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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 12.06.2003
Aktenzeichen: 8 B 640/03
Rechtsgebiete: GG, LV NRW


Vorschriften:

GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG Art. 19 Abs. 4
LV NRW Art. 16
Eine durch Parlamentsgesetz aufgelöste öffentlich-rechtlich konstituierte Universität-Gesamthochschule ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligtenfähig, soweit es um ihre Auflösung oder um unmittelbar damit zusammenhängende Rechtsakte geht. Ihr fehlt hingegen die Beteiligtenfähigkeit, soweit sie sich gegen die Bestellung des Gründungsrektors der als Rechtsnachfolgerin gegründeten neuen Universität wendet.
Tatbestand:

Die im Jahre 1972 gegründete Antragstellerin war eine von sieben Universitäten-Gesamthochschulen in Nordrhein-Westfalen. 1999 richtete die Landesregierung im Zuge der Umstrukturierung der nordrhein-westfälischen Hochschullandschaft einen Expertenrat ein, der in seinem Abschlussbericht die Empfehlung gab, die Universitäten-Gesamthochschulen in Universitäten umzuwandeln und ihre Anzahl auf sechs zu reduzieren. Durch das Gesetz zur Errichtung der Universität Duisburg-Essen und zur Umwandlung der Gesamthochschulen vom 18.12.2002 (Errichtungsgesetz) wurden u.a. die Antragstellerin und die vormalige Universität-Gesamthochschule Duisburg zum 1.1.2003 aufgelöst. Gleichzeitig wurde als Rechtsnachfolgerin die Universität Duisburg-Essen neu errichtet. Sie soll bis 2006 von einem vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung bestellten Gründungsrektor und zwei vom Senat der Universität gewählten Gründungsprorektoren geleitet werden; für den Zeitraum bis zur Bestellung des Gründungsrektors ist ein Gründungsbeauftragter bestellt.

Die Antragstellerin beantragte bei dem VG Düsseldorf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes u.a. mit dem Antrag, dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung vorläufig zu untersagen, einen Gründungsrektor oder einen oder mehrere Beauftragte zur Leitung der kraft Gesetzes errichteten Universität Duisburg-Essen zu bestellen. Im Hauptsacheverfahren möchte sie u.a. die Feststellung erreichen, dass sie durch das Gesetz vom 18.12.2002 nicht wirksam aufgelöst worden sei. Bei dem BVerfG sind eine Verfassungsbeschwerde und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhängig (1 BvR 8/03). Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab. Das OVG wies die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des VG zurück.

Gründe:

...

Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass ein Leitungsbevollmächtigter für die Universität Duisburg-Essen nach Antragstellung bereits bestellt und dass eine Findungskommission zur Auswahl eines Kandidaten bzw. einer Kandidatin für die Position des Gründungsrektors bzw. der Gründungsrektorin eingesetzt worden ist. Der Antrag geht auch nach Bestellung eines Beauftragten schon deshalb nicht ins Leere, weil nach Art. 1 § 4 Abs. 2 Satz 4 Errichtungsgesetz auch die Ernennung weiterer Beauftragter zulässig ist. Zum anderen ist auch bei einer Mitwirkung der Findungskommission die Bestellung des Gründungsrektors durch den Antragsgegner vorgesehen; bei einem Scheitern der Findungskommission dürfte eine Rückkehr zu der in Art. 1 § 4 Errichtungsgesetz vorgesehenen Verfahrensweise nahe liegen.

Der Antragstellerin fehlt jedoch für den auf Unterlassung der Bestellung eines Gründungsrektors und/oder Leitungsbeauftragten gerichteten Antrag die Fähigkeit, am Verfahren beteiligt zu sein, weil sie durch Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Errichtungsgesetz aufgelöst worden ist und der vorliegende Rechtsstreit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auflösung steht.

Die Antragstellerin war bis zu ihrer Auflösung eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 58 Abs. 1 HRG, § 2 Abs. 1 HG NRW in der bis zum 31. 12. 2002 geltenden Fassung) und als solche beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO. Mit dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes hat sie diese Eigenschaft verloren, weil sie mit Wirkung vom 1. 1. 2003 aufgelöst, das heißt als Körperschaft des öffentlichen Rechts weggefallen ist. Damit ist eine im Zeitpunkt der Einleitung des VGlichen Verfahrens am 28. 12. 2002 noch gegebene Sachentscheidungsvoraussetzung nachträglich entfallen, so dass der Antrag unzulässig geworden ist.

