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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: 7 A 1002/01
Rechtsgebiete: BauO NRW 1995, BauGB


Vorschriften:

BauO NRW 1995 § 86 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 2
1. Aus der Beschränkung der Ermächtigung zum Erlass von Gestaltungssatzungen auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets in § 86 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW folgt, dass der Geltungsbereich solcher Satzungen grundsätzlich räumlich kleiner sein muss als das gesamte Gemeindegebiet, weil grundsätzlich nur einzelne (tendenziell kleine) Teile des Gemeindegebiets die erforderliche Eignung zur Durchführung baugestalterischer Absichten aufweisen.

2. Der räumliche Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung kann zwar ohne Verstoß gegen die Bestimmtheitsanforderungen mit dem unbestimmten Rechtsbegriff "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Orteile" umschrieben werden; unbestimmt ist jedoch die Umschreibung des Geltungsbereichs mit der bloßen Erwähnung verschiedener in der Hauptsatzung erwähnter Ortsteile, von denen einzelne nur Außenbereichsflächen umfassen und deren Abgrenzung nicht näher festgelegt ist.

3. Unbestimmt ist eine Gestaltungssatzung, die zwar für unterschiedliche - planerisch festgesetzte oder faktische - Baugebietskategorien unterschiedliche Regelungen trifft, jedoch offen lässt, nach welchen Maßstäben die Differenzierungen im diffusen Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) anwendbar sollen.

4. Sonderregelungen für "überwiegend gewerblich genutzte Gebäude" sind unbestimmt, wenn der Satzung bzw. ihrer Begründung die Kriterien für die Abgrenzung des Überwiegens nicht entnommen werden können.

5. Nimmt eine Gestaltungssatzung "öffentliche Gebäude" von ihrer Geltung - hier bezüglich von Regelungen über die Gestaltung der Dächer und der Außenwände - generell aus, verstößt dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn keine sachlichen, ausschließlich baugestalterisch begründeten Rechtfertigungsgründe für diese Ausnahme vorliegen.

6. Zu den Anforderungen an die konkrete Festlegung einzelner Gestaltungsregelungen.


Tatbestand:

Die Kläger wandten sich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der ihnen aufgegeben wurde, die Dacheindeckung ihres Wohnhauses entsprechend der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften der Beigeladenen auszuführen. Diese gibt u.a. vor, dass Dächer nicht mit glänzenden oder glasierten Materialien eingedeckt werden dürfen. Die Kläger hatten jedoch glasierte Dachziegel verwandt. Der Klage, die vom VG abgewiesen worden war, gab das OVG auf die Berufung der Kläger statt.

Gründe:

Die angefochtene Ordnungsverfügung ist ausschließlich darauf gestützt, die Kläger hätten bei der Anlage der Dacheindeckung ihres Wohnhauses gegen die Regelung unter § 3 Nr. 1.4 der Satzung der Beigeladenen über die örtlichen Bauvorschriften - im Nachfolgenden Gestaltungssatzung genannt - und damit die öffentliche Sicherheit verstoßen. Damit hängt die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung maßgeblich davon ab, ob diese Satzung wirksam ist oder nicht.

Die Gestaltungssatzung, gegen die die Kläger unstreitig verstoßen haben, kann nicht zur Stützung eines Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit herangezogen werden, weil sie aus mehreren Gründen insgesamt unwirksam ist.

Die Gestaltungssatzung ist erlassen worden auf Grund des § 86 BauO NRW in der seinerzeit maßgeblichen Fassung vom 7.3.1995 GV. NRW. S. 218 (BauO NRW 1995). Nach Absatz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift konnten die Gemeinden örtliche Bauvorschriften als Satzung erlassen u.a. über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen "zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes".

Die Gestaltungssatzung hält sich schon deshalb nicht im Rahmen dieser Ermächtigungsgrundlage, weil sie sich nicht lediglich auf "bestimmte Teile des Gemeindegebiets" im Sinne der genannten Ermächtigungsgrundlage bezieht.

