Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 25.06.2003
Aktenzeichen: 7 A 4042/00
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, LMHV


Vorschriften:

BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 2
BauGB § 201
BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 1
BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2
LMHV § 3
Wer in einem Dorfgebiet eine Bäckerei betreibt, muss grundsätzlich damit rechnen und sich hierauf auch einrichten, dass bestehende, für landwirtschaftliche Tierhaltung geeignete Gebäude ihrem Nutzungszweck wieder zugeführt werden.

In einem faktischen Dorfgebiet kann der mit Unterdrucklüftung betriebene Schweinestall eines landwirtschaftlichen Betriebes in 20 m Entfernung zu einer Bäckerei bauplanungsrechtlich zulässig sein.

Bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung der Backwaren einer in einem Dorfgebiet gelegenen Bäckerei durch Schweinegeruch, ist die Schweinehaltung der Bäckerei gegenüber jedenfalls dann nicht rücksichtslos, wenn dem Bäcker eigene Maßnahmen zur Abwehr etwaiger Beeinträchtigungen zumutbar sind.


Tatbestand:

Der Kläger wandte sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Gebäudes in einen Schweinestall.

Das Grundstück des Klägers ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Die nordöstliche Vorderseite des Hauses liegt an der Dorfstraße. Dort befindet sich im Erdgeschoss der Verkaufsraum seiner Bäckerei. Im rückwärtigen Gebäudebereich sind das Lager und die Backstube der Bäckerei eingerichtet, die seit etwa 1955 betrieben wird. Im Übrigen wird das Haus des Klägers bewohnt. Das Haus ist etwa 12 m breit. In der Breite entfallen von den 12 m zur rückwärtigen Grundstücksgrenze rund 5,50 m auf das Lager, das ein Fenster zum rückwärtigen Grundstücksbereich aufweist, sowie gut 6 m auf einen nach Nordwesten offenen überdachten Anlieferungsbereich. Vom Anlieferungsbereich gelangt man über einen Durchgang sowohl zum Lager als auch zur südöstlich angrenzenden Backstube sowie durch diese zu dem zum Laden führenden Hausflur. Die Backstube weist ein Fenster in der dem Grundstück des Beigeladenen abgewandten südöstlichen Gebäudewand und ein weiteres Fenster zum überdachten Anlieferungsbereich auf.

Der Beigeladene ist Eigentümer des nordwestlich des Grundstücks des Klägers angrenzenden Grundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Rückwärtig des Grundstücks des Klägers und des Beigeladenen verläuft in etwa parallel zur Dorfstraße ein offener Bach. Jenseits des Baches - gewissermaßen rückwärtig des Wohnhauses - steht auf der ebenfalls im Eigentum des Beigeladenen stehenden Parzelle ein landwirtschaftliches Gebäude, dessen Nutzung Streitgegenstand war.

Entlang der südöstlichen Außenwand sollen im Inneren des Gebäudes insgesamt sieben Sauenplätze eingerichtet werden; inmitten des Gebäudes ist ein Laufstall auf Festmistbasis für 100 Mastschweine vorgesehen. Sowohl die Jauchegrube, in der die Jauche von den Sauenplätzen gesammelt wird, als auch der Mistplatz für den Laufstall sind im Inneren des Gebäudes vorgesehen. Die Südostecke des Gebäudes des Beigeladenen hat zur zugleich den Anlieferungsbereich der Bäckerei begrenzenden Nordwestecke des Gebäudes des Klägers einen Abstand von rund 20 m.

Die dem Kläger erteilte Baugenehmigung ist mit verschiedenen Immissionsschutzauflagen versehen.

Nach erfolglosem Vorverfahren hat das VG die Baugenehmigung aufgehoben. Das OVG hat das Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

Gründe:

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Gebäudes zur Schweinehaltung verletzt den Kläger nicht in nachbarschützenden Vorschriften des hier nur in Betracht zu ziehenden Bauplanungsrechts.

Das Grundstück des Beigeladenen liegt in einem Dorfgebiet.