Art. 19 Abs. 4, 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 16 LV NRW gebieten es nicht, die Antragstellerin für die Verfolgung ihres Unterlassungsantrages als fiktiv fortbestehend anzusehen. Allerdings muss von der Regel, dass eine Körperschaft nach ihrer Auflösung nicht mehr fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen ist, eine Ausnahme für den Fall gemacht werden, dass die Körperschaft den Rechtsakt, der ihre Auflösung herbeigeführt hat, zum Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung macht. Denn ebenso wie sie sich während des Zeitraums ihres Bestehens gegen Eingriffe in ihr zustehende Rechte wehren kann, muss ihr - erst recht - eine Möglichkeit offen stehen, gegen eine ihre Rechte verletzende Auflösung gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen.

BVerfG, Beschluss vom 24.2.1954 - 2 BvQ 1/54 -, BVerfGE 3, 267; VerfGH NRW, Urteil vom 10.1.1959 - VGH 3/58 -, OVGE 14, 372; Beschluss vom 9.4.1976 - VerfGH 58/75 -, OVGE 31, 309; ebenso schon Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich, Beschluss vom 11.12.1929 - StGH 9, 11, 14, 15, 16 und 18/29 -, RGZ 126 Anh. 14, S. 14 (21); ferner Czybulka, in: Sodan / Ziekow, VwGO, § 61 Rz 8; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 61 Rz 14.

Der mit dem Fortbestand der Beteiligungsfähigkeit in einem solchen Fall verfolgte Zweck, Rechtsschutz gerade gegen den stärksten Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht - nämlich die Auflösung der Körperschaft - zu gewähren, begrenzt allerdings zugleich auch seine Reichweite. Wird Rechtsschutz gegen eine Maßnahme begehrt, die nicht unmittelbar mit der Auflösung der rechtsschutzsuchenden Körperschaft zusammenhängt, bedarf es keiner Aufrechterhaltung der Beteiligtenfähigkeit für den Rechtsschutz gegen diese Maßnahme.

Saarl. VerfGH, Beschluss vom 22.3.1993 - Lv 3/91 -, NVwZ 1994, 481.

So liegt der Fall hier: Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens - Bestellung eines Gründungsrektors bzw. Leitungsbeauftragten nach Art. 1 § 4 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 4 Errichtungsgesetz - betrifft nicht die Auflösung der Antragstellerin oder eine damit unmittelbar verbundene Rechtsfrage, sondern ausschließlich die Handlungsfähigkeit ihrer Rechtsnachfolgerin, die nach dem Errichtungsgesetz unabhängig von Auflösung oder Fortbestand der Antragstellerin geregelt ist. Soweit die Antragstellerin sich gegen die Besetzung des Gründungsrektorats der Universität Duisburg-Essen insbesondere deshalb wendet, weil das Selbstverwaltungsrecht von Hochschulen verletzt sei, ist nicht ihr Recht berührt, nur durch einen willkürfreien, d.h. durch eine sachliche Begründung gestützten und ihr Recht auf Beteiligung am Verfahren wahrenden Rechtsakt aufgelöst zu werden, zu Existenz und Reichweite eines solchen Rechts vgl. Löwer, in : Löwer / Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Art. 16 Rz 26 ff.; Pitschas, Ausbildungslenkung durch Hochschulauflösung?, WissR 15 (1982), S. 229 (253ff.); Isensee, Rechtsgutachten zur Rechtmäßigkeit des Gesetzes über die Auflösung der Akademie der Wissenschaften zu Berlin, WissR Beiheft 12 (1994) S. 148 (162 ff., 177 ff., 180 ff.); StGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. 8. 1981 - GR 1/81 -, DÖV 1981, 963, sondern allenfalls ein der neu gegründeten Hochschule zustehendes Selbstverwaltungsrecht. Die Annahme der Antragstellerin, der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hänge unmittelbar mit ihrer Auflösung zusammen, weil sie ihre Organe und damit ihre rechtliche und faktische Handlungsfähigkeit erst und unmittelbar (S. 2 und 3 der Beschwerdebegründung) mit der Bestellung eines Gründungsrektors oder Leitungsbeauftragten verliere, geht fehl. Ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der Auflösung der Antragstellerin und der Bestellung eines Gründungsrektors bzw. Leitungsbeauftragten ihrer Rechtsnachfolgerin besteht nach dem Errichtungsgesetz nicht. Zwar fiel die Auflösung der Antragstellerin zeitlich mit der Errichtung der neuen Universität zusammen und bestehen nach Art. 1 § 1 Abs. 2 und 3 Errichtungsgesetz die Fachbereiche, Einrichtungen und Studiengänge der Antragstellerin bis zu ihrer Neuordnung im Rahmen der Universität Duisburg-Essen fort; auch bildet die Verwaltung der Antragstellerin einen Teil der Hochschulverwaltung der Universität Duisburg-Essen. Nach Art. 1 §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Errichtungsgesetz war jedoch die Amtszeit der zentralen Organe der Antragstellerin - Rektor, Rektorat und Senat (§ 18 HG NRW) - mit Wirkung zum 1. 1. 2003 beendet, während die Universität Duisburg-Essen ihre volle Handlungsfähigkeit erst mit der Wahl bzw. Bestellung ihrer zentralen Organe gewinnt, die nach Art. 1 §§ 4 Abs. 2 bis 6, 6 Abs. 1 Satz 2 bis Abs. 6 Errichtungsgesetz nicht vor der Jahresmitte 2003 abgeschlossen sein kann. Es ist unerheblich, ob es - wie die Antragstellerin meint - nahe gelegen hätte, dass die demokratisch legitimierten Organe der aufgelösten Universitäten-Gesamthochschulen die Amtsgeschäfte bis zur Aufnahme durch neue Organe weiterführen, da der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit nur hinsichtlich der Kanzler der aufgelösten Hochschulen (Art. 1 § 4 Abs. 6 Errichtungsgesetz), im Übrigen aber keinen Gebrauch gemacht hat.

