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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 16.10.2007
Aktenzeichen: 8 A 762/07
Rechtsgebiete: LG NRW 2001


Vorschriften:

LG NRW 2001 § 4
LG NRW 2001 § 6 Abs. 6
1. § 6 Abs. 6 LG NRW 2001 stellt die Entscheidung darüber, ob im Falle eines ohne erforderliche Gestattung oder Anzeige vorgenommenen Eingriffs in Natur und Landschaft eingeschritten wird, nicht in das Ermessen der Behörde.

2. Die Auswahl zwischen den in § 6 Abs. 6 LG NRW 2001 genannten Maßnahmen - Wiederherstellung des früheren Zustands, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sowie Zahlung eines Ersatzgeldes - steht nicht im freien Ermessen der Behörde. Die in Betracht kommenden Maßnahmen stehen in einem abgestuften, durch das Gesetz vorgegebenen Rangverhältnis. Danach ist die Behörde verpflichtet, eine Wiederherstellung des früheren Zustands zu verlangen, wenn der Eingriff nicht zugelassen werden kann. Handelt es sich um einen genehmigungsfähigen Eingriff, sind Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuordnen.


Tatbestand:

Der Kläger ist Rentner und Landwirt. Nach eigenen Angaben bewirtschaftet er etwa 3,5 ha Wald; auf seinem im Außenbereich gelegenen Grund befindet sich darüber hinaus ein Fischteich. Bei einer örtlichen Überprüfung im Jahr 1996 stellte der Beklagte fest, dass auf dem Grundstück eine aus mehreren Hütten bestehende private Freizeitanlage angelegt und eine unterirdische Leitung zur Stromversorgung verlegt worden war. Den Antrag des Klägers auf nachträgliche Erteilung einer landschaftsrechtlichen Genehmigung zur Verlegung einer unterirdischen Stromleitung lehnte der Beklagte ab. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage nahm der Kläger zurück. Mit ebenfalls bestandskräftiger baurechtlicher Ordnungsverfügung forderte der Beklagte den Kläger auf, die Freizeitanlage zu entfernen.

Durch die streitbefangene Ordnungsverfügung vom 10.8.2001 forderte der Beklagte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgelds auf, (1.) das unterirdisch verlegte Stromkabel auf einer Länge von 100 m, gerechnet vom Anschlusskasten im Bereich der baulichen Anlagen bzw. der Teichanlagen, aufzunehmen und zu entfernen, (2.) das im Erdreich verbleibende Stromkabel für eine unrechtmäßige Stromnutzung nicht mehr zu verwenden. Das VG gab der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage statt. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg.

Gründe:

1. Die Wiederherstellungsanordung (Ziffer 1 der Verfügung) findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 6 Satz 1 des Landschaftsgesetzes in der bei Erlass des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 21.7.2000, GV. NRW. S. 568, geändert durch Gesetz vom 25.9.2001, GV. NRW. S. 708 - LG NRW 2001 -. Danach ordnet die zuständige Behörde, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche behördliche Gestattung oder Anzeige vorgenommen wird, die Wiederherstellung des früheren Zustandes, geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 oder die Zahlung eines Ersatzgeldes nach § 5 Abs. 3 an.

a) Die Verfügung ist formell rechtmäßig. (wird ausgeführt)

b) Die Wiederherstellungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig.

aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm - § 6 Abs. 6 Satz 1 LG NRW 2001 - liegen vor.

Der Kläger hat ohne die erforderliche behördliche Gestattung oder Anzeige einen Eingriff in Natur und Landschaft vorgenommen.

Nach § 4 Abs. 1 LG NRW 2001 sind Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachteilig beeinträchtigen können. Die hier erfolgte Verlegung unterirdischer Leitungen im Außenbereich gilt nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 LG NRW 2001 als Eingriff, ohne dass es auf die konkreten Auswirkungen der Maßnahme auf den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild ankäme. Denn bei den Regelungen des § 4 Abs. 2 LG NRW 2001 handelt es sich um unwiderlegliche gesetzliche Vermutungen.

Vgl. Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht NRW, 1989, S. 169, m.w.N.