Mit dieser Beschränkung der Ermächtigung zum Erlass von Gestaltungssatzungen hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Geltungsbereich solcher Satzungen grundsätzlich räumlich kleiner sein muss als das gesamte Gemeindegebiet.

Vgl. zu der entsprechenden Vorschrift im Bauordnungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz: OVG Rh.-P., Urteil vom 22.9.1988 - 1 A 82/86 - BRS 48 Nr. 111.

Dem liegt ersichtlich die Erwägung zu Grunde, dass grundsätzlich nur einzelne (tendenziell kleine) Teile des Gemeindegebiets die erforderliche Eignung zur Durchführung baugestalterischer Absichten aufweisen.

So bereits: OVG NRW, Urteil vom 30.6.1983 - 11 A 329/82 -, BRS 40 Nr. 152.

Diesen Anforderungen trägt die strittige Satzung schon deshalb nicht Rechnung, weil ihr Geltungsbereich nach ihrem § 1 insgesamt 21 namentlich benannte "Ortsteile" der Beigeladenen umfasst, die praktisch alle Ansiedlungen erfasst, auch wenn es sich nach der vorhandenen Bebauung nur um kleine Siedlungssplitter bzw. Streubebauung im Außenbereich handelt. Mit diesem weit reichenden Geltungsbereich verfolgt die Beigeladene, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt hat, den Zweck, "im gesamten Gemeindegebiet" untypische starke Abweichungen von den für das Sauerland typischen Gestaltungsmerkmalen zu verhindern. Gerade dies lässt § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 1995 mit der Beschränkung der Ermächtigung zum Erlass von Gestaltungssatzungen auf "bestimmte Teile des Gemeindegebiets" jedoch nicht zu.

Ob in begrenzten Ausnahmefällen, in denen ein bestimmtes gestalterisches Ziel auf praktisch das gesamte Gemeindegebiet zutrifft - vgl hierzu: Schl.-H. OVG, Urteil vom 9.5.1995 - 1 L 165/94 -, JURIS (dort S. 7) -, Gestaltungsregelungen jedenfalls das gesamte bebaubare Gemeindegebiet erfassen dürfen, kann letztlich dahinstehen. Für einen solchen Ausnahmefall sind hier auch nicht ansatzweise Anhaltspunkte dargelegt oder sonst ersichtlich. So verfolgt die Beigeladene nicht etwa das Ziel, bestimmten Auswüchsen des Baugeschehens entgegenzuwirken, die, auch wenn sie im konkreten Einzelfall noch nicht den Grad der Verunstaltung im bauordnungsrechtlichen Sinne - vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 11.9.1997 - 11 A 5797/95 - BRS 59 Nr. 137 - erreichen, praktisch an jedem potenziellen Standort als störend empfunden werden. Ihr kommt es vielmehr darauf an, dezidiert die Zulässigkeit äußerer Gestaltungsmerkmale baulicher Anlagen zu beschränken und dabei der Sache nach flächendeckend nur eine verhältnismäßig geringe Bandbreite der Gestaltungsmöglichkeiten etwa von Wohnhäusern im gesamten Gemeindegebiet vorzugeben, die darauf hinauslaufen, praktisch in der gesamten Gemeinde nach Wertung der Gemeindevertreter als "sauerlanduntypisch" empfundene, starke Abweichungen von "sauerlandtypischen Gestaltungsmerkmalen" namentlich bei Wohnhäusern auszuschließen.

Dem Einwand der Beigeladenen, es könne jedenfalls dann, wenn die einschlägigen gestalterischen Erwägungen für alle Bereiche des Gemeindegebiets gleichermaßen zutreffen, sachgerecht sein, auf den Erlass identischer Satzungen für die jeweiligen Ortsteile zu verzichten und die für die einzelnen Ortsteile einschlägigen Regelungen in einer Satzung zusammenzufassen, steht der Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich entgegen. Dieser lässt es auch nicht zu, die räumliche Beschränkung der Ermächtigung dadurch zu umgehen, dass durch eine Vielzahl identischer Satzungen das gleiche Ziel einer vollständigen Erfassung des Gemeindegebiets erreicht wird.

