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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 19.12.2008
Aktenzeichen: 8 A 3053/08.A
Rechtsgebiete: AsylVfG, VwGO, GG


Vorschriften:

AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 138 Nr. 3
GG Art. 103
Ein Beweisantrag darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht entsprechend den vom BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07 -, aufgestellten Mindestanforderungen substantiiert dargetan, weil das vorgelegte Gutachten nicht von einem Facharzt, sondern von einem Psychologischen Psychotherapeuten erstellt worden sei.

Psychologische Psychotherapeuten sind aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation befähigt, psychische Erkrankungen, mithin auch posttraumatische Belastungsstörungen, zu diagnostizieren.


Tatbestand:

In einem asylrechtlichen Verfahren berief sich die Klägerin darauf, dass sie infolge erlittener Misshandlungen durch staatliche Sicherheitskräfte an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Hierzu legte sie ein Gutachten eines psychologischen Psychotherapeuten vor. Ihren diesbezüglichen Beweisantrag lehnte das VG mit der Begründung ab, der Beweisantrag sei nicht hinreichend substantiiert. Das vorgelegte Gutachten entspreche nicht den vom BVerwG aufgestellten Mindestanforderungen, weil es nicht von einem Arzt erstellt sei. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hatte Erfolg.

Gründe:

Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zuzulassen. Mit ihrem Vortrag, das VG habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag nicht wegen mangelnder Substantiierung ablehnen dürfen, beruft sich die Klägerin der Sache nach auf einen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel. Die gerügte Versagung rechtlichen Gehörs (vgl. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt auch vor.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn die Ablehnung eines Beweisantrags im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8.11.1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35 f.), und vom 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307); BVerwG, Beschluss vom 24.3.2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO, Nr. 308.

Die Ablehnung eines Beweisantrags als unsubstantiiert kommt nur in Betracht, wenn für die zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen - hier: eine traumabedingte psychische Erkrankung der Klägerin, die sowohl für die Würdigung ihres Vorbringens als auch für die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots erheblich sein kann - nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufgestellt und aus der Luft gegriffen sind.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.3.2000 - 9 B 518.99 -, Buchholz 310 § 98 VwGO, Nr. 60, vom 19.4.2000 - 9 B 170.00 -, NVwZ 2000, 1042, und vom 30.1.2002 - 1 B 326.01 -, Buchholz 310 § 98 VwGO, Nr. 69, jeweils m. w. N.

Nach der vom VG zitierten Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251, gehört zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegen-stand hat, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome "regelmäßig" die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt.

Das VG hat seine Entscheidung, dem Vorbringen der Klägerin, sie sei infolge der in der Türkei erlittenen - auch sexuellen - Gewalt psychisch erkrankt, weder von Amts wegen noch auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten (Hilfs-) Beweisantrag nachzugehen, damit begründet, dass das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht substantiiert dargetan sei. Das vorgelegte Gutachten eines Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten genüge den vom BVerwG aufgezeigten "gewissen Mindestanforderungen" nicht, da Psychologische Psychotherapeuten über eine wesentlich andere Ausbildung und Qualifikation als Mediziner verfügten; zur Diagnose von Erkrankungen seien mit Rücksicht auf ihre Ausbildung zuvorderst (Fach-) Ärzte berufen.

Dieser Grundsatz ist dem vom VG angeführten Urteil des BVerwG vom 11.9.2007 indessen nicht zu entnehmen. Insbesondere folgt daraus nicht, dass die gutachterliche Stellungnahme eines Psychologischen Psychotherapeuten zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags schlechthin ungeeignet wäre. Das BVerwG hat vielmehr lediglich den Grundsatz aufgestellt, dass zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand habe, "regelmäßig" die Vorlage eines fachärztlichen Attests gehöre. Darauf, bei welchen Fallgestaltungen Ausnahmen von dieser Regel angezeigt sind, kam es für das BVerwG nicht.

Die Auffassung des VG trifft auch nicht zu. Wie der Senat bislang stets vorausgesetzt hat, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 9.12.2003 - 8 A 5501/00.A -, juris, sind neben Fachärzten auch Psychologische Psychotherapeuten aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation befähigt, psychische Erkrankungen, mithin auch posttraumatische Belastungsstörungen, zu diagnostizieren.

Gemäß § 5 PsychThG dauert die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten in Vollzeitform mindestens drei Jahre, in Teilzeitform mindestens fünf Jahre. Sie schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Voraussetzung für den Zugang zu dieser Ausbildung ist u. a. ein abgeschlossenes Studium der Psychologie, das das Fach Klinische Psychologie einschließt. Ziel und Gegenstand der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten - PsychTh-APrV - unter anderem die Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, auf den wissenschaftlichen, geistigen und ethischen Grundlagen der Psychotherapie eigenverantwortlich und selbständig handeln zu können. Die über die theoretische Ausbildung hinaus erforderliche praktische Tätigkeit umfasst insbesondere eine mindestens 1.200 Stunden dauernde Tätigkeit an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung, während der der Ausbildungsteilnehmer an der Diagnostik und Behandlung zu beteiligen ist (vgl. § 2 PsychTh-APrV). Dementsprechend zählt das Heilberufsgesetz den Beruf eines Psychologischen Psychotherapeuten zu den Heilberufen (§ 1 Satz 1 Nr. 3 HeilBerG).

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