Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: 6 B 1743/08
Rechtsgebiete: AGG, LVO NRW


Vorschriften:

AGG § 10
LVO NRW § 40 Satz 1 Nr. 4
Ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 10 AGG für die mit der Altersgrenze des § 40 Satz 1 Nr. 4 LVO NRW verbundene unmittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG) ist vor allem darin zu sehen, dass dem mit dem Aufstieg für den Dienstherrn verbundenen Aufwand eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand gegenüberstehen muss.
Tatbestand:

Die Antragstellerin, die das 58. Lebensjahr vollendet hat, ist Oberamtsrätin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrte sie die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst, die ihr der Dienstherr unter Verweis auf die Überschreitung der einschlägigen Altersgrenze und die fehlende Bestnote bei der aktuellen dienstlichen Beurteilung versagt hatte. Der Antrag blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

Gründe:

Die Beschwerde hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit der hohen Wahrscheinlichkeit obsiegen werde, die - unterstellt, ihr drohten im Fall des Abwartens des Hauptsacheverfahrens unzumutbare Nachteile - die mit dem Rechtsschutzantrag angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte.

Die Annahme des VG, dass die den Aufstieg in den höheren Dienst einschränkende Altersgrenze des § 40 Satz 1 Nr. 4 LVO NRW mit dem einschlägigen höherrangigen Recht in Einklang stehe, vermag die Beschwerde nicht zu erschüttern. Einen Rechtfertigungsgrund gemäß § 10 AGG für die mit der Altersgrenze verbundene unmittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG) sieht der Senat vor allem darin, dass dem mit dem Aufstieg für den Dienstherrn verbundenen Aufwand eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand gegenüberstehen muss. Dieser Aufwand ist nach den Angaben des Antragsgegners, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, nicht gering. Danach erfordert der Aufstieg nach der mit einer Fortbildung verbundenen Erprobungszeit die Teilnahme an weiteren Fortbildungen. Die Führungsfortbildung für den höheren Dienst erfolge modular und erstrecke sich regelmäßig über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Hinzu trete der Einarbeitungsaufwand an einem neuen Arbeitsplatz mit Referentenfunktion.

Abgesehen von der Überschreitung der Altersgrenze fehlt es für die Teilnahme der Antragstellerin am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Dienst an einer weiteren Voraussetzung. Nach dem Hauserlass Nr. 28 des Chefs der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen, dessen Sachgerechtigkeit die Beschwerde nicht in Zweifel zieht, bedarf es für den Aufstieg aus der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes im Bereich der Staatskanzlei unter anderem einer Anlassbeurteilung, die mit der Bestnote abschließt. Die Antragstellerin ist nicht mit der Bestnote beurteilt worden.

Dass diese Beurteilung fehlerhaft ist, hat sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Endbeurteiler bei der Erstellung der für das Auswahlverfahren gefertigten Anlassbeurteilungen die 17 zu beurteilenden Beamten miteinander verglichen hat. Die Größe der Vergleichsgruppe ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Anders wäre es nur, wenn sich der Endbeurteiler bei der Notenvergabe an für bestimmte Notenstufen vorgegebenen Quoten orientiert hätte, die auf größere Vergleichsgruppen zugeschnitten wären. Dazu ist nichts vorgetragen. Dass die Einzelfeststellungen in der Beurteilung der Antragstellerin ausnahmslos positiv formuliert sind, steht nicht im Widerspruch zur Gesamtnote. Das der Antragstellerin zugesprochene Prädikat "erheblich über dem Durchschnitt" bezeichnet eine weit überdurchschnittliche Leistung, die sich auch in den Einzelfeststellungen niederschlägt. Gleichwohl verbleibt Raum für eine Steigerung bei der Bewertung einzelner Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmale, die dann die Zuerkennung des Zusatzes "oberer Bereich" als letzte Zwischenstufe des bestmöglichen Gesamturteils rechtfertigen können. Soweit die Antragstellerin bestreitet, dass eine Beurteilerkonferenz nach Erstellung der Beurteilungsentwürfe unter Beteiligung aller Abteilungsleiter durchgeführt worden ist, in deren Rahmen unter Heranziehung sachlicher Abwägungskriterien ein Leistungsvorsprung einzelner Beamter hätte ermittelt werden können, ist dieses unsubstanziierte Bestreiten nicht geeignet, die Einschätzung des Endbeurteilers in Frage zu stellen, wonach die Antragstellerin bei Anlegen eines strengen Maßstabes im Vergleich zu den übrigen Aufstiegsbewerbern mit "erheblich über dem Durchschnitt" zu beurteilen ist.

Ende der Entscheidung

Zurück