Aus der in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidung des VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.3.1979 - I 1367/78 -, DÖV 1979, 605, wonach die Befugnis einer aufgelösten Körperschaft nicht auf das Recht beschränkt ist, den Auflösungsakt selbst anzugreifen, sondern sich auf Streitigkeiten um Rechtsfolgen aus der rechtlichen Grundlage für die Auflösung erstreckt, lässt sich für die Antragstellerin nichts herleiten. Denn diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit um Folgen aus einem Auflösungsvertrag; der unmittelbare Zusammenhang mit der Auflösung der Körperschaft ergibt sich in einem solchen Fall aus der synallagmatischen Verknüpfung von "Leistung" (Aufgabe der Selbstständigkeit) und Gegenleistung (im entschiedenen Fall: Finanzierung eines Kurhauses). Demgegenüber macht die Antragstellerin mit ihrem Unterlassungsbegehren ausschließlich Rechtspositionen geltend, die nicht ihr, sondern ihrer Rechtsnachfolgerin zustehen. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 16 LV NRW sichern zwar jeder Hochschule eine ihren Besonderheiten als Hochschule entsprechende innere Struktur und ein diesen Besonderheiten Rechnung tragendes Maß an Unabhängigkeit von staatlicher Einflussnahme. Das Interesse der Antragstellerin, die Hochschulleitung autonom und frei von staatlicher Einflussnahme zu bestimmen, war jedoch beschränkt auf ihre eigenen Leitungsorgane und ist mit ihrer Auflösung erloschen; die Besetzung des Rektorats ihrer Rechtsnachfolgerin kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt das hochschulspezifische Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin verletzen. Die von der Antragstellerin in Frage gestellte Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 § 4 Errichtungsgesetz ist daher zwar eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Bestellung des Gründungsrektors / Beauftragten durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung, nicht aber für die Auflösung der Antragstellerin. Diese hängt vielmehr von der Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Satz 1 Errichtungsgesetz ab. Der Frage, ob die vom Errichtungsgesetz aufgestellte Voraussetzung, dass der Gründungsrektor nicht Mitglied oder Angehöriger einer der aufgelösten Hochschulen sein darf, rechtmäßig ist, muss daher im vorliegenden Verfahren ebensowenig nachgegangen werden wie der weiteren Frage, ob die Bestellung des Gründungsrektors bzw. Leitungsbeauftragten ohne Mitwirkung der neu errichteten Hochschule deren Recht auf eine ihrem besonderen Charakter als Einrichtung von Wissenschaft und Forschung entsprechende Selbstverwaltung verletzt.

Die Zulässigkeit des anhängigen Rechtsschutzbegehrens ergibt sich auch nicht etwa aus der Überlegung, dass es der Antragstellerin auf andere Weise schlechthin nicht möglich wäre, einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Auflösung zu finden. Zwar steht der Antragstellerin keine der kommunalen Verfassungsbeschwerde vergleichbare Rechtsschutzform vor dem VerGH NRW zur Verfügung; das von Mitgliedern des Landtages anhängig gemachte Normenkontrollverfahren ersetzt eine solche Möglichkeit nicht, da es von der Antragstellerin nicht wahrgenommen und demgemäß in seinem Verlauf auch nicht beeinflusst werden kann. Doch kommt für die Antragstellerin in Betracht, im Hinblick auf die ihr zustehenden Rechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Verfassungsbeschwerde zum BVerfG zu erheben, vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.5.1995 - 1 BvR 1379, 1413/94 -, BVerfGE 93, 37; diese Möglichkeit hat die Antragstellerin auch bereits in Anspruch genommen.

