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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 17.04.2009
Aktenzeichen: 7 D 110/07
Rechtsgebiete: BauGB, BImSchG, BNatSchG


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 1 Abs. 2 Satz 1
BImSchG § 41
BImSchG § 50
BImSchV 16
BNatSchG § 42
1. Im Rahmen der städtebaulichen Rechtfertigung kann eine Gemeinde die Ausweisung neuer Bauflächen auch maßgeblich darauf stützen, dass das Plangebiet in (noch) fußläufiger Entfernung von 700 m zu Einkaufs- und Versorgungseinrichtungen sowie Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) liegt.

2. Bei der Entwicklung eines Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan (FNP) kann die Gemeinde auch auf bereits länger verfolgte planerische Zielsetzungen des FNP für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, wenn sie sich aus aktueller Sicht weiterhin als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik vereinbar erweisen.

3. Ein erheblicher baulicher Eingriff, der zur Anwendbarkeit der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) führt, kann auch in der Ausweisung von Verkehrsflächen für einen neuen Kreisverkehr liegen, der den zusätzlichen Quell- und Zielverkehr eines neuen Baugebiets aufnehmen und auf das vorhandene Straßennetz verkehrstechnisch befriedigend verteilen soll.

4. Verkehrslärm, der gerade nicht auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht, wird von der 16. BImSchV nicht berücksichtigt.

5. Im Rahmen der planerischen Abwägung kann auch die Einspeisung planbedingten Zusatzverkehrs in eine vorhandene Straße zu berücksichtigen sein.

6. Der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG ist nicht einschlägig, wenn lediglich planbedingter Zusatzverkehr - hier eines neuen Baugebiets - in vorhandene Straßen eingespeist wird, ohne dass eine planerische Neuzuordnung immissionsempfindlicher Wohnbauflächen einerseits und emissionsträchtiger Straßenflächen erfolgt.

7. Ist Folge der Planung eines neuen Baugebiets lediglich, dass zusätzlicher Ziel- und Quellverkehr in eine vorhandene Straße eingespeist wird, ohne dass mit einer weiter reichenden Verkehrsverlagerung innerhalb des bestehenden Straßennetzes zu rechnen ist, bedarf es keiner umfassenden Modellprognose zur Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen der Planung.

8. Zu den Anforderungen an spezielle artenschutzbezogene Ermittlungen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein neues Baugebiet.

9. Geben durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfungen und Erwägungen keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen, gilt dies auch für die abwägende Abarbeitung des Folgenbeseitigungsprogramms der Eingriffsregelung.

10. Einflüsse auf den Verkehrswert des im Umfeld von Planvorhaben vorhandenen Grundeigentums stellen keinen eigenständigen Abwägungsposten dar.


Tatbestand:

Die Antragsteller wandten sich ohne Erfolg gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, weil dieser ein Baugebiet ausweist, dessen Ziel- und Quellverkehr über vorhandene Straßen geführt werden, die an Wohngrundstücke der Antragsteller angrenzen.

Gründe:

In materieller Hinsicht ist die strittige Planung nicht zu beanstanden.

Die umfangreichen Einwände der Antragsteller gegen die städtebauliche Rechtfertigung der Planung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gehen fehl. Die Antragsteller verkennen den weiten Planungsspielraum, der der Antragsgegnerin insoweit zusteht.

Was im Sinne der genannten Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19.

Soweit die Antragsteller demgegenüber die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab dessen messen, was - nach ihrer Einschätzung - "vernünftigerweise geboten" sein soll, entspricht dieser Ansatz nicht der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur städtebaulichen Erforderlichkeit einer nach den Vorgaben der §§ 1 ff. BauGB abzuwickelnden Bauleitplanung. Die Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB als striktem Recht kann die Gemeinde weitgehend, wenn auch unter Wahrung rechtlicher Schranken, selbst durch ihre eigene planerische Konzeption für die städtebauliche Entwicklung vorgeben. Die einzelne Festsetzung eines Bebauungsplans genügt hiernach dann dem Maßstab der Erforderlichkeit, wenn sie ihre Rechtfertigung in dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde findet, d. h. im Rahmen dieser Gesamtkonzeption "vernünftigerweise geboten" ist.

So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78.

Was zur städtebaulichen Rechtfertigung einer Bebauungsplanung "vernünftigerweise geboten" ist, beurteilt sich damit nicht etwa aus der Sicht eines Dritten, der sein eigenes planerisches Ermessen nicht an die Stelle der hierzu berufenen Gemeinde setzen kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob die jeweiligen konkreten Festsetzungen bezogen auf das von der Gemeinde im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit zulässigerweise verfolgte Plankonzept in dem Sinne geboten sind, dass dieses Konzept die in ihren Details gewählte Umsetzung durch den strittigen Plan gerechtfertigt erscheinen lässt.

Gemessen an diesen Maßstäben ist die städtebauliche Erforderlichkeit der strittigen Planung zu bejahen.