In einem Dorfgebiet sind Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe allgemein zulässig (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Das Vorhaben des Beigeladenen ist eine landwirtschaftliche Betriebsstelle. (wird ausgeführt)

Das Vorhaben des Beigeladenen fügt sich demnach in den Rahmen ein, der aus der maßgeblichen Umgebung hervorgeht. Es ist dem Kläger gegenüber auch mit dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Gebot der Rücksichtnahme vereinbar. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO kann sich die Unzulässigkeit eines Vorhabens im Einzelfall daraus ergeben, dass von dem Vorhaben Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Sind von einem Vorhaben - wie hier - Immissionen zu erwarten (und nur hinsichtlich der betrieblichen Immissionen steht eine rechtserhebliche Beeinträchtigung des Klägers in Rede), ist das Kriterium der Zumutbarkeit in der Regel anhand der Grundsätze und Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes auszufüllen, weil es die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt. Immissionen, die das nach § 3 Abs. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der baurechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175.

Für die danach erforderliche Interessenbewertung ist zunächst von Bedeutung, dass der Beigeladene sein Vorhaben in einem Dorfgebiet verwirklichen will, und zwar in einem Bereich, der auch hinsichtlich landwirtschaftlicher Nutzung vorbelastet ist. Auf landwirtschaftliche Tierhaltung in der Nähe der Bäckerei musste sich der Kläger bzw. sein Vater zudem einrichten. Nach den vom Kläger nicht in Abrede gestellten Angaben des Beigeladenen wurde die Bäckerei 1955, also zu einer Zeit eingerichtet, als der dörfliche Charakter C. noch stärker ausgeprägt war und zudem auch das landwirtschaftliche Gebäude des Beigeladenen zur Tierhaltung genutzt wurde. Selbst der Vater des Antragstellers hat in eben dem Gebäude des Beigeladenen noch in den 80er Jahren für einen vorübergehenden Zeitraum Schweine gehalten. Der Kläger behauptet, die Schweinemast sei von seinem Vater aufgegeben worden, weil sich Unverträglichkeiten mit der Bäckerei ergeben hätten. Dies mag sein. Das landwirtschaftliche Gebäude des Beigeladenen soll jedoch nicht in seiner derzeit bestehenden technischen Ausstattung genutzt werden. Auf Grundlage der Baugenehmigung sind vielmehr eine Vielzahl technischer Maßnahmen erforderlich, die dem Immissionsschutz dienen. Zudem ist die Schweinehaltung selbst in einer Weise vorgesehen, die zur Minderung der möglichen Immissionen beiträgt. Der Beigeladene nimmt die ihm abzuverlangende Rücksicht und trägt das seine dazu bei, dass die mit der Schweinehaltung verbundenen Immissionen auf ein dem Kläger zumutbares Maß reduziert werden. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Im Stallgebäude wird die Jauche von den sieben Sauenplätzen und der Dung von den 100 Mastschweinplätzen gesammelt; die von hier sowie von den Schweineplätzen ausgehenden Gerüche werden bei geschlossenen Fenstern und Türen nicht bodennah verbreitet, denn der Stall ist mit Unterdrucklüftung zu betreiben (Auflage 9 zur Baugenehmigung). Die Abluft wird über einen deutlich über das Gebäude des Klägers hinausragenden Kamin abgeführt (Auflage 10 zur Baugenehmigung), und zwar mit einer definierten Abluftaustrittsgeschwindigkeit (Auflage 12 zur Baugenehmigung), die über den Einsatz eines Ventilators (Auflage 13 zur Baugenehmigung) nebst Bypassklappe sicher gestellt wird. Dass die vorausgesetzten Werte erreicht werden, hat der Beigeladene durch eine Fachfirma für Belüftungsanlagen oder die Fachstelle der Landwirtschaftskammer nachzuweisen (Auflage 13 zur Baugenehmigung). Hinzu tritt, dass der Beigeladene die Mastschweine auf Festmistbasis halten will und die Dunglagerstätte so dimensioniert ist, dass der Stall nur etwa alle 4 bis 4,5 Monate entmistet werden muss. Folge dieser gebäudetechnischen und betriebsorganisatorischen Maßnahmen wird nach den Angaben des Gewerbeobersekretärs S. vom Staatlichen Umweltamt sein, dass die Abluft der Stallanlage über die angrenzende Bebauung (auch des Hauses des Klägers) hinweg geführt wird. ...

An etwa drei Tagen im Jahr wird der Stall während des Entmistens allerdings mit länger offenstehenden Türen genutzt. Der Mist wird aufgenommen. Der gelagerte Dung wird dabei zerrissen, ohne dass der Geruch über den Abluftkamin verlässlich abgeführt werden könnte. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers ist auch aus diesen Vorgängen nicht abzuleiten. Zum einen hat sich der Beigeladene bereit erklärt, die Entmistung an Montagen, also an Tagen vorzunehmen, an denen der Kläger nicht backt. Weshalb der Beigeladene sich an seine Erklärung im Interesse des guten Nachbarschaftsverhältnisses nicht halten sollte, ist nicht ersichtlich. Letztlich kommt es hierauf nicht einmal an. Eine gewisse Geruchsbelastung, die hier ersichtlich nicht überschritten wird, ist dem Kläger zumutbar.

