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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 07.07.2008
Aktenzeichen: 6 B 766/08
Rechtsgebiete: ZustVO


Vorschriften:

ZustVO § 2 Abs. 2 Satz 1
Zum Rechtsschutz gegen die am Prinzip der Bestenauslese orientierte Entscheidung des Innenministeriums über die Zuweisung von Beförderungsplanstellen an die Ernennungsbehörden im Bereich des höheren Polizeivollzugsdienstes.
Tatbestand:

Der Antragsteller ist Polizeirat (A 13 BBesO) im Dienst des Landes NRW und beim Polizeipräsidenten L. beschäftigt. Er wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung über die Zuweisung von Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO durch das Innenministerium an die nachgeordneten Ernennungsbehörden (Antrag zu 1.) sowie die bei einer anderen Kreispolizeibehörde beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen auf eine dort zur Besetzung vorgesehene Beförderungsplanstelle (Antrag zu 2.). Bei der Verteilung der 14 bundesweit zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen auf die 47 Ernennungsbehörden hatte sich das Innenministerium am Leistungsprinzip orientiert. Dazu hatte es in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten unter anderem auf der Grundlage der Beurteilungen der Beamten der Besoldungsgruppe A 13 BBesO eine landesweite Rangliste dieser Beamten erstellt. Den Ernennungsbehörden, bei denen die nach dieser Liste 14 bestplatzierten Beamten beschäftigt waren, stellte das Innenministerium die Zuweisung der jeweils entsprechenden Anzahl von Beförderungsplanstellen in Aussicht. Das VG lehnte den Antrag zu 1. ab. Es fehle am Rechtsschutzinteresse, da die Stellenzuweisung erst nach der Ernennung erfolgen solle. Der Antrag zu 2. hatte Erfolg. Mit dem Innenministerium habe die unzuständige Behörde die Auswahlentscheidung getroffen. Die Beschwerde des Landes, vertreten durch das Innenministerium, war erfolgreich.

Gründe:

Der Antragsgegner zu 1. wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den dem erstinstanzlichen Antrag zu 2. stattgebenden Beschluss des VG. Dieser Antrag mit dem Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, dem Beigeladenen das Amt eines Polizeioberrats (A 14 BBesO) zu übertragen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat den Antrag zu 2. gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landrätin des Kreises I. als Kreispolizeibehörde, gerichtet. Das ist im Ausgangspunkt zutreffend. Gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Innenministerium, muss der Antrag aus den nachstehenden Gründen schon mangels Anordnungsgrundes erfolglos bleiben. Der Senat hat dementsprechend das Passivrubrum (erneut) berichtigt, und zwar in dem der Antragsschrift ursprünglich beigelegten Sinne.

Der Antragsteller kann die im Beschwerdeverfahren allein streitbefangene vorläufige Unterlassung der Beförderung des Beigeladenen entgegen der Auffassung des VG nicht gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Innenministerium, beanspruchen. Der Antragsgegner macht mit der Beschwerde zu Recht geltend, dass nicht das Innenministerium, sondern gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZustVO die dort genannten nachgeordneten Behörden, unter anderem die Kreispolizeibehörden, für die hier interessierenden Beförderungen von Beamten des höheren Dienstes in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO zuständig sind. Für den Beigeladenen, dessen Ernennung nach dem Begehren des Antragstellers vorläufig untersagt werden soll, ist das die Landrätin des Kreises I. als Kreispolizeibehörde. Nichts anderes folgt aus der vom Antragsteller gerügten Vorgehensweise des Innenministeriums bei der Vorbereitung der Stellenzuweisung an die nachgeordneten Behörden. Mit seiner am Prinzip der Bestenauslese orientierten Entscheidung über die Stellenzuweisungen mag das Innenministerium zwar die von den nachgeordneten Behörden als Ernennungsbehörden vorzunehmende Auswahlentscheidung in wesentlichen Teilen faktisch vorweg genommen und damit möglicherweise rechtswidrig in deren Zuständigkeitsbereich eingegriffen haben. Der Antragsteller begehrt aber mit seinem erstinstanzlich gestellten Antrag zu 2. den Aufschub der erst mit dem (formalen) Ernennungsakt rechtsverbindlichen Übertragung des Beförderungsamtes. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Innenministerium auch die Ernennung entgegen der in § 2 Abs. 2 Satz 1 ZustVO vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung vornehmen wird. Für die vom VG erlassene einstweilige Anordnung gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Innenministerium, gibt es deshalb mangels Anordnungsgrundes keine Grundlage.

Dem Antrag zu 2. bleibt aber auch gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landrätin des Kreises I. als Kreispolizeibehörde, der Erfolg versagt. Es fehlt am Anordnungsanspruch für die vorläufige Untersagung der Beförderung des Beigeladenen durch die Landrätin des Kreises I.. Der Antragsteller ist von einer Beförderung auf eine Stelle, die der Kreispolizeibehörde I. zugewiesen werden soll, schon deswegen ausgeschlossen, weil er beim Polizeipräsidenten L. beschäftigt ist. Die hier beabsichtigten Beförderungen erfolgen auf den von den Bewerbern bereits wahrgenommenen Dienstposten, die mit den Besoldungsstufen A 13 BBesO bis A 14 BBesO bewertet sind (sogenannte Bandbreitenfunktionen). Diese Dienstposten sollen künftig lediglich in dem höheren Statusamt wahrgenommen werden. Auf die so zu vergebenden Beförderungsstellen (sogenannte Topfwirtschaft) ist keine landesweite Bewerbung möglich. Vielmehr wird den zuständigen Ernennungsbehörden eine bestimmte Anzahl an Stellen zugewiesen beziehungsweise in Aussicht gestellt, die allein im Wege der Bestenauslese an bei ihnen tätige Beamte zu vergeben sind.

Gegen die der Beförderungsentscheidung vorausgehende Entscheidung über die Verteilung der Beförderungsplanstellen auf die verschiedenen Ernennungsbehörden ist regelmäßig kein Rechtsschutz möglich, weil bei dieser vornehmlich an den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung orientierten Organisationsentscheidung des Dienstherrn subjektive Rechte des (künftigen) Bewerbers grundsätzlich (noch) nicht berührt werden. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn die organisatorische Vorentscheidung bereits mit einem Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Beamten verbunden ist. Das folgt aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG, der nicht dadurch unmöglich gemacht werden darf, dass Teile des Auswahlverfahrens in dem vorgeschalteten Stadium der Planstellenzuweisung praktisch präjudiziert werden. Eine solche Situation könnte hier darin liegen, dass die durch das Innenministerium getroffene Entscheidung über die Stellenzuweisung bereits am Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) orientiert war. Zugleich dürfte damit die durch die Ernennungsbehörde zu treffende Auswahlentscheidung in wesentlichen Teilen vorweg genommen worden sein und ein allein darauf beschränkter Rechtsschutz im Konkurrentenstreit weitgehend ins Leere laufen. Das bedarf hier allerdings keiner weiteren Vertiefung, da der Antragsteller seinen gegen die Stellenzuweisung gerichteten Antrag zu 1. nur im Verfahren erster Instanz gestellt und gegen die insoweit ablehnende Entscheidung des VG keine Beschwerde eingelegt hat.

Ende der Entscheidung

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