Ebenso: OVG Rh.-P., Urteil vom 22.9.1988 - 1 A 82/86 - BRS 48 Nr. 111.

Mit der Bezugnahme auf die namentlich benannten "Ortsteile" ist der räumliche Geltungsbereich der Gestaltungssatzung ferner nicht im Sinne der genannten Rechtsgrundlage hinreichend "bestimmt" und "genau abgegrenzt".

Zur Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs einer Gestaltungssatzung stehen einer Gemeinde grundsätzlich zwei Wege zur Verfügung. Sie kann die Geltungsbereiche kartografisch erfassen, indem sie die Grenzen eines oder mehrerer Geltungsbereiche in eine Planzeichnung - etwa auf der Basis der Deutschen Grundkarte - einträgt; sie kann aber auch den Geltungsbereich textlich umschreiben. Die Beigeladene hat sich hier für den zweiten Weg entschieden, dabei jedoch die auch aus Rechtsstaatsgründen (Art. 20 Abs. 3 GG) gebotenen Bestimmtheitsanforderungen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage missachtet.

Allerdings zwingt das Bestimmtheitsgebot - auch in der hier ausdrücklich normierten Fassung von § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 1995 - den Gesetzgeber (hier: den gemeindlichen Satzungsgeber) nicht, den Tatbestand einer Norm mit ohne weiteres erfassbaren Merkmalen umschreiben. Er kann sich vielmehr auch unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen, wobei er allerdings die Grundsätze der Normenklarheit und Justizibilität zu beachten hat. Maßgeblich für die Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist dabei, dass der Geltungsanspruch und Inhalt der mittels unbestimmter Rechtsbegriffe festgelegten Norm - mag sie sich auf räumliche oder sachliche Gegebenheiten beziehen - jedenfalls anhand objektiver Kriterien ermittelt werden kann. Das trifft auch für die Subsumtion unter den unbestimmten Rechtsbegriff "innerhalb der im Zuammenhang bebauten Ortsteile" zu, auch wenn seine Anwendung im Einzelfall konkrete Wertungen der betroffenen Örtlichkeit erfordert.

Vgl. zu den Bestimmtheitsanforderungen an eine gemeindliche Baumschutzsatzung: OVG NRW, Urteil vom 8.10.1993 - 7 A 2021/92 - NVwZ-RR 1994, 256 = NWVBl 1994, 140, m.w.N.; zur Möglichkeit, den Geltungsbereich von Gestaltungssatzungen mit den Worten "innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils" zu umschreiben, vgl. ferner: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 86 RdNr. 29.

In diesem Sinne räumlich eingegrenzt hat die Beigeladene den Geltungsbereich ihrer Gestaltungssatzung jedoch nicht. Sie hat sich nicht etwa darauf beschränkt, mit der Formulierung "der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die folgenden Ortsteile" neben den in Satz 2 des § 1 der Satzung erwähnten Geltungsbereichen von Bebauungsplänen allein die nach § 34 BauGB zu beurteilenden, im Zusammenhang bebauten Ortsteile in die Satzung einzubeziehen. Die namentlich genannten Ortsteile erfassen vielmehr auch solche, in denen sich allenfalls außenbereichstypische kleine Siedlungssplitter und Streubebauungen befinden. Dabei geht die Beigeladene nach den Erläuterungen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat davon aus, dass auch ein Außenbereichsvorhaben, "das in einer gewissen Entfernung von der Bebauung errichtet werden soll", der Satzung unterfällt. Wie dies näher abzugrenzen sein soll, konnte auch der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht näher erläutern, vielmehr hat er insoweit auf eine ggf. einzuholende Stellungnahme der Bauaufsicht des Kreises verwiesen. Dass eine solchermaßen offene Fassung des räumlichen Geltungsbereichs einer Gestaltungssatzung den maßgeblichen Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt, liegt auf der Hand.

