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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 23.04.2004
Aktenzeichen: 6 B 458/04
Rechtsgebiete: LBG, GG


Vorschriften:

LBG § 78 b Abs. 4
GG Art. 33 Abs. 2
Es liegt in der organisationsrechtlichen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, den Kreis der Bewerber für eine "sofort" zu besetzende Stelle im Schulbereich auf diejenigen Bewerber zu beschränken, die für die Wahrnehmung des Amtes zum vorgesehenen Besetzungszeitpunkt auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
Tatbestand:

Der Antragsteller, ein nach der Besoldungsgruppe A 14 besoldeter Gesamtschulrektor, bewarb sich während des bis zum Ende des laufenden Schuljahres bewilligten "Sabbatjahres" im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung nach § 78 b Abs. 4 LBG auf zwei Stellen (Besoldungsgruppe A 13) an städtischen Realschulen, die nach der Stellenausschreibung zum Beginn des 2. Schulhalbjahres "sofort" zu besetzen waren. Das VG lehnte den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die ausgeschriebenen Stellen vorläufig nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen, ab. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Das VG hat den Antrag des Antragstellers mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe, weil die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller am Ausschreibungsverfahren für die hier streitigen Stellen zu beteiligen, rechtlich nicht zu beanstanden sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die vom Antragsgegner geforderte aktuelle Realschulerfahrung ein zulässiges Auswahlkriterium darstelle und ob der Antragsteller aufgrund seines beruflichen Werdegangs und seiner seit dem 1.8.1986 ausgeübten Lehrtätigkeit an einer Gesamtschule diese Berufserfahrung aufweise, denn es stehe fest, dass die beiden in Streit stehenden Planstellen umgehend, d.h. am Anfang des 2. Schulhalbjahres 2003/2004, zu besetzen seien. Zu dieser Zeit stehe aber der Antragsteller aufgrund der Inanspruchnahme eines sog. Sabbatjahres seit dem 1.8.2003 nicht zur Verfügung. Gründe, weshalb die Stellenbesetzungen an den Städtischen Realschulen in S. und B. ausnahmsweise bis zum August hinausgeschoben werden müssten, seien weder substantiiert geltend gemacht noch sonst erkennbar, denn nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners sei für die beiden Planstellen in S. und B. eine ausreichende Zahl geeigneter Bewerber vorhanden. Der Antragsteller habe wegen der Inanspruchnahme eines Freistellungsjahres und seiner Erklärung, bei seiner Rückkehr in den Schuldienst die bisherige Funktion des Rektors an der G. -Gesamtschule nicht mehr ausüben zu wollen, keinen Anspruch auf eine bevorzugte Berücksichtigung seiner Bewerbungen und auch nicht auf eine bestimmte Planstelle seiner Wahl.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Durch den Ausschluss vom Bewerbungsverfahren werde ihm faktisch das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern genommen. Durch die Inanspruchnahme des Sabbatjahres habe er von seinem Recht auf Teilzeitbeschäftigung Gebrauch gemacht. Gemäß Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 28.6.1996 sei während des Sabbatjahres die Bewerbung auf Beförderungsstellen möglich. Es bestehe kein Hindernis, ihn, den Antragsteller, sofort und somit zum Anfang des Schulhalbjahres 2003/04 in die Bewerbungsstelle einzuweisen. Dem Dienstherrn obliege es in diesem Fall, die Vertretung während der durch die Teilzeitbeschäftigung bedingten Abwesenheit zu regeln, wie dies auch während Krankheit und Erziehungsurlaub geschehe.

Damit ist nicht dargelegt, dass das VG dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Der Senat sieht auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch nicht als gegeben an.

Das durch Art. 33 Abs. 2 GG garantierte Recht des Antragstellers auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wird durch die angegriffene Entscheidung des Antragsgegners, die Bewerbung des Antragstellers auf die ausgeschriebenen Stellen nicht zuzulassen, nicht verletzt. Es gehört zur organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, den Kreis der für eine freie Planstelle in Betracht kommenden Beamten gemäß den Verwaltungserfordernissen zu bestimmen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.7.2003 - 6 B 1097/03 -, m.w.N.).

Davon hat der Antragsgegner hier Gebrauch gemacht, indem er den Kreis der Bewerber auf diejenigen Beamten begrenzt hat, die zum Besetzungszeitpunkt - hier zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres 2003/2004 - für die Ausübung des Amtes auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Diese an dienstlichen Interessen orientierte Vorgabe hält sich im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Organisationsermessens und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Aus dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 28.6.1996 (GABl. NRW I S. 126), wonach die Bewerbung auf Beförderungsstellen auch im Freistellungsjahr möglich ist, kann der Antragsteller schon deshalb nichts für sein Antragsbegehren herleiten, weil es sich bei den hier streitbefangenen Stellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO für den nach der Besoldungsgruppe A 14 BBesO besoldeten Antragsteller nicht um Beförderungsstellen handelt. Es mag sein, dass der Antragsgegner nicht gehindert wäre, den Antragsteller ungeachtet des Umstandes, dass er sich bis zum Ende des Schuljahres 2003/2004 im sog. Sabbatjahr befindet, vorab in die ausgeschriebene Stelle einzuweisen und die Fehlzeit bis zum Ende des Schuljahres etwa durch Vertretung zu überbrücken. Von einer entsprechenden Verpflichtung des Antragsgegners, sein Organisationsermessen in dieser Weise auszuüben, kann aber keine Rede sein. Insoweit wird auf die überzeugenden und erschöpfenden Darlegungen in dem angegriffenen Beschluss des VG Bezug genommen.



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