Die Antragsgegnerin hat ihre Planung nach den Ausführungen in der Planbegründung maßgeblich damit motiviert, dass entsprechend den auf der Ebene des Flächennutzungsplans formulierten Entwicklungszielen sowie dem für das Stadtgebiet nach wie vor bestehenden Wohnraumbedarf auf der hier betroffenen Freifläche eine der Ortslage angepasste Wohnbebauung ermöglicht werden solle. Das Planareal sei aufgrund seiner guten Erschließung durch den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), seiner unmittelbaren Nähe zum D. Zentrum und der damit gegebenen Erreichbarkeit der vorhandenen Nahversorgungs- und Infrastruktureinrichtungen in besonderem Maße für die Entwicklung von Wohnbauflächen geeignet. Insoweit sei angesichts der im B. Raum keineswegs rückläufigen Nachfrage nach Wohnraum und Baugrundstücken dem Wohnraumbedarf der Bevölkerung im Rahmen der Stadtentwicklungsplanung nach wie vor ein besonderes Gewicht einzuräumen. Da die Wohnungsbautätigkeit im Stadtgebiet in den vergangenen Jahren nicht mit der Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt habe mithalten können, sei das im B. Raum überproportional hohe Pendleraufkommen weiter angestiegen. Ergänzend wurde insbesondere darauf abgestellt, dass nur durch die Schaffung neuer Wohnbauflächen dem allgemeinen Trend zur Abwanderung (insbesondere junger Familien) in das Umland und den damit verbundenen großräumigen Verkehrsbelastungen entgegengewirkt werden könne. Die Bereitstellung von zusätzlichen Bauflächen führe zudem zu einer effektiveren Auslastung bestehender Infrastruktureinrichtungen sowie einer im Einklang mit den Empfehlungen des Integrierten Handlungskonzepts B.-H. (Stärkung des Ortszentrums D.) stehenden Kaufkraftbindung.

Diese von der Antragsgegnerin im vorliegenden Gerichtsverfahren näher erläuterten Erwägungen sind geeignet, die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin zu tragen, einem jedenfalls nicht von der Hand zu weisenden fortbestehenden Wohnraumbedarf der Stadt gerade (auch) im hier betroffenen Bereich Rechnung zu tragen. Die Antragsgegnerin verfolgt damit legitime Planungsziele, wie sie sich insbesondere aus § 1 Abs. 6 Nrn. 2, 3 und 4 BauGB ergeben. (Wird näher ausgeführt)

Die Einwände der Antragsteller gegen die Annahme der Antragsgegnerin, die hier getroffene Ausweisung stadtnaher Wohnbauflächen könne einer Abwanderung der Bevölkerung in das Umland entgegenwirken, vermögen die Plausibilität dieser durchaus sachgerechten Erwägung gleichfalls nicht in Frage zu stellen. Gerade auch für jüngere Familien mit Kindern ist die Nähe ihrer Wohnung zu Infrastruktureinrichtung jeder Art ein wesentlicher Faktor für die Standortwahl. Eine solche Nähe hat die Antragsgegnerin für das hier betroffene Plangebiet plausibel belegt. Der fußläufige Abstand der Mitte des Neubaugebiets zum D. Rathaus (Bezirksverwaltung) am Knotenpunkt B., in dessen Umfeld sich zahlreiche Einkaufs- und Versorgungseinrichtungen befinden, beträgt hiernach weniger als 700 m; auch zahlreiche Haltestellen des ÖPNV liegen nach diesen Unterlagen in fußläufigen Abständen um 700 m vom Zentrum des Neubaugebiets entfernt. Soweit die Antragsteller bzw. ihr Gutachter demgegenüber auf andere Abstandkriterien verweisen, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Abstand von ca. 700 m anerkanntermaßen als städtebaulich relevantes Kriterium für eine fußläufige Erreichbarkeit von Versorgungseinrichtungen gewertet wird.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.6.2008 - 7 A 1392/07 -, ZfBR 2009, 67 = juris, Rdn. 56.

Hinsichtlich des von den Antragstellern weiter angesprochenen Kaufpreises hängt die Ansiedlungsentscheidung nicht nur von der absoluten Höhe des Preises ab, sondern auch von zahlreichen Faktoren, die die Gemeinde nicht steuern kann (Zinsniveau für die Finanzierung, Einsatz öffentlicher Fördermittel und steuerlicher Anreize u. a. m.). Zudem kann die Gemeinde ggf. auch Einfluss auf die Vermarktung und Vergabe der Flächen nehmen, etwa durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den Projektentwicklern u. a. m. Schließlich weist die Antragsgegnerin unwidersprochen darauf hin, dass vergleichbare Preise durchaus auch in anderen Baugebieten akzeptiert würden.

Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen in ihrem gültigen Flächennutzungsplan hat leiten lassen, ist ebenso wenig zu beanstanden. Es entspricht vielmehr der Rechtslage, einen Bebauungsplan aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans als vorbereitendem Bauleitplan zu entwickeln (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der von den Antragstellern betonte Umstand, der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in seiner Urfassung sei bei der Beschlussfassung über den strittigen Bebauungsplan bereits Jahrzehnte alt gewesen, ist unerheblich. Eine Gemeinde kann selbstverständlich auch auf solche bereits länger verfolgten planerischen Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, die sich aus aktueller Sicht weiterhin als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik vereinbar erweisen. Zudem weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass ihr Flächennutzungsplan laufend projektbezogen aktualisiert worden ist.