Selbst wenn man zu Gunsten der Beigeladenen davon ausgehen würde, dass mit der Liste der Ortsteile, die sich an der Auflistung in der Hauptsatzung der Beigeladenen orientieren soll, de facto das gesamte Gemeindegebiet - bis auf einen Ortsteil - einschließlich der den jeweiligen Ortsteilen zuzuordnenden Außenbereichsflächen erfasst werden soll, wären die Bedenken gegen die Bestimmtheitsanforderungen nicht ausgeräumt. Dies gilt schon deshalb, weil jedenfalls der Ortsteil H. in der Auflistung nicht erwähnt und der Satzung selbst auch nicht ansatzweise zu entnehmen ist, welcher räumliche Bereich damit vom Geltungsbereich der Satzung ausgenommen sein soll. Der Umstand, dass möglicherweise der für diesen Ortsteil bereits erlassenen Gestaltungssatzung der Bereich entnommen werden kann, für den die hier strittige Satzung nicht gelten soll, würde schon deshalb nicht weiterhelfen, weil jene Gestaltungssatzung in der hier strittigen Satzung nicht in Bezug genommen ist. Mit außerhalb der hier strittigen Satzung getroffenen, nicht in Bezug genommenen anderweitigen Regelungen lässt sich der Geltungsbereich der strittigen Satzung jedoch nicht rechtlich bindend bestimmen.

Durchgreifenden Bedenken unterliegen ferner die Regelungen in § 2 der strittigen Gestaltungssatzung über ihren sachlichen Geltungsbereich.

Die genannten Regelungen tragen gleichfalls den bereits angesprochenen, in § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 1995 ausdrücklich normierten Bestimmtheitsanforderungen nicht hinreichend Rechnung, und zwar in mehrfacher Hinsicht.

Schon die in § 2 Nrn. 2 bis 4 der Gestaltungssatzung festgelegten Differenzierungen, die an bestimmte Baugebietskategorien nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) anknüpfen, sind nicht hinreichend bestimmt. Diese Differenzierungen sind nach ihrem Sinnzusammenhang dahin zu verstehen, dass die Regelungen der Gestaltungssatzung in Kleinsiedlungsgebieten sowie reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten uneingeschränkt anzuwenden sind, dass in Misch-, Dorf- und Kerngebieten die Regelungen über die Gestaltung der Außenwände (§ 3 Nr. 2) "für überwiegend gewerblich genutzte Gebäude" keine Anwendung finden und dass in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten die Regelungen der Gestaltungssatzung generell nicht anzuwenden sind. Diesen Differenzierungen liegt nach den Ausführungen des Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Einschätzung zu Grunde, mit den Regelungen in § 2 Nrn. 2 bis 4 sei "jegliche vorhandene Bebauung in den in § 1 der Satzung aufgeführten Ortsteilen" erfasst. Die Beigeladene ist damit davon ausgegangen, die einzelnen Bereiche aller in die Satzung einbezogenen Ortsteile ließen sich auch dann, wenn keine Baugebietsfestsetzungen in einem Bebauungsplan getroffen sind, stets eindeutig einer der in den §§ 2 bis 11 BauNVO genannten Baugebietskategorien zuordnen. Diese Einschätzung verkennt eine der grundlegenden Strukturen des Bauplanungsrechts.

Wie schon aus den Regelungen des § 34 BauGB für den unbeplanten Innenbereich folgt, ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zu differenzieren zwischen dem sog. diffusen Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) einerseits und faktischen Baugebieten (§ 34 Abs. 2 BauGB) andererseits. Das Gesetz geht mithin davon aus, dass sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung eben gerade nicht nur faktische Baugebiete feststellen lassen, die sich eindeutig einer bestimmten Baugebietskategorie nach den §§ 2 bis 11 BauNVO zuweisen lassen. Dies entspricht auch allgemeiner Erfahrung, die der Senat in zahlreichen Verfahren mit bauplanungsrechtlichem Einschlag gewonnen hat. Schließlich liegt auch kein Anhalt dafür vor, dass die hier betroffenen Ortsteile der Beigeladenen tatsächlich so strukturiert sind, dass sie - neben den durch Bebauungspläne festgesetzten Baugebieten - ausschließlich faktische Baugebiete enthalten.

