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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 21.12.2004
Aktenzeichen: 6 B 2662/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer mit dem Anordnungsverfahren erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache (unter Berücksichtigung von BVerfG, Beschluss vom 31.3.2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, 1112).
Tatbestand:

Der Antragsteller, ein Akademischer Oberrat, wandte sich dagegen, dass er nicht mehr wie bisher 12, sondern 13 wöchentliche Lehrveranstaltungsstunden abhalten und außerdem in vermehrtem Umfang Verwaltungsaufgaben wahrnehmen soll. Das VG lehnte seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage mit wöchentlich höchstens 12 Lehrveranstaltungsstunden einzusetzen und von zusätzlichen Verwaltungsaufgaben zu entbinden, als auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.

Gründe:

Das VG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache (eines für ihn positiven Ausgangs des Klageverfahrens) erstrebt. Er will mit der einstweiligen Entlastung von dienstlichen Aufgaben sofort das durchsetzen, was er bei einem Obsiegen in dem Klageverfahren erreichen könnte. Das käme faktisch einer endgültigen Regelung gleich. Eine Rückgängigmachung der Entlastung (nach einem für den Antragsteller negativen Ausgang des Klageverfahrens) würde nichts daran ändern, dass die Entlastung ihm bis dahin zugute gekommen wäre. Sie wäre - anders als bei der vorläufigen Aussetzung einer Anordnung der getrennten Unterbringung im Strafvollzug, um die es in dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des BVerfG vom 31.3.2003, NVwZ 2003, 1112, ging - nicht reversibel; ein "Nachholen" wäre (unabhängig von einem baldigen Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand) nicht möglich.

Unter diesen Umständen verstößt es nicht gegen das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes, die Zulässigkeit des Anordnungsverfahrens davon abhängig zu machen, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.

Ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 2.9.2004 - 6 B 1841/04 -, m.w.N.

Ersteres dürfte zwar zu bejahen sein. Bereits das Vorliegen der zweiten Voraussetzung ist jedoch nicht dargelegt; das VG hat verneint, dass dem Antragsteller, falls er nicht sofort lediglich 12 anstatt 13 Lehrveranstaltungsstunden in der Woche anbietet und auf seine bisherigen Verwaltungsaufgaben beschränkt bleibt, schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Den diesbezüglichen Argumenten des VG ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Er verweist allein darauf, seiner Meinung nach habe der Dienstherr bei ihm offensichtlich die für Beamte im Alter von über 60 Jahren geltende Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit negiert. Das reicht auch unter Berücksichtigung eines alsbaldigen Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand im vorliegenden Zusammenhang nicht aus.

Ende der Entscheidung

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