Ein durchgreifender materieller Mangel der strittigen Planung liegt auch nicht etwa darin, dass die Antragsgegnerin zwingende immissionsschutzrechtliche Vorschriften, namentlich § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV, verletzt hätte. Ein Verstoß gegen § 41 BImSchG in Verbindung mit den Vorgaben der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) liegt hier jedenfalls nicht vor.

Nach § 41 Abs. 1 BImSchG ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen - um den Bau oder eine wesentliche Änderung von Schienenwegen geht es im vorliegenden Fall nicht - unbeschadet des im Nachfolgenden noch anzusprechenden § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Diese Anforderungen werden durch die 16. BImSchV näher konkretisiert. So ist in § 1 der Verordnung näher definiert, wann eine wesentliche Änderung vorliegt, und § 2 der Verordnung legt die Grenzwerte fest, bei deren Überschreiten zwingend Maßnahmen des Schallschutzes vorzusehen sind.

Hiervon ausgehend war die 16. BImSchV von der Antragsgegnerin allerdings bei der Planung der im strittigen Bebauungsplan festgesetzten neuen Erschließungsstraßen insoweit zu beachten, als die von diesen neuen Straßen ausgehenden Verkehrslärmimmissionen bei der im Umfeld des Plangebiets bereits vorhandenen Wohnbebauung die Grenzwerte des § 2 der 16. BImSchV nicht ohne Schutzmaßnahmen überschreiten dürfen. Dies behaupten die Antragsteller jedoch selbst nicht.

Der Sache nach machen die Antragsteller auch nur geltend, die Vorgaben der 16. BImSchV seien hinsichtlich des in das D. Zentrum führenden Abschnitts der L. Straße - und wohl auch hinsichtlich des in die Gegenrichtung führenden S. Wegs - verletzt, so dass zugunsten der dortigen Anlieger und damit auch zugunsten beider Antragsteller zumindest Lärmschutzanlagen hätten ausgewiesen werden müssen. Auch das trifft nicht zu.

Nach § 2 Abs. 2 der 16. BImSchV liegt eine wesentliche Änderung - abgesehen von dem hier ohnehin ausscheidenden Fall der Erweiterung einer Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV) - nur vor, wenn ein "erheblicher baulicher Eingriff" vorgenommen wird und zusätzlich eines von drei weiteren Zusatzkriterien erfüllt ist, nämlich

- Erhöhung des von dem zu ändernden Verkehrswegs ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB (A) (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 der 16. BImSchV) oder

- Erhöhung dieses Verkehrslärms auf mindestens 70 dB (A) am Tag oder 60 dB (A) in der Nacht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 der 16. BImSchV)

oder

- (jegliche) Erhöhung eines von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB (A) am Tag oder 60 dB (A) in der Nacht (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV).

Ein erheblicher baulicher Eingriff im genannten Sinne liegt nur vor, wenn die bauliche Änderung in die Substanz des Verkehrswegs eingreift und über eine bloße Erhaltungsmaßnahme hinausgeht, indem sie die Funktionsfähigkeit der Straße steigert.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 9 A 28.04 -, NVwZ 2006, 331 = juris, Rdn. 24, m. w. N.

Ein solcher "erheblicher baulicher Eingriff" ist hier - bezogen auf die L. Straße und den S. Weg - nur zu bejahen bezüglich der vom strittigen Plan ermöglichten Anlage des neuen Kreisverkehrs. Dieser greift in die bauliche Substanz der beiden genannten Straßen ein. Er ist zudem bautechnische Voraussetzung dafür, dass an Stelle der bisherigen spitzwinkligen Einmündung des S. Wegs in die L. Straße und der nur um wenige Meter nach Norden versetzten Einmündung des O. Wegs ein leistungsfähiger Knotenpunkt entsteht, der neben einer verkehrstechnisch befriedigenden Verknüpfung der drei vorhandenen Straßen auch den über die Haupterschließung des Plangebiets abzuwickelnden zusätzlichen Ziel- und Quellverkehr des Plangebiets aufnehmen und auf das vorhandene Straßennetz verteilen kann.

Bei der auf die 16. BImSchV bezogenen Betrachtung ist ferner zu berücksichtigen, dass es insoweit allein auf den Verkehrslärm ankommt, der von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgeht. Lärm, der nicht gerade auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht, wird von der 16. BImSchV nicht berücksichtigt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.3.2005 - 4 A 18.04 -, BRS 69 Nr. 22, m. w. N.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 9 A 28.04 -, NVwZ 2006, 331.