Der Einordnung der hier streitbefangenen Baumaßnahme als Eingriff steht § 4 Abs. 3 Nr. 1 LG NRW 2001 nicht entgegen. Danach gilt die im Sinne des Landschaftsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff. Darauf, dass die unterirdische Stromleitung für einen der genannten Zwecke erforderlich wäre, hat sich der anwaltlich vertretene Kläger im Berufungsverfahren indessen selbst nicht mehr ernstlich berufen. Derartiges ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Eine fischereiwirtschaftliche Nutzung des vom Kläger angelegten Teichs ist nicht Gegenstand der jeweils nachträglich erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen. In den diesbezüglichen Antragsunterlagen heißt es ausdrücklich, dass eine besondere Nutzung des durch eine Erdbewegungsmaßnahme entstandenen Gewässers nicht vorgesehen sei. Dem Vorbringen des Klägers ist auch nicht zu entnehmen, dass eine ernsthafte fischereiwirtschaftliche Nutzung tatsächlich stattfände. Die hier nach Art und Umfang allenfalls lediglich hobbymäßige Nutzung des Teichs unterfällt nicht dem Schutzbereich der Fischerei"wirtschaft". Auch für Zwecke der Forstwirtschaft ist eine unterirdische Stromversorgung objektiv nicht erforderlich. Es entspricht dem typischen Erscheinungsbild von Forstwirtschaft, dass die bei der Bewirtschaftung eines Forsts benötigten Maschinen nicht an eine stationäre Stromleitung angeschlossen werden können, sondern mit Kraftstoff betrieben werden. Bei der Bestimmung dessen, was im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 LG NRW 2001 unter "ordnungsgemäßer Forstwirtschaft" zu verstehen ist, kommt es auf individuelle - hier altersbedingte körperliche - Einschränkungen des Klägers nicht an. Unabhängig davon kann dieser sich auf derartige individuelle Beeinträchtigungen auch deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil seine forstwirtschaftlichen Aktivitäten von so geringem Umfang sind, dass es sich nach Einschätzung der Landwirtschaftskammer nicht um einen forstwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt. Dieser vom Beklagten in das Verfahren eingeführten Einschätzung der insoweit sachkundigen Landwirtschaftskammer, die auch mit Blick auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 LG NRW 2001 aussagekräftig ist, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die forstlichen Aktivitäten nach Art und Umfang nicht wirtschaftlicher Art sind und deshalb an der landschaftsrechtlichen Privilegierung der Forstwirtschaft nicht teilhaben. Nichts anderes gilt hinsichtlich der auf dem Außenbereichsgrundstück errichteten Hütten; deren Nutzung ist - wie zwischenzeitlich rechtskräftig entschieden ist - baurechtswidrig und zu beenden.

Die somit nach § 4 Abs. 4 LG NRW 2001 erforderliche Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde hat der Kläger nicht - wie es geboten gewesen wäre - vor Durchführung der Maßnahme eingeholt. (...) Die erforderliche landschaftsrechtliche Genehmigung wurde dem Kläger auch nachträglich nicht erteilt. Der diesbezügliche Versagungsbescheid vom 27.11.1996 ist nach Rücknahme der dagegen erhobenen Klage bestandskräftig. Weitere Genehmigungsanträge hat der Kläger bislang nicht gestellt. Auch wenn ungeachtet des bestandskräftigen Versagungsbescheids über den unmittelbaren Wortlaut des § 6 Abs. 6 LG NRW 2001 hinaus mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Voraussetzung für den Erlass einer Wiederherstellungsanordnung sein sollte, dass der Eingriff materiell rechtswidrig ist, vgl. zu § 6 Abs. 6 LG NRW vom 26.6.1980, GV. NRW. S. 734, in der Fassung des Gesetzes vom 20.Juni 1989, GV. NRW. S. 366 (LG NW 1980): OVG NRW, Urteil vom 21.11.1996 - 7 A 3684/92 -, juris, Rn. 73, und Beschluss vom 17.2.1994 - 10 B 350/94 -, NWVBl. 1994, 335 (336), hilft das dem Kläger nicht weiter. Denn der Eingriff war nicht genehmigungsfähig. Nach § 4 Abs. 5 LG NRW 2001 sind Eingriffe nur nach Maßgabe einer Abwägung der für den Eingriff sprechenden Belange mit den Belangen von Natur und Landschaft zuzulassen.

Zu den bundesrechtlichen Anforderungen an die Abwägung vgl. BVerwG, Urteil vom 27.9.1990 - 4 C 44.87 -, BVerwGE 85, 348.

