Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 28.05.2003
Aktenzeichen: 6 A 510/01
Rechtsgebiete: LVO NRW


Vorschriften:

LVO NRW § 6 Abs. 1 Satz 3

Entscheidung wurde am 07.12.2003 korrigiert: im Tatbestand 3. Satz heißt es statt ... als unbegründet Abs. richtig ... als unbegründet ab. Im letzten Absatz erster Satz heißt es statt ... eine andere Berufsfähigkeit richtig ... eine andere Berufstätigkeit
Zur Überschreitung der Höchstaltersgrenze einer Bewerberin um Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter dem Gesichtspunkt, dass die Höchstaltersgrenze durch Kinderbetreuungszeiten hinausgeschoben werden kann.

Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs zwischen Kinderbetreuungszeiten und einer Einstellungsverzögerung können nur auf nach der Kinderbetreuungszeit eingetretene und von dem Bewerber zu vertretende Umstände zurückzuführen sein; vorangegangene Umstände sind unerheblich.


Tatbestand:

Die Klägerin wurde nach Vollendung des 35. Lebensjahres als Lehrerin im Angestelltenverhältnis in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingestellt. Ihre Einstellung als Beamtin wurde unter Hinweis auf ihr Alter abgelehnt; eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze sei nicht anzuerkennen, da die Betreuung ihrer Kinder nicht unmittelbar kausal für die Verzögerung der Einstellung gewesen sei. Die Klägerin erhob vor dem VG Klage mit dem Ziel einer Verpflichtung des Beklagten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen. Das VG wies die Klage als unbegründet ab. Die (vom Senat zugelassene) Berufung der Klägerin hatte teilweise - hinsichtlich einer Verpflichtung des Beklagten, den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden - Erfolg.

Gründe:

Die begehrte Verpflichtung, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, kann der Senat allerdings nicht aussprechen. Die Sache war und ist insoweit nicht spruchreif. Die Einstellung eines Beamten steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen rechtmäßig allein nur noch dahin ausüben könnte, die Klägerin als Beamtin auf Probe einzustellen. Im Rahmen des Einstellungsermessens ist neben anderen Erfordernissen z.B. auch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers (Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG NRW) von Bedeutung. Dieses und andere Erfordernisse sind nicht geprüft und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Klage hat jedoch bezüglich einer erneuten Bescheidung des Antrages der Klägerin auf Einstellung als Beamtin auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Erfolg (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die mit der Klage angefochtene Verwaltungsentscheidung, mit der die Verbeamtung der Klägerin wegen "Überalterung" abgelehnt worden ist, ist rechtswidrig.

Gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW in der zugrundezulegenden aktuellen Fassung der Änderungsverordnung vom 11.4.2000, GV. NRW. S. 380, darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1a LVO NRW (wozu die Klägerin zählt) in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat sich die Einstellung ober Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf diese Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW).

Die Klägerin ist inzwischen über 40 Jahre alt. Das steht einem Erfolg der Klage aber nicht von vornherein entgegen. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW sieht die Möglichkeit vor, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen. Danach kann auch noch heute einem früher entstandenen Recht der Klägerin, als Beamtin auf Probe eingestellt zu werden, Rechnung getragen werden.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.6.1998 - 2 C 20.97 -, DÖD 1999, 139, und - 2 C 6.98 -, DÖD 1999, 140, sowie vom 20.1.2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305 = RiA 2000, 286 = DVBl. 2000, 1129 = NWVBl. 2000, 297.

Nach diesen Maßgaben kann der Beklagte der Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie sei für eine Verbeamtung zu alt. Jedenfalls bei der Lehrereinstellung zum 31.8.1992 (zum Schuljahresbeginn 1992/93) gemäß dem Runderlass des Kultusministeriums vom 14.10.1991, GABl. NRW. I S. 243, war die Klägerin wegen der Betreuung ihrer Kinder gehindert, ein eventuelles Einstellungsangebot (ihre Fächerkombination war nach dem erwähnten Runderlass für sie einstellungsrelevant) anzunehmen. Dieses Hindernis für die Klägerin ergibt sich ohne weiteres daraus, dass sie nach der Geburt ihres dritten Kindes bis Mitte Februar 1993 Erziehungsurlaub in Anspruch nahm. Dass sie während dieser Zeit ihre Kinder tatsächlich betreute, ist ebenfalls nicht zweifelhaft.