Für die Fälle eines sog. diffusen Innenbereichs lässt § 2 der Gestaltungssatzung - nach der fehlerhaften Einschätzung der Beigeladenen durchaus konsequent - jedoch offen, ob und wann die nur eingeschränkte Geltung von § 3 Nr. 2 - keine Anwendung der Regelungen über die Gestaltung der Außenwände für "überwiegend gewerblich genutzte Gebäude" - greifen soll. Dieses Defizit lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung beheben. Die Varianten unterschiedlicher Nutzungsstrukturen im diffusen Innenbereich sind zu groß, als dass sich etwa Parallelen oder Ähnlichkeiten zu bestimmten Baugebietskategorien bilden ließen. So können diffuse Innenbereiche insbesondere nicht nur Nutzungsarten aufweisen, die zwei mehr oder weniger ähnlichen Baugebietskategorien zuzuordnen sind, sondern Mischformen aus Nutzungsarten einer Vielzahl unterschiedlicher Baugebietskategorien enthalten.

Die vorgenommenen Differenzierungen sind ferner untauglich, die Anwendbarkeit der Satzungsbestimmungen auf die von der Satzung erfassten Außenbereichsflächen näher festzulegen. Die von der Gestaltungssatzung erfassten Außenbereichsflächen lassen sich nicht, wie die Beigeladene offensichtlich meint, stets einer der in der Baunutzungsverordnung aufgelisteten Baugebietskategorien zuordnen. Dies gilt erst recht, wenn die Satzung, wie der Vertreter der Beigeladenen vorgetragen hat, sich nicht eng auf die vorhandene Bebauung im Außenbereich beziehen, sondern auch solche Vorhaben erfassen soll, die "in einer gewissen Entfernung von der bisherigen Bebauung" errichtet werden.

Ein weiterer Mangel der Bestimmtheit liegt darin, dass § 2 Nr. 3 der Gestaltungssatzung eine Sonderregelung für "überwiegend gewerblich genutzte Gebäude" trifft. Denkbare Abgrenzungskriterien dafür, wann eine gewerbliche Nutzung bei Gebäuden "überwiegt", wären etwa die Nutzflächen der unterschiedlichen Nutzungen innerhalb des Gebäudes oder die entsprechenden Anteile am umbauten Raum. Mit Blick darauf, dass diese Differenzierung nur für die Gestaltung der Außenwände und Dächer gelten soll, kommt aber auch ein Anknüpfen an das äußere Erscheinungsbild des jeweiligen Gebäudes in Betracht, etwa ob es primär als Wohnhaus oder primär als Geschäftshaus oder Gewerbeobjekt erscheint. Eindeutige Anhaltspunkte dafür, welches Anknüpfungsmerkmal einschlägig sein soll, lassen sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch ihrem Sinn und Zweck entnehmen. Auch aus den dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgängen hinsichtlich der Gestaltungssatzung folgen keine hinreichenden Anhaltspunkte für das maßgebliche Abgrenzungsmerkmal. Die Ausführungen in der dem Satzungsbeschluss zu Grunde gelegten Begründung, dass in gemischt genutzten Gebieten die Satzungsregelungen - auch hinsichtlich der Gestaltung der Außenwände - für reine Wohngebäude generell Anwendung finden sollen, geben für die hier interessierende Frage, wann die gewerbliche Nutzung eines Gebäudes gegenüber der Wohnnutzung "überwiegen" soll, nichts her. Gleiches gilt für die in der Begründung niedergelegte Erwägung, bei überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden solle die Möglichkeit bestehen, durch die Gestaltung der Außenwände auf die gewerbliche Nutzung aufmerksam zu machen.

Neben die angeführten Bestimmtheitsmängel tritt bei den Regelungen in § 2 der Gestaltungssatzung als weiterer Mangel, dass die vorgenommenen Differenzierungen jedenfalls teilweise nicht mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sind.

