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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 18.06.2003
Aktenzeichen: 7 B 342/03
Rechtsgebiete: BauO NRW


Vorschriften:

BauO NRW § 6 Abs. 15 Satz 1
1. Für die abstandrechtliche Begünstigung geringfügiger Änderungen bzw. Nutzungsänderungen vorhandener, gegen das geltende Abstandrecht verstoßender Gebäude nach § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW ist kein Raum, wenn das vorhandene Gebäude in einem solchen Ausmaß umgebaut werden soll, dass von ihm nur noch ein Torso verbleibt.

2. Auch Nutzungsänderungen sind nicht nach § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW begünstigt, wenn sie mit solchen baulichen Änderungen verbunden sind, die das Merkmal "geringfügig" deutlich überschreiten.


Tatbestand:

Der Antragsgegner - Bauaufsichtsbehörde - begehrte die Abänderung eines Beschlusses des VG, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die vom Antragsgegner dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Vorhaben "Nutzungsänderung und Umbau der vorhandenen Scheune zu Wohnraum" angeordnet hatte, weil das genehmigte Vorhaben zu Lasten des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandrechts verstößt. Gegenstand war der Umbau einer vorhandenen grenzständigen Scheune zu einem Wohnhaus. Das OVG gab der Beschwerde des Antragstellers gegen den abändernden Beschluss des VG statt.

Gründe:

Bei der abstandrechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, dass das unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers geplante Vorhaben grundsätzlich den nach § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW erforderlichen Mindestabstand von 3,00 m einhalten muss, weil die Voraussetzungen für einen Verzicht auf einen Grenzabstand nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 BauO NRW nicht vorliegen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht strittig.

Das Vorhaben ist abweichend hiervon auch nicht deshalb als grenzständiges Bauwerk zulässig, weil es für sich die Begünstigung des § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW in Anspruch nehmen kann. Nach dieser Vorschrift können "bei Nutzungsänderungen sowie bei geringfügigen baulichen Änderungen bestehender Gebäude" unter Würdigung nachbarlicher Belange geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände nicht verändert werden und Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vor, weil das strittige Vorhaben mit baulichen Veränderungen des bestehenden Gebäudes verbunden ist, die das Merkmal "geringfügig" deutlich überschreiten.

Nach den genehmigten Bauvorlagen sollen nicht etwa, wie der Antragsgegner ausführt, lediglich eine Zwischendecke einschließlich Tragsystem sowie neue Fenster in die der Nachbargrenze abgewandten Wände eingebaut werden, so dass dahinstehen kann, ob solche bauliche Veränderungen noch als "geringfügig" anzusehen wären. Was von der bislang vorhandenen Scheune nach dem genehmigten sog. "Umbau" noch übrig bleiben soll, ergibt sich vielmehr aus den Bauteilen, die in den genehmigten Bauvorlagen schwarz eingetragen sind. (wird ausgeführt).

In diese nur noch als Torso zu qualifizierenden Reste der vorhandenen Umfassungswände der Scheune soll gleichsam ein neues Haus hineingebaut werden. Dieses soll zwei neue Zwischendecken aufweisen, die nach dem genehmigen Schnitt im wesentlichen auf neuen Innenschalen ruhen, für die ihrerseits im Inneren des Gebäudes neue Fundamente angelegt werden sollen. Zu dem südlichen Bereich der vorhandenen Scheune soll das neue "Haus" eine neue interne Brandwand erhalten. Die nördliche Giebelwand soll abgesehen von lediglich geringfügigen Resten des ursprünglich im Erd- und Obergeschoss vorhandenen gemauerten Wandbereichs nahezu vollständig aus neuen Bauteilen errichtet werden. Schließlich soll das neue Objekt insgesamt mit einer neuen, zu Wohnzwecken auszubauenden Dachkonstruktion versehen werden. Bei "Umbauten" solchen Ausmaßes kann auch nicht ansatzweise von "geringfügigen baulichen Änderungen" die Rede sein.

Soweit § 6 Abs. 15 BauO NRW auch "Nutzungsänderungen" abstandrechtlich begünstigt, dürfen diese jedenfalls nicht mit solchen baulichen Änderungen verbunden sein, die das Merkmal geringfügig - wie im vorliegenden Fall - deutlich überschreiten.

Erweist sich nach alledem das strittige Vorhaben schon deshalb als zu Lasten des Antragstellers abstandrechtlich unzulässig, weil es mit mehr als geringfügigen baulichen Änderungen der bestehenden Scheune verbunden ist, kommt es auf die weiteren im vorliegenden Verfahren kontrovers diskutierten Aspekte nicht mehr an.

Ende der Entscheidung

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