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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 19.09.2005
Aktenzeichen: 8 B 1607/05
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 4 Abs. 1
GG Art. 4 Abs. 2
1. Die Verwendung christlich-religiöser Symbole bei einem Großen Zapfenstreich der Bundeswehr vor dem Kölner Dom verletzt Einzelne jedenfalls dann nicht in ihrem Grundrecht auf freie und ungestörte Religionsausübung, wenn sie nicht zur Teilnahme verpflichtet sind.

2. Es bleibt offen, inwieweit die traditionelle Einbeziehung von christlicher Symbolik in den Großen Zapfenstreich mit der Pflicht des Staates zu religiös-weltanschaulicher Neutralität vereinbar ist.


Tatbestand:

Mitglieder der christlichen Friedensbewegung hatten mit einem verwaltungsgerichtlichen Eilantrag verlangt, dass der zum 50-jährigen Bestehen der Bundeswehr vor dem Kölner Dom geplante "Große Zapfenstreich" ohne traditionelle christlich-religiöse Symbolik (Befehl: Helm ab zum Gebet!, Choral: "Ich bete an die Macht der Liebe") stattfinden solle. Die Beschwerde gegen die ablehnende erstinstanzliche Entscheidung hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Die Antragsteller, ein Religionslehrer und ein Theologe, haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das VG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verwendung christlich-religiöser Symbole beim Großen Zapfenstreich, der zum 50-jährigen Bestehen der Bundeswehr vor dem Kölner Dom stattfinden soll, die Antragsteller nicht in ihrem durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Grundrecht auf freie und ungestörte Religionsausübung verletzt. Insbesondere gewährt Art. 4 GG dem Einzelnen kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, und Beschluss vom 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1).

Insoweit ist verfassungsrechtlich lediglich in Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 4 WRV garantiert, dass niemand zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden darf.

Das VG hat zutreffend unter Bezugnahme auf den Kruzifix-Beschluss des BVerfG vom 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, die Grenzen des Schutzes Einzelner gegen staatliches Handeln mit religiösen Bezügen aufgezeigt. Diese auch von den Antragstellern angeführte Entscheidung lässt sich demgegenüber nicht als Beleg dafür heranziehen, dass jeder Staatsbürger jeden Verstoß gegen die staatliche Neutralitätspflicht unabhängig von seiner tatsächlichen Betroffenheit als subjektiven Verstoß gegen die eigene Glaubensfreiheit rügen kann. Die von den Antragstellern aus dem Zusammenhang gerissenen Passagen des Beschlusses betreffen nur solche Situationen, in denen der Einzelne "ohne Ausweichmöglichkeit dem Einfluss eines bestimmten Glaubens [...] ausgesetzt ist". Das BVerfG hat die Anbringung von Kreuzen in Schulklassen nicht nur deshalb als Verstoß gegen die negative Glaubensfreiheit und das Erziehungsrecht von Eltern angesehen, weil die Schüler dem Kreuz "von Staats wegen" ausgesetzt sind, sondern auch und gerade wegen der aus der Schulpflicht folgenden Unausweichlichkeit beim alltäglichen "Lernen unter dem Kreuz". Die Beschwerde lässt nicht erkennen, weshalb die Verwendung christlich-religiöser Elemente beim Großen Zapfenstreich in Köln die in Bonn wohnenden und nicht zur Teilnahme verpflichteten Antragsteller "in unausweichlicher Weise" betreffen sollte. Auch wenn die Antragsgegnerin eine mediale Breitenwirkung des durch religiöse Symbolik geprägten Zapfenstreichs herzustellen sucht, können die Antragsteller diesem ungeachtet der Reichweite moderner Kommunikationsmittel ohne Weiteres aus dem Weg gehen. In welcher Form sie gleichwohl - als Staatsbürger und Christen - unter Verstoß gegen ihre Religionsfreiheit vereinnahmt werden könnten, ist nicht ansatzweise ersichtlich.

Inwieweit die traditionelle Einbeziehung von christlicher Symbolik (Gelegenheit zum stillen Gebet nach dem Befehl "Helm ab zum Gebet"; instrumentelle Darbietung des Kirchenliedes "Ich bete an die Macht der Liebe") mit der dem Staat objektiv-rechtlich gebotenen religiös-weltanschaulichen Neutralität vereinbar ist und als vom Staat selbst eingesetztes Ritual noch seine Rechtfertigung in der - das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge auch in den Streitkräften anerkennenden - Verfassungsbestimmung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 141 WRV finden kann, ist nicht entscheidungserheblich und bedarf deshalb keiner Entscheidung.

Ende der Entscheidung

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