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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 24.11.2008
Aktenzeichen: 6 B 1415/08
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
Der dienstlichen Beurteilung des Inhabers eines höherwertigen Amtes kommt zwar gegenüber der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers im Allgemeinen ein größeres Gewicht zu, doch lässt sich dieses Gewicht nicht in einem für alle Fälle gültigen Notenwert ausdrücken.
Tatbestand:

Der Antragsteller steht als Hauptschulrektor im Dienst des Landes. Seine Bewerbung auf eine ausgeschriebene Schulleiterstelle blieb erfolglos, da ein Mitbewerber als besser qualifiziert angesehen wurde. Mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrte der Antragsteller die vorläufige Freihaltung der Schulleiterstelle bis zur erneuten Entscheidung über seine Bewerbung. Der Antrag hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.

Gründe:

Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie bemängelt die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens mit dem alleinigen Argument, der Antragsgegner habe auf der Grundlage der um eine Note besseren Beurteilung des Beigeladenen fälschlich einen Qualifikationsvorsprung zu dessen Gunsten angenommen, obwohl die Beurteilung in einem niedrigeren Statusamt erteilt worden sei als die Beurteilung des Antragstellers. Zur Begründung dieser Auffassung führt die Beschwerde lediglich aus, die einschlägige Rechtsprechung des Senats sei dahingehend zu verstehen, dass im Auswahlverfahren um eine Beförderungsstelle ein Bewerber, der nur um eine Note besser beurteilt worden sei als ein im nächsthöheren Statusamt beurteilter Bewerber, diesem gegenüber allenfalls als gleich qualifiziert angesehen werden dürfe.

Das trifft nicht zu. Der dienstlichen Beurteilung des Inhabers eines höherwertigen Amtes kommt zwar gegenüber der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers im Allgemeinen ein größeres Gewicht zu, doch lässt sich dieses Gewicht nicht in einem für alle Fälle gültigen Notenwert ausdrücken. Die konkrete Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen hat sich an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter zu orientieren und fällt im Übrigen in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn.

Dass es im Bereich der Polizei weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis entspricht, die um einen Punktwert besser ausgefallene Regelbeurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Regelbeurteilung gleichzustellen, bedeutet nicht, dass bei den deutlich weniger standardisierten Anlassbeurteilungen im Schulbereich ebenso verfahren werden muss. Das gilt umso mehr, wenn - wie im Streitfall - die Statusämter der Konkurrenten sich nicht in der Besoldungsgruppe, sondern nur durch eine Amtszulage unterscheiden. Die Beschwerde trägt überdies nicht vor, dass im Schulbereich eine mit dem Bereich der Polizei vergleichbare Praxis besteht, von der der Antragsgegner abgewichen ist.

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