Hiervon ausgehend scheiden - bezogen auf die Umgebung des hier nur zu betrachtenden neuen Kreisverkehrs als Bestandteil des S. Wegs bzw. der L. Straße - die drei genannten Zusatzvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 der 16. BImSchV für eine "wesentliche Änderung" aus. (Wird ausgeführt)

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV liegen hier auch nicht etwa deshalb (ausnahmsweise) vor, weil die L. Straße infolge der strittigen Planung "eine völlig neue Nutzung mit unmittelbaren Auswirkungen auf die dortige Ortslage" erhalte. Von einer solchen Funktionsänderung kann, was den vom neuen Kreisverkehrs nach Süden in das D. Zentrum hineinführenden Abschnitt der L. Straße angeht, keine Rede sein. (Wird ausgeführt)

Ob und mit welchen Folgen die Einspeisung des planbedingten Zusatzverkehrs in die L. Straße - und den S. Weg - von der Antragsgegnerin abwägend zu berücksichtigen war, ist keine Frage der hier erörterten - zu verneinenden - Anwendbarkeit von § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchG, sondern im Nachfolgenden im Hinblick auf die Wahrung der Erfordernisse des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB zu prüfen.

Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegt schließlich auch nicht etwa deshalb vor, weil die Antragsgegnerin verkannt hätte, dass eine Umsetzung der strittigen Planung zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern müsste.

Insoweit weisen die Antragsteller allerdings zutreffend auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung hin, nach der die Gemeinde keinen Bebauungsplan aufstellen darf, dessen Realisierung zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen, z.B. solchen des im BNatSchG geregelten Artenschutzes, zum rechtlichen Gehalt der artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG n. F. vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.1.2009 - 7 D 11/08.NE -, juris, Rdn. 114 ff., scheitern müsste.

Vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29.

Ein solcher Bebauungsplan wäre wegen Verstoßes gegen das in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung vollzugsunfähig und damit unwirksam.

Vgl. zu immissionsschutzrechtlichen Hindernissen auch BVerwG, Urteil vom 12.10.1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1.

Das trifft hier jedoch nicht zu.

Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB obliegt es der planenden Gemeinde, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaftes Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegen stünde, Abstand zu nehmen. Sie hat daher zu prüfen, ob nach den ihr - ggf. bis zum Inkraftsetzen des Bebauungsplans - vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass die Umsetzung des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss. Stellt sich erst nach der Bekanntmachung und damit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans heraus, dass einer Umsetzung des Plans unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse vorliegen, vermag dies die Gültigkeit des in Kraft gesetzten Plans grundsätzlich nicht in Frage zu stellen.

Vgl. zu alledem OVG NRW, Urteil vom 30.1.2009 - 7 D 11/08.NE -, juris, Rdn. 140 f., m. w. N..

Gemessen an diesen Maßstäben sind die im vorliegenden Planungsverfahren seitens der Antragsgegnerin angestellten artenschutzbezogenen Erwägungen und Prüfungen nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Tierwelt ist die Antragsgegnerin nach den Ausführungen in dem Umweltbericht davon ausgegangen, dass im Rahmen der ökologischen Bestandserfassung keine seltenen oder gefährdeten Arten, sondern nur allgemein verbreitete Kulturfolger hätten beobachtet werden können, so dass mit der Realisierung der Planung keine erheblichen Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen zu erwarten seien.

Konkrete Aussagen über (potenzielle) Vorkommen der von den Antragstellern insbesondere angesprochenen Zauneidechse finden sich im Umweltbericht - wie auch im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag - allerdings nicht. Die Antragsgegnerin verweist jedoch darauf, dass im Zusammenhang mit der bahnrechtlichen Planfeststellung für den Haltepunkt H. ein mögliches Vorkommen der Zauneidechse auf der Trasse mit negativem Ergebnis untersucht worden sei; lediglich auf den zum Teil größeren Böschungsabschnitten im nördlichen Bereich des M. F. außerhalb des hier streitigen Plangebiets sei ein Vorkommen auf der Trasse nicht ausgeschlossen worden. Angesichts dessen sei bei der vorliegenden Planungsentscheidung vernünftigerweise davon auszugehen gewesen, dass im hier betroffenen, intensiv genutzten Plangebiet Zauneidechsen, erst Recht in einer stabilen Population, nicht vorkommen. Diese Erwägungen sind nach den einschlägigen Maßstäben für artenschutzrechtliche Prüfungen nicht zu beanstanden.

Die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere solche nach § 42 BNatSchG - hier noch i. d. F. der Bekanntmachung vom 25.3.2002 (BGBl. I S. 1193) -, entgegenstehen, setzt zwar eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus, sie verpflichtet die planende Gemeinde jedoch nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen - etwa durch besondere Begehungen aus Anlass der konkreten Planung - sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi "ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den "wahren" Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle. Schließlich ist der - auch europarechtlich verankerte - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der den Untersuchungsaufwand maßgeblich steuert. Dieser Grundsatz würde verfehlt, wenn Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt würden, die keinen für die Planungsentscheidung wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, juris.

Zu letzterem ist für die hier interessierende Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans anzumerken, dass ein solcher - anders als etwa eine straßenrechtliche Planfeststellung oder ggf. ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan - in der Regel noch nicht die Handlungen konkret zulässt, die die Verbotstatbestände erfüllen können. Dies geschieht regelmäßig vielmehr erst im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren, in dem die Verbotstatbestände greifen und der Zulassung konkreter Vorhaben entgegenstehen können. Auch dieser Aspekt kann bei der Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht vernachlässigt werden.