Der streitgegenständliche Antrag hätte selbst dann keinen Erfolg, wenn er als das Begehren verstanden würde, einstweiligen Rechtsschutz bezüglich des für das Hauptsacheverfahren angekündigten Feststellungsantrags zu gewähren. Zwar erscheint ein derartiger Antrag im Hauptsacheverfahren - entgegen der Annahme des VG - nicht von vornherein ausgeschlossen, denn der Antragstellerin kann das Interesse an einer VGlichen Feststellung ihres Fortbestands, insbesondere im Hinblick auf Rechtspositionen aus Art. 16 LV NRW, die möglicherweise über Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hinausreichen können - vgl. etwa Kühne, Die Landesverfassungsgarantien hochschulischer Selbsterwaltung - ein unentfaltetes Autonomiepotential, DÖV 1997, 1 -, nicht abgesprochen werden. Eine verdeckte prinzipale Normenkontrolle läge darin möglicherweise schon deshalb nicht, weil ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis schon mit der von einem Feststellungsantrag erfassten Behauptung bezeichnet wäre, der Auflösungsakt greife in bestehende Rechtspositionen der Antragstellerin ein und entziehe ihrem Wirken die rechtliche Grundlage.

Dieser Frage muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden, weil jedenfalls einstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung eines derartigen im Hauptsacheverfahren verfolgten Feststellungsbegehrens nicht zu erlangen wäre. Die Aussetzung des Vollzugs eines Parlamentsgesetzes - sei es durch einen Unterlassungsantrag oder durch einen Antrag auf vorläufige Feststellung - muss nämlich besonders strengen Anforderungen genügen und deshalb auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben.

VerfGH NRW, Urteil vom 6.1.1975 - VerfGH 36/74 -; Beschlüsse vom 30.7.1969 - VerfGH 12/69 -, OVGE 25, 303, vom 29.12.1971 - VerfGH 12/71, VerfGH 16/71 und VerfGH 18/71 -; BVerfG, Beschlüsse vom 10.7.1990 - 2 BvR 470, 650 und 707/90 -, BVerfGE 82, 310, vom 3.5.1994 - 2 BvQ 3/94 u.a. -, BVerfGE 91, 70; Thür. VerfGH, Beschlüsse vom 20.2.1997 - 24-30/96 -, LKV 1997, 412, sowie vom 19.2.1997 - 31/96 -, ThürVBl. 1997, 132.

Nur dann, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Interesse an der Vermeidung von Folgen des Gesetzesvollzugs geltend machen kann, die über die mit jeder Auflösungsentscheidung notwendig verbundenen Folgen deutlich hinausgehen, kann es in Frage kommen, den Willen des parlamentarischen Gesetzgebers durch eine Aussetzung der Vollziehung des Errichtungsgesetzes zu übergehen.

Vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 30.7.1969 - VerfGH 12/69 -, a.a.O., und Beschluss vom 21.12.1974 - VerfGH 44/74 -, OVGE 30, 276: die Aussetzung wurde damit begründet, dass die betroffene Bevölkerung der Gebietskörperschaft bereits eine vorausgegangene Gebietsreform umgesetzt hatte und - einen Erfolg der Kommunalverfassungsbeschwerde ohne vorherige Aussetzung des Gesetzesvollzugs unterstellt - einen neuerlichen zweifachen Wechsel ihrer Zugehörigkeit zu einer "Heimatgemeinde" hätte vollziehen müssen.

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Antragstellerin macht keine Folgen des Errichtungsgesetzes geltend, die über die mit jeder Hochschulauflösung verbundenen Folgen hinausgehen. Vielmehr möchte sie lediglich eine Verfestigung des durch die Neuerrichtung der Universität Duisburg-Essen und Auflösung der Vorgängerhochschulen eingetretenen Zustands verhindern; dieses Interesse ist indes mit jedem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgten Rechtsschutzbegehren verbunden. Weder die Bestellung von Amtsträgern der Hochschulleitung noch die Wahlen zu Selbstverwaltungsgremien sind hochschulrechtlich irreversibel; dies gilt auch für etwaige Umstrukturierungen in der Hochschulverwaltung und im Ausbildungsangebot der Universität Duisburg-Essen im Vergleich zu den aufgelösten Universitäten-Gesamthochschulen Duisburg und Essen sowie für Baumaßnahmen und andere finanziell bedeutsame Entscheidungen.

Ende der Entscheidung

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