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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 21.03.2007
Aktenzeichen: 6 B 2717/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Eine Auswahlentscheidung zwischen gleichbeurteilten Mitbewerbern ist rechtswidrig, wenn sie ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Vorbeurteilungen diejenigen hintanstellt, die sich zur Zeit der Vorbeurteilungen noch in einem rangniedrigen Amt befunden haben.
Tatbestand:

Die Antragstellerin, eine Polizeioberkommissarin der Besoldungsgruppe A 10 BBesO, wurde ebenso wie die Beigeladenen zuletzt mit dem Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung ... entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte im Sinne der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen - BRL Pol -) dienstlich beurteilt; dabei erhielt sie - ebenfalls wie die Beigeladenen - auch in den drei Hauptmerkmalen jeweils 3 Punkte. Der Antragsgegner will ihr bei der Entscheidung über die Besetzung von vier Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO die Beigeladenen vorziehen, weil diese sich bereits bei der vorangegangenen Regelbeurteilung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO befanden und schon damals sowohl im Gesamturteil als auch in den Hauptmerkmalen mit jeweils 3 Punkten beurteilt wurden. Die Antragstellerin, der erst im Juni 2004 ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO übertragen wurde, hatte in ihrer Vorbeurteilung bezogen auf das Amt einer Polizeikommissarin (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) sowohl im Gesamturteil als auch in allen Hauptmerkmalen die Beurteilung "Die Leistung und Befähigung... übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte nach den BRL Pol) erhalten.

Das VG hat dem Begehren der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen. Die dagegen gerichtete Beschwerde war erfolglos.

Gründe:

Richtig an dem Beschwerdevortrag ist nur dessen Ausgangspunkt, dass nach der Rechtsprechung des Senats die in einem höherwertigen Amt erzielte dienstliche Beurteilung ein größeres Gewicht als die gleichlautende Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt hat. Die hieraus für die streitige Auswahlentscheidung gezogenen Schlussfolgerungen des Antragsgegners sind hingegen rechtsfehlerhaft. Insbesondere ergibt sich aus dem erwähnten Ausgangspunkt nicht die Befugnis, die in einem rangniedrigeren Amt erzielten Beurteilungen aller Mitbewerber von vornherein und ohne Rücksicht auf deren Ergebnis aus dem Qualifikationsvergleich auszublenden. Das VG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es im Bereich der Polizei ständiger, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis entspricht, auch in unterschiedlichen Statusämtern erzielte Beurteilungen der Mitbewerber zueinander in Beziehung zu setzen und die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erzielten Beurteilung gleichzustellen. Der Antragsgegner hat diese Praxis auch im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede gestellt. Angesichts dessen war er im Interesse einer Plausibilisierung seiner Auswahlentscheidung gehalten, näher darzulegen, aus welchen Gründen er dieser Praxis für den Eignungsvergleich im Streitfall keine Bedeutung hat beimessen wollen. Sein bloßer Hinweis darauf, dass diese Praxis nach der Rechtsprechung des Senats nicht zwingend sei, ersetzt, wie bereits das VG zu Recht bemerkt hat, die fehlende Begründung nicht. ...

Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners leidet ... an einem weiteren Mangel: Der Antragsgegner hat die Beigeladenen zu 1) und 2), die ihre Vorbeurteilungen im Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO als Angehörige der ersten Säule erzielt haben, der Antragstellerin ohne Rücksicht darauf vorgezogen, dass diese ihre Vorbeurteilung als Angehörige der zweiten Säule erhalten hat. Der Antragsgegner hat damit seinem eigenen Ausgangspunkt zuwider gehandelt; denn nach den in der Antragserwiderung ... erläuterten Grundlagen seiner Auswahlentscheidung setzt er Beurteilungsergebnisse von Beamten der ersten Säule bei vergleichender Betrachtung um einen Punkt niedriger an als gleichlautende Beurteilungen, die Beamte der zweiten Säule erzielt haben. Auch wenn dies nicht zwingend ist, war jedenfalls bei diesem Ausgangspunkt ein inhaltlicher Qualifikationsvergleich zwischen der Antragstellerin und den Beigeladenen zu 1) und 2) unabweisbar, der bei dem vordergründigen Aspekt der unterschiedlichen Besoldungsgruppen nicht stehen bleiben durfte.

Ende der Entscheidung

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