Soweit in der Rechtsprechung des BVerwG zur straßenrechtlichen Planfeststellung schließlich ausgeführt ist, auf Erkundungen vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums mit dabei vorzunehmender Erfassung des Arteninventars könne "allenfalls in Ausnahmefällen verzichtet werden", kann dies für die Planung von umfangreichen Straßenbauvorhaben gelten, die weiträumig natürliche Freiräume mit einem ersichtlich breiten und intensiven Artenspektrum durchschneiden. Diese Einschätzung lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf eine Bebauungsplanung der hier in Rede stehenden Art übertragen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.1.2009 - 7 D 11/08.NE -, juris, Rdn. 150 ff.

Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - im Wesentlichen nur intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, an die lediglich in Randbereichen neben der Bahn bzw. der vorhandenen Wohnbebauung einzelne Gärten angrenzen und die im Übrigen nur von einem schmalen Gehölzstreifen durchzogen wurden, wie das dem Senat vorliegende Luftbildmaterial anschaulich verdeutlicht. Hinzu kommt, wie die Antragsgegnerin hervorhebt, dass dem hier betroffenen Bereich bereits in früheren Untersuchungen eine für den Biotop- und Artenschutz im Wesentlichen geringe Bedeutung zugeschrieben wurde.

Gemessen an diesen Maßstäben ist es in der hier gegebenen konkreten Planungssituation nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der strittigen Planung keine weiteren Untersuchungen im Hinblick auf potenzielle Vorkommen der Zauneidechse im Plangebiet angestellt hat, an die sich ggf. artenschutzrechtliche Prüfungen hätten anschließen müssen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine spezielle Begehung etwa des Bahndamms oder auch des weiteren Umfelds des Plangebiets aus Anlass der hier anstehenden Planung einen substanziellen zusätzlichen Erkenntnisgewinn über mögliche Vorkommen der Zauneidechse hätte erbringen können, waren im Planungsverfahren nicht verlautbart worden. Der von den Antragstellern angesprochene Hinweis eines Diplom-Biologen auf Zauneidechsenvorkommen, der der Antragsgegnerin per Email zugeleitet worden sein soll, lag der Antragsgegnerin nach ihrem - insoweit nach Aktenlage glaubhaften - Vortrag nicht vor. Die nunmehr von den Antragstellern vorgelegte Diplomarbeit über die Zauneidechse im Stadtgebiet hätte der Antragsgegnerin zwar durchaus Anlass zu weiteren artenschutzrechtlichen Ermittlungen und Prüfungen bezüglich der Zauneidechse geben können, sie lag im Zeitraum der hier strittigen Planungsentscheidung jedoch noch nicht vor. Eine spezielle Begehung des Plangebiets oder zumindest des Bereichs in der Nähe des Bahndamms wäre nach dem seinerzeitigen Kenntnisstand der Antragsgegnerin somit nur "auf Verdacht" durchzuführen gewesen. Sie konnte unter diesen Umständen unterbleiben und war auch wegen des beachtlichen Zeit- und Kostenaufwands mit Rücksicht auf den bereits angesprochenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der hier gegebenen Situation nicht geboten.

Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von den Antragstellern beantragten Beweiserhebung, dass vor dem Zeitpunkt des Ratsbeschlusses (Satzungsbeschluss über den strittigen Bebauungsplan) sowie auch noch danach sich Individuen der Zauneidechse im überplanten Gebiet befunden hätte, bedurfte es hiernach nicht. Ein tatsächliches Vorkommen der Zauneidechse im Plangebiet - auch bereits im Zeitraum der Planaufstellung - kann unterstellt werden, da es für die hier in Rede stehende Planungsentscheidung aus den bereits dargelegten Gründen nicht auf den derzeit (im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats) gegebenen Kenntnisstand ankommt, sondern auf die der Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung vorliegenden Erkenntnisse und Hinweise.

Nach alledem ist die Antragsgegnerin den ihr im Hinblick auf potenzielle Zauneidechsenvorkommen obliegenden Ermittlungspflichten hinreichend nachgekommen.

Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich auch hinsichtlich der von den Antragstellern angesprochenen Vogelarten, bei denen unterstellt werden kann, dass sie dem Schutzregime des § 42 BNatSchG unterfallen. Auch insoweit lagen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das hier betroffene Plangebiet eine beachtliche Funktion als Lebensraum geschützter Vogelarten hatte, die deutlich über die im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag auf der Grundlage einer konkreten Begehung angesprochene Bedeutung insbesondere für Durchzügler und Wintergäste hinausging. Dies leuchtet an Hand der strukturarmen und weit überwiegend intensiv ackerbaulich sowie in Randbereichen auch gärtnerisch genutzten örtlichen Gegebenheiten durchaus ein. Dass in einem einzelnen schmalen Gehölzstreifen inmitten der Ackerflur Nistplätze von Vögeln anzutreffen sind, liegt zwar nahe. Auch insoweit wären aber intensive Begehungen, wie sie die Antragsteller als geboten erachten, letztlich nur "auf Verdacht" erfolgt und damit angesichts des Fehlens konkreter Hinweise auf bestimmte, näher benannte geschützte Arten nach den bereits angesprochenen Grundsätzen mit Blick auf den erheblichen Aufwand unverhältnismäßig gewesen.