Ob diese Umstände, wie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderlich, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 7.9.1994 - 6 A 3377/93 -, ZBR 1995, 113, die entscheidende (unmittelbare) Ursache dafür waren, dass die Klägerin nicht schon zum Schuljahresbeginn 1992/93 und somit vor Vollendung ihres 35. Lebensjahres, sondern erst danach in den öffentlichen Schuldienst eingestellt wurde, hängt allerdings von weiteren Voraussetzungen ab. § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW setzt nicht nur voraus, dass die Geburt oder die Betreuung von Kindern die Einstellung verzögert hat. Die Bestimmung verlangt darüber hinaus, dass die ohne die Kinderbetreuung mögliche frühere Bewerbung um Einstellung hätte Erfolg haben können. Außerdem ist erforderlich, dass nach der Zeit einer Kinderbetreuung nicht andere von dem Bewerber zu vertretende Umstände hinzugekommen sind, die unabhängig von der Kinderbetreuung erst den Zeitpunkt der Einstellung über die Regelaltersgrenze (Höchstaltersgrenze) hinausgeschoben haben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.7.2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32, m.w.N.

Vermeidbare Verzögerungen (nach der Zeit der Kinderbetreuung) unterbrechen den Kausalzusammenhang zwischen der Kinderbetreuung und der Verzögerung der Einstellung.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.9.1994 - 6 A 3377/93 -, a.a.O.

Dazu zählen, wie ausgeführt, nur von dem Bewerber zu vertretende Umstände, also nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, eine wegen Nichterreichung eines ausreichenden Rangplatzes erfolglose Bewerbung nach der Zeit einer Kindesbetreuung. Eine spätere erfolglose Bewerbung beseitigt die Ursächlichkeit einer Kindesbetreuung für eine Verzögerung der Einstellung nicht, sondern lässt diese Ursächlichkeit gerade bestehen. Eine nach diesen Maßgaben vermeidbare Verzögerung bei der Einstellung ist hier nicht festzustellen: Unabhängig davon, ob die Fächerkombination der Klägerin in der Zeit seit Februar 1993 überhaupt einstellungsrelevant war, ist nicht mehr zu klären, ob sie auf eine Bewerbung hin ein Einstellungsangebot erhalten hätte. Eine entsprechende Möglichkeit der Klärung hat der Beklagte auf entsprechende Anfrage des Gerichts verneint; der Senat sieht auch keine Möglichkeit, den Sachverhalt insoweit von Amts wegen zu erforschen. Das geht in diesem Zusammenhang zu Lasten des Beklagten. Bei der Unerweislichkeit eines von der Klägerin zu vertretenden, die Ursächlichkeit der Kinderbetreuung für die Verzögerung der Einstellung beseitigenden Umstandes geht es um eine rechtsvernichtende Tatsache. Insoweit trägt das beklagte Land die Beweislast.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2000 - 2 C 13.99 -, a.a.O.

Ebenfalls nicht mehr aufklären lässt sich, ob die ohne die Kinderbetreuung mögliche Bewerbung der Klägerin um eine Einstellung zum Schuljahresbeginn 1992/93 Erfolg gehabt hätte. Auch die Möglichkeit, dies noch zu ermitteln, hat der Beklagte auf die erwähnte gerichtliche Anfrage hin verneint. Der Senat hält eine Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen auch in diesem Punkt nicht für möglich. Die prozessualen Folgen dieser Unerweislichkeit hat der Beklagte ebenfalls zu tragen. Grundsätzlich trägt zwar der Einstellungsbewerber die materielle Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und Einstellungsverzögerung. Hat der Dienstherr aber - wie hier - die Unterlagen über seine früheren Auswahlentscheidungen vernichtet, hat er die materielle Beweislast dafür, dass der betreffende Bewerber ungeachtet der Kinderbetreuung zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgewählt worden wäre, also eine Bewerbung wegen des Platzes auf der Rangliste keinen Erfolg gehabt hätte.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.1.2000 - 2 C 13.99 -, a.a.O., und vom 13.7.2000 - 2 C 21.99 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 19.12.2001 - 6 A 693/96 -, DÖD 2002, 262.

Der Auffassung des Beklagten, die Kausalität der Kinderbetreuung für die Verzögerung der Einstellung der Klägerin in den öffentlichen Schuldienst über die Höchstaltersgrenze hinaus sei zu verneinen, weil die Klägerin sich zunächst für eine andere Berufstätigkeit entschieden habe, ist nicht zu folgen. Ob die Klägerin vor der Geburt ihrer Kinder noch nicht vorhatte, in den öffentlichen Schuldienst einzutreten, oder ob sie dies erst nach deren Geburt tun wollte, ist unerheblich. Wie ausgeführt worden ist, können lediglich von dem Bewerber zu vertretende Umstände, die nach der Zeit der Kinderbetreuung hinzugekommen sind, den Zeitpunkt der Einstellung unabhängig von der Kinderbetreuung über die Höchstaltersgrenze hinausschieben. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen zwei Ereignissen setzt zwingend voraus, dass das erste Ereignis beim Eintreten der weiteren Umstände bereits stattgefunden hat.

Ende der Entscheidung

Zurück