Allerdings ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber mit der Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen - hier durch § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 1995 - der Gemeinde als örtlichem Satzungsgeber die Befugnis eingeräumt hat, allein aus gestalterischen Gründen Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen. Das Bauordnungsrecht darf, soweit dies im Rahmen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig ist, auch zur Wahrung ästhetischer Belange nutzbar gemacht werden, was neben der Abwehr von Verunstaltungen auch eine positive Gestaltungspflege mit einschließt.

Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 9.2.2000 - 7 A 2386/98 -, BRS 63 Nr. 166 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 10.7.1997 - 4 NB 15.97 -, BRS 59 Nr. 19.

Jede Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums hat dabei nach ständiger Rechtsprechung jedoch auch dem Gleichheitssatz zu genügen.

Vgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - zur Veröffentlichung vorgesehen.

Demgemäß müssen auch Differenzierungen in Gestaltungssatzungen, die unterschiedliche Bauherren unterschiedlichen Anforderungen an die Gestaltung ihrer baulichen Anlagen unterwerfen, sachlich in einer Weise begründet werden, die die Differenzierung objektiv rechtfertigt und nicht (mehr oder weniger) willkürlich erscheinen lässt.

Diesen Maßstäben wird jedenfalls die Regelung in § 2 Nr. 4 Satz 2 der Gestaltungssatzung, nach der die Vorschriften der Satzung für "öffentliche Gebäude (Schulen, Kindergärten, öffentliche Verwaltungen, Kirchen u.a.)" nicht anzuwenden sind, nicht gerecht. Dieser generelle Ausschluss der Satzungsregelungen für alle öffentlichen Gebäude ist nach der bereits angesprochenen Satzungsbegründung ausschließlich mit der Erwägung begründet, dass diese Gebäude "sich schon wegen ihrer Funktion von der umgebenden Wohnbebauung abheben sollten". Diese Motivation erweist sich bereits deshalb als sachwidrig, weil die Satzung nicht etwa vorgibt, dass - ggf. auch wie - öffentliche Gebäude optisch anders zu gestalten sind als Wohnhäuser, sondern den Bauherren solcher Gebäude lediglich freistellt, ob sie sich bei der Gestaltung der Dächer und Außenwände an die Vorgaben der Gestaltungssatzung halten wollen oder nicht. Darüber hinaus ist auch kein sachlicher, nämlich ausschließlich baugestalterisch begründeter Rechtfertigungsgrund für die generelle Unanwendbarkeit der Satzung auf öffentliche Gebäude ersichtlich. Weshalb die Dächer öffentlicher Gebäude, die regelmäßig in anders (privat) genutzte Bereiche eingestreut sind, etwa durchaus mit glänzenden, glasierten, reflektierenden oder spiegelnden Materialien bedeckt werden dürfen oder aus welchen sachlich gerechtfertigten Gründen sie etwa durchaus mit Tonnen- oder Flachdächern versehen, mit roten Dachziegeln eingedeckt oder mit roten Klinkern, Marmor oder Metallplatten verkleidet werden dürfen, während all dies den Bauherren z.B. privater Wohnhäuser mit Blick auf eine landschaftstypische Ortsbildgestaltung verwehrt sein soll, ist auch nicht ansatzweise erkennbar. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Hinweis der Beigeladenen auf die Stellung der Gemeinde als Bauherr öffentlicher Gebäude hilft schon deshalb nicht weiter, weil die von der Satzung ausgenommenen öffentlichen Gebäude gerade nicht regelmäßig (nur) von der Gemeinde selbst errichtet werden, sondern häufig auch in anderer Trägerschaft, etwa des Landes, des Bundes oder einer kirchlichen Einrichtung, stehen.