Zu dem Hinweis der Antragsgegnerin, dass die von den Antragstellern als potenziell betroffene Avifauna hervorgehobenen Vogelarten nach der fachlichen Praxis im Land Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht zu den "planungsrelevanten Tierarten" gezählt werden, vgl. insoweit das im Land Nordrhein-Westfalen erarbeitete Fachinformationssystem (IFS) "Geschützte Arten", dessen Materialien u. a. im Internet unter "www.naturschutz-fachinformationsysteme-nrw.de/artenschutz/content/de/index.html" abrufbar sind, ist ergänzend anzumerken:

Werden solche Vogelarten, bei denen regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass sie wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustands bei herkömmlichen Planungsverfahren im Regelfall nicht von populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht seien, als "nicht planungsrelevant" bezeichnet, ist dies zumindest irreführend. So kann es im Einzelfall auf Grund der speziellen örtlichen Gegebenheiten - wie hier - nicht geboten sein, gezielt etwa nach konkreten Individuen und Nistplätzen solcher Vogelarten zu suchen. Liegen der planenden Gemeinde aber konkrete Hinweise auf einen aktuell gegebenen, nennenswerten Bestand solcher Vogelarten vor, kann sie nicht etwa unter Hinweis auf eine nicht gegebene "Planungsrelevanz" dieser Arten schlicht auf eine an den normativen Vorgaben des § 42 BNatSchG orientierte artenschutzrechtliche Prüfung verzichten. Im Rahmen dieser Prüfung können dann allerdings auch die nach der fachlichen Praxis im betreffenden Bundesland vorliegenden generellen Erkenntnisse etwa über die Verbreitung und Anpassungsfähigkeit der betreffenden Arten berücksichtigt werden.

Die strittige Planung verletzt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die hier abwägungsrelevanten Belange hinreichend ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB). Ebensowenig ist ihr bei der abwägenden Gewichtung der Belange unter- und gegeneinander ein beachtlicher Fehler unterlaufen.

Der - generelle - Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG missachtet, geht schon vom Ansatz her fehl.

Allerdings hat die planende Gemeinde im Rahmen ihrer Abwägung, insbesondere bei der Neuplanung von Wohngebieten, auch die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG zu berücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich vermieden werden.

Vgl.: BVerwG, Urteil vom 22.3.2007 - 4 CN 2.06 -, BRS 71 Nr. 5, m. w. N.

Dass die hier getroffene Ausweisung von Wohngebieten nebst ihrer (inneren) Erschließung als solche gegen die genannte Direktive verstoßen würde, behaupten jedoch selbst die Antragsteller nicht. Eine solche Annahme scheidet auch ersichtlich aus, da die Antragsgegnerin hier lediglich eine von umfangreicher Bebauung - abgesehen vom Nordosten - nahezu rundum eingefasste Freifläche mit einer der Nachbarschaft entsprechenden Wohnbebauung überplant hat.

Der Sache nach rügen die Antragsteller auch nur, dass die hier gewählte externe Anbindung des Plangebiets insbesondere an die L. Straße wegen der dort zu erwartenden (zusätzlichen) Lärmbelastung gegen § 50 BImSchG verstoße. Insoweit scheidet eine Anwendbarkeit der genannten Vorschrift jedoch aus. Mit der Einspeisung des planbedingten Zusatzverkehrs (auch) in die L. Straße ist keine planerische (Neu-)Zuordnung immissionsempfindlicher (Wohnbau-)Flächen einerseits und emissionsträchtiger (Straßen-)Flächen erfolgt. Vielmehr wird lediglich das bereits bestehende Nebeneinander solcher Flächen dadurch verändert, dass die Anlieger der vorhandenen Straße eine gewisse Mehrbelastung an Straßenverkehr und damit auch Verkehrslärm zu erwarten haben. Ob diese Zusatzbelastung den betroffenen Anliegern zuzumuten ist, hat die planende Gemeinde nach den allgemeinen Abwägungsgrundsätzen zu ermitteln und zu bewerten, die insoweit nicht durch die Direktive des § 50 BImSchG weiter angereichert sind.

Im Übrigen verkennen die Antragsteller in diesem Zusammenhang auch die Bedeutung der DIN 18005, wenn sie ausführen, es sei anerkannt, dass im Rahmen des § 50 BImSchG die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 "als maßgebliches Kriterium herangezogen" würden. In der Rechtsprechung ist vielmehr geklärt, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungswerte herangezogen werden können. Dabei ist selbst für die Planung neuer Baugebiete anerkannt, dass diese Orientierungswerte abwägend überschritten werden können, wobei allerdings die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte um so gewichtiger sein müssen, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.

Vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 22.3.2007 - 4 CN 2.06 -, BRS 71 Nr. 5, m. w. N.

Erst recht sind die Orientierungswerte der DIN 18005 kein maßgebliches Kriterium, wenn ein bereits bestehendes Nebeneinander von Straße und Wohnnutzung - wie hier - noch nicht einmal überplant, sondern lediglich mittelbar durch die Zuführung zusätzlichen Verkehrs auf die bestehende Straße geändert wird.

