung in vollem Umfang gewahrt; denn die mit dieser Beurteilung verbundene Beschwer ist dadurch - nach Wegfall des Beurteilungsanlasses - vollständig beseitigt worden.

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht feststellen. Dass in anderen Fällen nach Aufhebung einer rechtswidrigen Beurteilung eine neue Beurteilung - sei es auf Antrag oder sei es von Amts wegen - erstellt wird, hat seinen Grund im Fortbestand eines Beurteilungsanlasses, an dem es im Streitfall jedoch fehlt. Unter diesen Umständen ist auch der von dem Kläger seinerzeit geleistete Vorbereitungsaufwand für die Unterrichtsbesuche des Beurteilers kein Grund für eine abweichende Entscheidung. Unzutreffend ist schließlich auch seine Annahme, die Rechtsprechung des BVerwG zur Berücksichtigung früherer Beurteilungen und der Grundsatz der Personalaktenvollständigkeit gebiete die Neuerstellung der im Vorprozess aufgehobenen Beurteilung; denn solche Erwägungen wären allenfalls für eine Regelbeurteilung von Bedeutung, um die es hier aber nicht geht.

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