Demgegenüber mag es durchaus gerechtfertigt sein, bauplanerisch ausgewiesene oder faktische Gewerbe- und Industriegebiete generell aus dem Geltungsbereich der Gestaltungssatzung auszunehmen, weil in der Tat in solchen Gebieten, die regelmäßig als in sich geschlossene Bereiche erscheinen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten häufig Zweckbauten zu errichten sind, die nicht an den Gestaltungsanforderungen etwa für Wohnbauten gemessen werden können. Nicht unbedenklich erscheint demgegenüber die weitere - ohnehin nicht den Bestimmtheitsanforderungen genügende - Differenzierung, dass die dezidierten Regelungen zur baulichen Gestaltung von Außenwänden in gemischt genutzten Bereichen zwar für Wohnhäuser, und zwar auch für solche mit einem gewissen Anteil gewerblicher Nutzungen (z.B. durch Läden, Büros, Dienstleistungsbetriebe u.a.m.), gelten sollen, hingegen dann nicht, wenn die gewerbliche Nutzung - nach welchen Maßstäben auch immer - "überwiegt", mithin das Gebäude durchaus auch zu privaten Wohnzwecken genutzt ist.

Erweist sich nach alledem die Gestaltungssatzung bereits wegen Nichtbeachtung der Einschränkungen der Ermächtigungsgrundlage, unter Bestimmtheitsaspekten sowie mit Blick auf den Gleichheitssatz in mehrfacher Hinsicht als mangelhaft, wobei diese Mängel zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung führen, kann letztlich dahinstehen, ob auch die einzelnen Gestaltungsregelungen der §§ 3 und 4 als solche in jeder Hinsicht bedenkenfrei sind. Insoweit erscheint dem Senat der Hinweis angezeigt, dass Gestaltungsregelungen durchaus zulässigerweise darauf abzielen können, für bestimmte - tendenziell kleinere - Bereiche des Gemeindegebiets ein jedenfalls in gewissem Umfang einheitlich strukturiertes Erscheinungsbild der Bebauung zu gewährleisten, wobei der Plangeber zulässigerweise auch an bestimmte örtliche bzw. regionale Traditionen anknüpfen kann.

Vgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 9.2.2000 - 7 A 2385/98 - BRS 63 Nr. 166.

Dabei sind allerdings umso höhere Anforderungen daran zu stellen, dass die den Satzungsbestimmungen zu Grunde liegenden Erwägungen auch tatsächlich für alle betroffenen Bereiche zutreffen, je umfassender der Geltungsbereich der Satzung ist. Des Weiteren setzt der Erlass von Regelungen einer Gestaltungssatzung, deren Rechtfertigung nicht gleichsam auf der Hand liegt - vgl. auch hierzu: OVG NRW, Urteil vom 9.2.2000 - 7 A 2385/98 - BRS 63 Nr. 166 -, regelmäßig eine Prüfung des vorhandenen Bestands auf seine vom Gesetz geforderte Bedeutung voraus, um die Frage bejahen zu können, ob ein angegebener Schutzzweck den Erlass der örtlichen Bauvorschrift rechtfertigt.

Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 29.1.1999 - 11 A 4952/97 - BRS 62 Nr. 156.

Gemessen hieran kann es allerdings in einer ländlichen Gemeinde wie der Beigeladenen für bestimmte räumlich begrenzte (Siedlungs-)Bereiche durchaus gerechtfertigt sein, eine bislang noch weitgehend homogene, in topografisch bewegtem Gelände weithin sichtbare Dachlandschaft vor dem (erstmaligen) Eindringen besonders auffälliger, durch Reflektionen o.ä. optisch eher als belastend empfundener Eindeckungsmaterialien zu schützen. Ob damit die hier einschlägige Satzungsregelung, gegen die die Kläger verstoßen haben, bei einem eventuellen Erlass einer neuen Gestaltungssatzung wiederum - insbesondere wiederum mit demselben räumlichen und sachlichen Geltungsbereich - erlassen werden kann, wird die Beigeladene nach Maßgabe der angesprochenen Kriterien ebenso zu prüfen haben wie die weitere Frage, ob und mit welchem räumlichen und sachlichen Geltungsbereich ggf. auch andere der hier getroffenen Gestaltungsvorschriften für einen erneuten Erlass in Betracht kommen.

Ende der Entscheidung

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