Die konzeptionelle Entscheidung der Antragsgegnerin, das gesamte Neubaugebiet an den Straßenzug S. Weg/L. Straße mit einer gewissen Verteilung der Verkehrsströme auf die beiden nach Nordwesten bzw. Südosten führenden Straßen anzubinden, ist unter Abwägungsgesichtspunkten gleichfalls nicht zu beanstanden. (Wird ausgeführt)

Schließlich bestand für die Antragsgegnerin auch kein Anlass, die aus den ihr beim Satzungsbeschluss vorliegenden Erkenntnissen abzuleitende relativ geringe Erhöhung des Verkehrslärms etwa, wie die Antragsteller meinen, deshalb als unzumutbar zu werten, weil bereits die Vorbelastung die Schwelle zur Gesundheitsgefahr erreicht hätte.

Insoweit ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung oberhalb der Werte von 70 dB (A) am Tag und 60 dB (A) in der Nacht beginnt. Hiervon ausgehend hat der Plangeber dann, wenn sich die Vorbelastung in dem kritischen Bereich oberhalb dieser Werte bewegt, im Hinblick auf den gebotenen Schutz vor Gesundheitsgefahren abwägend zu prüfen, ob Erhöhungen des Verkehrslärms überhaupt hingenommen werden können, auch wenn sie in der Relation zur bereits gegebenen Vorbelastung an sich nur marginal sind.

Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE -, ZfBR 2009, 62 = juris, Rdn. 142 ff. unter Bezugnahme auf die zur Schwelle der Gesundheitsgefahr ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 - 4 A 1075/04 -, NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 ff = juris.

Hier hatte die Antragsgegnerin jedoch keinen Anlass, von einem Überschreiten der genannten Werte durch die Vorbelastung auszugehen. Für eine solche Vorbelastung lag nach den der Antragsgegnerin vorliegenden Erkenntnissen selbst bezüglich der L. Straße kein hinreichender Anhalt vor. (Wird ausgeführt)

Auch im Hinblick auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes lassen sich durchgreifende Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange nicht erkennen.

Insoweit hatte die Antragsgegnerin das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a) BauGB bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB abzuarbeiten.

Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13.3.2009 - 7 D 34/07.NE -, ZfBR 2009, 62 = juris, Rdnr. 113, 180.

Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen, wie aus den umfangreichen Darlegungen im Umweltbericht und dem ihm zugrunde liegenden Landschaftspflegerischen Fachbeitrag folgt. Konkrete Anhaltspunkte für insoweit gegebene Defizite bei der Bestandsaufnahme des vorgefundenen Bestands der relevanten Aspekte des Landschaftsbilds und Naturhaushalts sind nicht ersichtlich. So streiten auch die Antragsteller nicht ab, dass der hier betroffene Bereich im Wesentlichen aus intensiv genutzten Ackerflächen mit einzelnen gärtnerischen Nutzungen in den Randbereichen besteht.

Nicht zu beanstanden sind auch die von der Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Eingriffsintensität und des Ausgleichsbedarfs vorgenommenen Bewertungen. Insoweit gilt der Grundsatz, dass für alle Ebenen der naturschutzfachlichen Prüfung, die (zumindest auch) Wertungen einschließen, sich bislang keine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herausgebildet haben. Die Folge, dass bei naturschutzfachlichen Bewertungen sich je nach dem, welches methodische Vorgehen und welche Kriterien und Maßstäbe angewandt werden, unterschiedliche Ergebnisse ergeben können, ist letztlich hinzunehmen. Entscheidend ist allein, ob die dem konkreten Bewertungsverfahren zu Grunde liegenden Ansätze naturschutzfachlich vertretbar sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, juris, m. w. N.

Dementsprechend ist seit langem anerkannt, dass es bei der Abarbeitung des Folgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung Aufgabe der planenden Gemeinde ist, in eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz abwägend zu entscheiden.

Vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 23.4.1997 - 4 NB 13.97 -, BRS 59 Nr. 10.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich bei Verwendung anderer Parameter ein höherer Ausgleichsbedarf errechnen ließe. Zu Beanstandungen besteht vielmehr erst dann Anlass, wenn ein Bewertungsverfahren sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.2004 - 4 A 32.02 -, NVwZ 2004, 722, insoweit in BRS 67 Nr. 216 nicht abgedruckt.

Substanzielle Anhaltspunkte dafür, dass die hier angewandten Bewertungen ungeeignet wären, im Rahmen einer Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung die Eingriffsintensität und den Ausgleichsbedarf zu ermitteln, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Schließlich besteht auch kein Anhalt dafür, dass die Deckung des Ausgleichsbedarfs, soweit sie nicht bereits durch im Plan getroffene Festsetzungen, sondern planextern erfolgen soll, nicht hinreichend gesichert wäre.