Das Gesamtmaß zu erwartender Geruchsbelastung des klägerischen Grundstücks ergibt sich allerdings nicht nur aus der Geruchsbelastung an den etwa drei Tagen im Jahr, an denen der Stall des Beigeladenen entmistet werden muss. Es treten solche Tage hinzu, an denen die Abluft des Stalles zwar über das Haus des Klägers hinweg geführt wird, sich dann jedoch vor dem zum Schloss aufsteigenden Berghang nicht nur staut, sondern auch zurückgedrängt wird. Solche Gegebenheiten kommen, namentlich bei sogenannten Inversionswetterlagen oder bei in Richtung Schlossberg stehenden Winden in Betracht. Auf derartige Windverhältnisse haben, worauf der Kläger und der Beklagte zu Recht hinweisen, weder das Staatliche Umweltamt noch die Landwirtschaftskammer in ihren Fachstellungnahmen abgehoben. Auch hat der Sonderbeurteilung keine standortbezogene qualifizierte Windausbreitungsklassenstatistik zugrunde gelegen. Eine Standortbeurteilung auf Grundlage eines meteorologischen Gutachtens war jedoch auch nicht erforderlich, um eine unzumutbare Belastung des Grundstücks des Klägers durch Gerüche des Schweinestalls auszuschließen.

Für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung und insbesondere der Schweinehaltung fehlen rechtsverbindliche Konkretisierungen. Daher ist die Frage der Erheblichkeit dieser Immissionen unter tatrichterlicher Wertung anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Bei dieser Einzelfallbeurteilung kommt es maßgeblich auf die Situation an, in die die Grundstücke (hier des Klägers und des Beigeladenen) gestellt sind.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.2.1977 - 4 C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155 und vom 27.8.1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83; Beschluss vom 27.1.1994 - 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, 6.

Dieser Situation wird die vom Kläger geforderte Berechnung zu erwartender Geruchsbelastung unter Rückgriff auf die Geruchsimmissions-Richtlinie nicht gerecht. Für den Nahbereich gibt das Ermittlungsverfahren der GIRL - sei es in Form einer olfaktorischen Begehung, sei es in Form einer Ausbreitungsberechnung - keine verlässliche Immissionsbewertung. So lässt die GIRL zur Ermittlung der vorhandenen Belastung für Schornsteinhöhen bis 30 m eine Ausbreitungsberechnung nach Anhang C der TA-Luft unter zusätzlicher Verwendung eines Faktors 10 zu. Das Modell der TA-Luft ist jedoch für hohe Abluftkamine mit hohen Ablufttemperaturen konzipiert, während in der Landwirtschaft regelmäßig, so auch hier, (bodennahe und) kalte Abluftquellen eine Rolle spielen. Die GIRL geht zudem von den "Geruchsstunden" als Bewertungsgröße aus. Wenn in 10 v.H. dieser Bezugszeit Geruchswahrnehmungen auftreten, wird die gesamte Stunde als "Geruchsstunde" gewertet. Schließlich arbeitet die GIRL bei der Simulation der Geruchsausbreitung mit einem einfachen Gauß-Modell, das nicht in der Lage ist, Strömungshindernisse und topographische Gegebenheiten zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Faktoren kommt es bei Ausbreitungsberechnungen auf der Basis der GIRL in Bezug auf landwirtschaftliche Gerüche häufig zu einer Überschreitung der Wahrnehmungshäufigkeiten und sind die Ausbreitungsberechnungen daher ein "worst-case-Scenario".

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2003 - 22 A 5565/00 -.

Hinzu kommt ein Weiteres. Nach den den Immissionswerten der GIRL zugrunde liegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beginnt eine erhebliche Belästigung durch Gerüche bei einer relativen Geruchsstundenhäufigkeit zwischen 0,10 und 0,20.

Vgl. Hansmann, Rechtsprobleme bei der Bewertung von Geruchsimmissionen, NVwZ 1999, 1158.

In einem faktischen Dorfgebiet, das bestimmungsgemäß auch durch noch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, kann jedoch ein in zeitlicher Hinsicht auch höheres Maß an landwirtschaftlichen Gerüchen zuzumuten sein.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.11.2000 - 7 B 1533/00 -.

