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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 28.02.2002
Aktenzeichen: 6 A 5050/00
Rechtsgebiete: GG, BBesG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
BBesG § 6 Abs. 1
BBesG § 39
BBesG § 40 Abs. 4 Satz 2
BBesG § 40 Abs. 5 Satz 3
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigte Ehegatten nicht in Genuss eines ungekürzten Familienzuschlags gelangen, wenn einer der Ehegatten nur weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt wird.
Gründe:

Das VG hat zutreffend ausgeführt, dass die vom Kläger beanstandeten Bestimmungen des § 40 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 BBesG mit höherrangigem Recht in Einklang stehen. Es hat zutreffend insbesondere den Beschluss des BVerfG vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, S. 39, zu der vormals geltenden Fassung des § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG herangezogen, dessen Grundsätze nach wie vor Geltung beanspruchen können. Auf die angefochtene Entscheidung kann deswegen Bezug genommen werden. Hervorgehoben sei nochmals, dass der Gesetzgeber bei den Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit hat, deren Grenzen erst überschritten sind, wenn ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen. In Anwendung dieser Grundsätze hat es das VG zu Recht für mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gehalten, wenn die im Streit stehenden Regelungen die Suspendierung des § 6 BBesG davon abhängig machen, dass einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. Hingewiesen sei auch darauf, dass nicht zur Überprüfung steht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, vernünftigste und zweckmäßigste Lösung gewählt hat, sondern nur, ob die Grenzen der, wie dargestellt, weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überschritten sind. Über dies sei dem Kläger zu bedenken gegeben, dass eine weitere Privilegierung teilzeitbeschäftigter Ehegatten im Vergleich zur Fallgruppe zweier vollzeitbeschäftigter Ehegatten ihrerseits auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen könnte.

Vgl. BVerfG, a.a.O., Seite 55 unter C III 2 c a.E.



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