Diese Abwägung fällt, wie der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat, zu Lasten des Klägers aus. Dessen Interesse, einen formell und materiell baurechtswidrig im Außenbereich geschaffenen Freizeitbereich mit Strom zu versorgen, stellt keinen Belang dar, der bei dieser Abwägung die gegen den Eingriff sprechenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegen könnte. Unter Berücksichtigung der § 4 Abs. 3 LG NRW 2001 zugrunde liegenden normativen Wertung ist auch dem Interesse an der Fortsetzung der bislang allenfalls hobbymäßig betriebenen fischerei- und forstlichen Aktivitäten kein überwiegendes Gewicht beizumessen. Der Eingriff war vermeidbar, da die Anlegung der unterirdischen Stromleitung nicht für im Außenbereich legitimerweise verfolgte Nutzungszwecke benötigt wird.

bb) Die vom Beklagten getroffene Anordnung, den früheren Zustand - teilweise - wiederherzustellen, ist von der Ermächtigung in § 6 Abs. 6 LG NRW 2001 gedeckt.

Die Vorschrift stellt die Entscheidung darüber, ob im Falle eines ohne erforderliche Gestattung oder Anzeige vorgenommenen Eingriffs eingeschritten wird, nicht in das Ermessen der Behörde. Kann ein Eingriff nicht zugelassen werden, ist diese verpflichtet, eine Wiederherstellung des früheren Zustands zu verlangen; ein Eingriffsermessen steht ihr nicht zu. Die Verpflichtung, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu verlangen, entfällt nur bei genehmigungsfähigen Eingriffen.

Vgl. Schink, a.a.O., S. 210.

Auch die Auswahl der anzuordnenden Maßnahmen steht entgegen der Annahme des VG nicht im freien, gegebenenfalls vom Beklagten zu begründenden und vom Gericht in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich zu überprüfenden Ermessen der Landschaftsbehörde. Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 6 LG NRW 2001 und der Systematik des Landschaftsgesetzes folgt vielmehr, dass die im Falle eines ohne behördliche Gestattung oder Anzeige vorgenommenen Eingriffs in Betracht kommenden ordnungsbehördlichen Maßnahmen in einem abgestuften, durch das Gesetz selbst vorgegebenen Rangverhältnis stehen.

§ 6 Abs. 6 LG NRW 2001 nimmt ausdrücklich Bezug auf die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (vgl. § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 1 LG NRW 2001) und auf die für die Zahlung eines Ersatzgeldes (vgl. § 5 Abs. 3 LG NRW 2001) geltenden Bestimmungen. Eine Anordnung, die nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nicht getroffen werden dürfte, darf daher auch aufgrund der Ermächtigung gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 LG NRW 2001 nicht getroffen werden.

Die Regelung greift damit die Systematik der landschaftsrechtlichen Eingriffsregelung auf. Danach sind Eingriffe nur nach Maßgabe einer Abwägung der für den Eingriff sprechenden Belange mit den Belangen von Natur und Landschaft zuzulassen (§ 4 Abs. 5 LG NRW 2001). Vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind zu unterlassen; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (§ 4 Abs. 4 LG NRW 2001) oder in der Weise zu kompensieren, dass an anderer Stelle in dem durch den Eingriff betroffenen Raum Maßnahmen durchgeführt werden, die nach Art und Umfang geeignet sind, die durch den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushalts oder der Landschaft gleichwertig wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 LG NRW 2001). Ein Ersatzgeld kann nach § 5 Abs. 3 LG NRW 2001 nur verlangt werden, wenn der Eingriff nicht ausgleichbar, aber vorrangig ist, und wenn die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht behoben werden können, weil die erforderlichen Ersatzmaßnahmen nicht oder nicht ihrem Zweck entsprechend durchgeführt werden können.

Zum Nachrang von Ersatzmaßnahmen gegenüber Ausgleichsmaßnahmen vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.3.1995 - 7 A 340/93 -, NWVBl. 1996, 216.

Daraus folgt, dass bei nicht genehmigungsfähigen Eingriffen zwingend die Wiederherstellung anzuordnen ist, wenn dies tatsächlich möglich ist. Kann der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt werden, hat die Behörde neben der Beseitigung des Eingriffs Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu verlangen. Handelt es sich um einen genehmigungsfähigen Eingriff, sind lediglich Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuordnen. Nur insoweit steht der Behörde Ermessen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der anzuordnenden Maßnahmen zu.