Dem Kläger ist angesichts der geschilderten situationsgeprägten Vorbelastung seines Grundstücks in einem Dorfgebiet eine über 0,20 Geruchsstundenhäufigkeit hinausgehende Geruchsbelastung zuzumuten. Es besteht jedoch schon kein Anhaltspunkt für die Annahme, es werde in einem noch über 0,20 Geruchsstundenhäufigkeit hinausgehendem Ausmaß zu einer Geruchsbelastung des Grundstücks des Klägers kommen. Üblicherweise werden die Gerüche mit dem Wind fortgetragen und zugleich in Windrichtung verteilt. Der Kläger befürchtet, vor dem Schlossberg könne sich die Luft bei Inversionswetterlagen aufstauen und zurück gedrängt werden. Die in der Luft gebundenen Geruchsstoffe würden allerdings auch bei solchen Gegebenheiten durch Verteilung bereits verdünnt und nicht mit der gleichen Intensität wie bei direkter Ausrichtung der Abluftfahne des Schweinestalls auf das klägerische Grundstück einwirken. Vielmehr würde eine Vermischung mit den Immissionen aus der Tierhaltung der anderen landwirtschaftlichen Betriebe im Dorf eintreten. Vor allem aber treten Inversionswetterlagen nur bei besonderen klimatischen Gegebenheiten auf. Bei solchen Wetterverhältnissen müsste der Wind gleichzeitig in Richtung des Schlossbergs stehen. Dass beide Voraussetzungen zusammen in einer derartigen Häufigkeit auftreten könnten, dass sich für das klägerische Grundstück eine dem Betrieb des Beigeladenen zuzuordnende Geruchswahrnehmung von deutlich mehr als 0,20 ergeben könnte, ist nicht ansatzweise erkennbar. Die angeregte Beweiserhebung benennt für solche Gegebenheiten keinen konkreten Zusammenhang, sondern ist auf Ausforschung des Sachverhalts gerichtet.

Die Geruchsbelastung ist dem Kläger auch nicht wegen der befürchteten Auswirkungen auf die Verkehrsfähigkeit seiner Backwaren unzumutbar. Allerdings fordert § 3 Satz 1 LMHV, dass Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Vorausgesetzt ist nicht die nachteilige Beeinflussung selbst, sondern allein die Gefahr einer Beeinflussung. Eine Gefahr besteht, wenn eine nachteilige Beeinflussung (mit hinreichender Wahrscheinlichkeit) eintreten kann.

Vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 2002, C 180 § 3 LMHV Rdnr. 8.

In Abhängigkeit von der Intensität der Geruchsbelastung ist es nach Angaben von Frau Dr. B. von der Lebensmittelüberwachung des Beklagten auch theoretisch denkbar, dass Backwaren infolge einer Geruchsbelastung von der Verkehrsauffassung abweichen. Von Fettwaren sei bekannt, dass sie Geruch annehmen können. Ein entsprechender Fall sei ihr aus einem Dorfgebiet jedoch nicht bekannt geworden.

Aus der vom Kläger überreichten Stellungnahme der Handwerkskammer ergeben sich keine weitergehenden konkreten Anhaltspunkte. Auch die Behauptungen des Klägers erschöpfen sich in Befürchtungen darüber, dass es zu einer geschmacklichen Auswirkung der von ihm hergestellten oder verkauften Backwaren infolge der Geruchseinwirkungen kommen kann, ohne dass es über die theoretische Möglichkeit eines solchen Einflusses hinaus tatsächliche Anhaltspunkte für einen hier konkret zu erwartenden entsprechenden Zusammenhang gibt. Dass die Geruchsimmissionen ein entsprechendes Ausmaß überhaupt erreichen können, ist schon vor dem Hintergrund mehr als fraglich, dass der Vater des Klägers über einen nennenswerten Zeitraum selbst Schweine im Gebäude des Beigeladenen untergestellt hat, und zwar bei einem technischen Zustand des Gebäudes, der wesentlich schlechter war, als er nunmehr geplant ist und insbesondere die bodennahe Verbreitung der Gerüche aus dem Schweinestall zuließ. Der Vater des Klägers hat dies zu einer Zeit getan, als noch die Verordnung über den Verkehr mit Back- und Konditoreiwaren vom 23.3.1967, GV NRW 45 in Kraft war. Diese Verordnung sah in ihrem § 3 Abs. 2 vor, dass Arbeits-, Lager- und Vertriebsräume (von Bäckereien) von Stallungen, Dungstätten, Jauchegruben und anderen Einrichtungen, die Fliegen anziehen, Gerüche oder Staub verbreiten, soweit entfernt liegen müssen, dass eine nachteilige Beeinflussung der Back- und Konditoreiwaren ausgeschlossen ist. Dass es dennoch, trotz des Betriebes einer Schweinemast vergleichbarer Größenordnung bei deutlich ungünstigeren technischen Gebäudegegebenheiten, nicht nur zu gewissen Belästigungen, sondern tatsächlich auch zu einer nachteiligen Beeinflussung der Backwaren der Bäckerei des Vaters des Klägers gekommen wäre, hat dieser nicht behauptet.