Ergänzend ist hervorzuheben, dass zu den abwägend zu berücksichtigenden erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts auch der vorstehend bereits im Zusammenhang mit den Ausführungen zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erörterte Artenschutz gehört. Zu den abwägend zu berücksichtigenden Bestandteilen des Naturhaushalts im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a) BauGB gehören auch Tiere und Pflanzen, so dass auch eventuelle Auswirkungen namentlich auf geschützte Tier- und Pflanzenarten bei der Abarbeitung des Folgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung zu berücksichtigen sind. Diese Anforderungen an die Abwägung stehen neben der nicht nach Abwägungsgesichtspunkten abzuwickelnden Prüfung eventueller Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote im Hinblick auf die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und können diese auch nicht etwa ersetzen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Berücksichtigung eventueller artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände für die hier in Rede stehende Abwägung ohne Bedeutung ist. Geben die artenschutzrechtlichen Prüfungen und Erwägungen - wie im vorliegenden Fall - keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen, gilt dies auch für die abwägende "Abarbeitung" des Folgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin ihr naturschutzbezogenes Ausgleichskonzept ausdrücklich auch darauf ausgerichtet hat, mit den vorgesehenen Maßnahmen die Biotop- und Strukturvielfalt insbesondere im externen Kompensationsbereich deutlich zu erhöhen, wie aus den Darlegungen im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag folgt. Dabei hat sie ihr Augenmerk darauf gerichtet, dass auch Biotoptypen geschaffen werden, die einen Lebensraum für bedrohte Arten bieten und Arten der Feldflur als Rückzugs-, Nist- und Nährgehölz dienen. Zudem erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass die festgesetzte öffentliche Grünfläche entlang der Bahn zumindest in Teilbereichen so ausgestaltet werden kann, dass sie auch speziellen Habitatansprüchen einzelner geschützter Tierarten wie etwa der Zauneidechse gerecht wird.

Soweit die Antragsteller auf ihrer Meinung nach nicht vertretbare Eingriffe in das Landschaftsbild verweisen, setzen sie wiederum ihre eigene Wertung an die Stelle der der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit zustehenden abwägenden Gewichtung, die gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist. Davon, dass der Eigenwert des hier betroffenen Landschaftsbilds nicht berücksichtigt worden sei, kann keine Rede sein, wie die Antragsgegnerin zutreffend unter Hinweis auf die Ausführungen im Umweltbericht ausführt...

Wenn die Antragsteller demgegenüber auf die zahlreichen Einwendungen gegen den offen gelegten Planentwurf und die Unterschriften von 6.000 Bürgern verweisen, die auf den politischen Entscheidungsprozess des Rates hatten Einfluss nehmen wollen, ist dies bei der rechtlichen Prüfung der hier strittigen Planung ohne Bedeutung. Entschließt sich das hierzu berufene Gremium der planenden Gemeinde - wie hier - mehrheitlich für eine in der öffentlichen Diskussion angegriffene Planung, so hat die die Entscheidung tragende Ratsmehrheit diese letztlich auch stadtbaupolitisch zu verantworten.

Hinsichtlich der klimatischen Belange hat die Antragsgegnerin umfangreiche Begutachtungen eingeholt und sich damit fachlich fundierte Grundlagen für ihre Planungsentscheidung verschafft. Die dort getroffenen Aussagen gaben der Antragsgegnerin, wie diese zutreffend näher belegt, keinen hinreichenden Anlass, den vorgesehenen baulichen Eingriff in die hier betroffene Freifläche als so gravierend zu werten, dass er unter klimatischen Aspekten nicht vertretbar wäre. (Wird ausgeführt)

Bezüglich der weiteren von den Antragstellern angesprochenen lufthygienischen Aspekte kann von einer ihrer Meinung nach gegebenen "Ignoranz gegenüber Festsetzungen der Lufthygiene" keine Rede sein. Zutreffend verweist die Antragsgegnerin insoweit auf diverse Ausführungen in der Planbegründung und dem Umweltbericht, in denen auch die lufthygienischen Belange angesprochen sind. Wenn sich die Antragsgegnerin aus den dort dargelegten, nachvollziehbaren Erwägungen gegen Festsetzungen zugunsten einer zentralen Nahwärmeversorgung entschieden und "die verbleibenden, mit jeder Form der Baulandausweisung einhergehenden Auswirkungen auf die Lufthygiene" als im Interesse der Bedeutung der strittigen Planung für eine "angemessene Wohnraumversorgung der Bevölkerung" (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) hinzunehmen bezeichnet hat, ist diese abwägende Gewichtung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Soweit die Antragsteller schließlich auf die ihrer Einschätzung nach fehlgewichteten Eingriffe in die Wertigkeit der im Umfeld des Plangebiets betroffenen Wohngrundstücke verweisen, lassen sie unberücksichtigt, dass Einflüsse auf den Verkehrswert des im Umfeld von Planvorhaben vorhandenen Grundeigentums - sofern solche denn überhaupt zu erwarten sein mögen - nach ständiger Rechtsprechung keinen eigenständigen Abwägungsposten darstellen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.2.2005 - 9 A 80.03 -, NVwZ-RR 2005, 453, m. w. N.

Für die von den Antragstellern vermissten Ermittlungen zum Verkehrswert betroffener Referenzobjekte durch eine Befragung etablierter Immobilienmakler bestand für die Antragsgegnerin hiernach kein Anlass.

Weitere Mängel des angegriffenen Bebauungsplans sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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