(...)

Nur bei dem hier zugrunde gelegten Verständnis steht die Eingriffsermächtigung in § 6 Abs. 6 LG NRW 2001 im Einklang mit der Systematik der Eingriffsregelung; zugleich ist sichergestellt, dass derjenige, der einen nicht genehmigungsfähigen Eingriff vornimmt, gegenüber dem rechtstreuen Bürger nicht privilegiert wird.

Vgl. Schink, a.a.O., S. 210.

Im vorliegenden Fall bedurfte es hiernach keiner gesonderten Begründung der Auswahl zwischen den in § 6 Abs. 6 LG NRW 2001 genannten Alternativen. Ein Verzicht auf die hier zwingend anzuordnende Wiederherstellung kam ohnehin nicht in Betracht, weil der Eingriff - wie ausgeführt - nicht genehmigungsfähig ist.

Unabhängig davon hat der Beklagte seine Ermessensentscheidung insoweit im Berufungsverfahren ergänzt. Diese Ergänzung war nach § 114 Satz 2 VwGO zulässig. Zwar findet § 114 Satz 2 VwGO nur dann Anwendung, wenn eine Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt, nicht hingegen dann, wenn sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.1.1999 - 6 B 133.98 -, NJW 1999, 2912, sowie Urteile vom 5.5.1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351, und vom 5.9.2006 - 1 C 20.05 -, NVwZ 2007, 470.

Ein solcher Ermessensausfall liegt hier aber nicht vor. (wird ausgeführt)

Die Wiederherstellungsanordnung ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Entfernung des Kabels einen erneuten Eingriff in die Landschaftsoberfläche und den Untergrund erfordert. Die Anordnung steht insbesondere nicht in Widerspruch zu dem Zweck des § 6 Abs. 6 Satz 1 LG NRW 2001. Da der Beklagte die Anordnung nicht auf die gesamte Länge des Kabels bezogen, sondern auf den Bereich der ersten 100 m, beginnend an dem Anschlusskasten auf dem Grundstück des Klägers, beschränkt hat, ist sichergestellt, dass Beeinträchtigungen nur den Bereich eines dort verlaufenden Weges betreffen, dessen Oberfläche und Untergrund aus Sicht des Landschaftsschutzes ohnehin wenig schützenswert sind. Die somit zur Beseitigung des Eingriffs geeignete Wiederherstellungsanordnung ist auch erforderlich, weil eine weniger einschneidende, aber zur Beendigung des Verstoßes gegen die Eingriffsregelung geeignete Maßnahme nicht in Betracht kommt. Sie ist zudem verhältnismäßig im engeren Sinne, weil sie den Kläger nur mit der teilweisen Rückgängigmachung einer von ihm selbst seinerzeit vorgenommenen Baumaßnahme belastet. Diese Belastung des Klägers ist zur Durchsetzung der Rechtsordnung angemessen.

2. Die unter Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung geregelte Untersagung der weiteren Nutzung des Stromkabels ist ebenfalls rechtmäßig. Sie zielt bei sachgerechter Auslegung darauf, dass der Kläger - nach Befolgung der Wiederherstellungsanordnung - nicht unter erneutem Verstoß gegen das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung die unterbrochene Kabelverbindung wieder schließt, um sie erneut nutzen zu können. Rechtsgrundlage hierfür ist § 14 OBG NRW i.V.m. dem Landschaftsgesetz. Der hier abzuwehrende Verstoß gegen die landschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung eines Eingriffs in Natur und Landschaft, stellt zugleich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 14 OBG NRW dar. Ein erneuter Verstoß ist unter Berücksichtigung des Verhaltens des Klägers, der Genehmigungserfordernisse vielfach ignoriert und die rechtswidrige Nutzung seines Außenbereichsgrundstücks trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit über lange Zeit fortgesetzt hat, ernsthaft zu befürchten. Die Untersagungsverfügung ist durch den Bezug auf die erneute Nutzung des Kabels hinreichend bestimmt. Sie ist ferner zur Abwehr erneuten rechtswidrigen Verhaltens geeignet, weil sie die Rechtslage und zugleich eine Unterlassungspflicht des Klägers einzelfallbezogen konkretisiert. Sie ist auch erforderlich und angemessen, weil andere, den Kläger weniger belastende Maßnahmen nicht gleichermaßen wirksam wären.

Ende der Entscheidung

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