Ungeachtet dessen wären gegen eine tatsächliche Beeinträchtigung der Backwaren infolge einer Geruchsbelastung Maßnahmen möglich, die der Kläger auf Grundlage der Lebensmittelhygieneverordnung zu ergreifen hätte und die ihm zumutbar sind. Seine Backstube weist ein Fenster in der dem landwirtschaftlichen Gebäude des Beigeladenen abgewandten Hausseite seines Hauses auf. Ob es über dieses Fenster zu den Zeiten, zu denen die Backwaren verarbeitet werden, also in besonderem Maße geruchsbelastungsempfindlich sein mögen, zu entsprechend starken Geruchsbelastungen kommen kann, mag dahinstehen. Wenn die Geruchsbelastung derart stark sein sollte, kann das Fenster der Backstube geschlossen gehalten werden. Nichts anderes gilt für das weitere Fenster der Backstube zum offenen Anlieferungsbereich. Nötigenfalls wäre eine Lüftung mit Geruchsfilter einzusetzen. Im Übrigen sind dahingehende Maßnahmen nicht einmal von der Vertreterin der Lebensmittelüberwachung in Betracht gezogen worden. Ausweislich ihres Protokolls ist der neuralgische Punkt der Bäckerei der zum Grundstück des Beigeladenen hin offene Anlieferungsbereich. Dieser könne durch ein Roll- oder Sektionaltor verschlossen werden.

Die Kosten für eine entsprechende Einrichtung, die vom Kläger mit 10.000,-- € angegeben werden, sind dem Kläger, wenn eine entsprechende Anlage von der Lebensmittelüberwachung gefordert werden sollte, zumutbar. Sie führen nicht dazu, dass der Beigeladene auf sein Vorhaben, das er im Interesse des Immissionsschutzes optimiert führen will, gänzlich verzichten müsste. Wer in einem Dorfgebiet eine Bäckerei betreibt, muss grundsätzlich damit rechnen und sich hierauf auch einrichten, dass bestehende, für landwirtschaftliche Tierhaltung geeignete Gebäude ihrem Nutzungszweck wieder zugeführt werden.

Der Kläger befürchtet zu Recht, vom Schweinestall könnten Insekten angezogen werden. Auch mögen vom Schweinestall angezogene Insekten in gewissem Umfang auch die Bäckerei heimsuchen. Jedoch zieht eine Bäckerei selbst bereits Insekten an. Die aus Gründen der Lebensmittelhygiene erforderlichen Abwehrmaßnahmen mögen sich in gewissem Umfang je nach Insektenaufkommen verstärkt aufdrängen. Auch dies ist in über Jahrzehnten gewachsenen baulichen Strukturen eines Dorfgebiets, die sich durch die Nähe einer Bäckerei zu einem landwirtschaftlich mit Tierhaltung nutzbaren und in der Vergangenheit auch so genutzten Betriebsgebäude ausdrücken, hinzunehmen.

Soweit sich der Kläger schließlich auf Einkaufsgewohnheiten seiner Kunden beruft, die allein deshalb und auch ohne Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Backwaren vom Kauf abgehalten werden könnten, weil es in der Umgebung der Bäckerei nach Schwein rieche, übersieht er, dass seine Kunden vornehmlich aus dem umgebenden Dorfgebiet kommen, in dem nicht nur die Bäckerei, sondern auch die Wohngebäude mit dorftypischen Geruchsbelastungen zu rechnen haben. Kunden aus Bereichen C., die nicht dem Dorfgebiet im Bereich der Dorfstraße zugehören, können, wenn sie in einem Dorf einkaufen, nicht erwarten, dass es in dem Dorf nicht nach landwirtschaftlicher Tierhaltung riecht.

Ende der Entscheidung

Zurück